Internationale Standards zur Kriegsdienstverweigerung

von Rachel Brett

Einführung

Die Kriegsdienstverweigerung ist nicht ausdrücklich durch die internationalen Menschenrechtsstandards anerkannt. Das hat dazu geführt, dass einige Staaten anführen, sie sei dadurch nicht geschützt. Das ist aber nicht der Fall. Das Menschenrechtskomitee, ein Expertengremium, dass die Umsetzung des Internationalen Paktes für bürgerliche und politische Rechte1 überwacht, stellt klar fest, dass die Kriegsdienstverweigerung durch das Recht der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit geschützt ist und hat dies auch in Entscheidungen zu individuellen Fällen deutlich gemacht,2 wie auch in Allgemeinen Stellungnahmen3 und Abschließenden Schlussfolgerungen4. Zudem hat die (vorherige) UN-Menschenrechtskommission5 eine Reihe von Resolutionen zur Kriegsdienstverweigerung verabschiedet und auch die Arbeitsgruppe zur Willkürlichen Inhaftierung wie auch der Berichterstatter zur Freiheit der Religion und des Glaubens des UN-Menschenrechtsrates haben sich mit diesem Thema beschäftigt.

Das Recht auf Kriegsdienstverweigerung

Das Menschenrechtskomitee hat das Recht auf Kriegsdienstverweigerung als Ausdruck des im Internationalen Paktes für bürgerliche und politische Rechte definierten Rechtes auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit anerkannt. Es hat sich in vielen der Abschließenden Schlussfolgerungen zu Länderberichten und in einigen Einzelfällen damit befasst, insbesondere in den Fällen Yoon und Choi gegen Republik Korea (Südkorea)6, Eu-min Jung und andere gegen Republik Korea7 und Min-Kyu Jeong und andere gegen Republik Korea8. Im letzten Fall stellt das Komitee fest, dass die Kriegsdienstverweigerung „Bestandteil des Rechtes auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit ist. Es berechtigt jede Person, von der Ableistung eines verpflichtenden Militärdienstes ausgenommen zu werden, wenn die Person dies nicht in Einklang mit der eigenen Religion oder Überzeugung bringen kann. Das Recht darf nicht durch Zwang beeinträchtigt werden.“9 In den vorhergehenden Fällen hatte das Komitee die Kriegsdienstverweigerung als geschützten Ausdruck der Religionsfreiheit nach Artikel 18 Absatz 1 des Paktes definiert.

Das Komitee hat endgültig Interpretationen abgelehnt, die die Kriegsdienstverweigerung nicht durch den Pakt gedeckt sehen, weder dadurch, dass sie nicht ausdrücklich genannt wird (ein Argument, mit dem sich bereits die Allgemeine Stellungnahme 22 zu Artikel 18 beschäftigt)10, noch aufgrund des Verweises auf Artikel 8 des Paktes. In Artikel 8 wird die Zwangsarbeit verboten. In Absatz 3 heißt es weiter, dass sich die Bezeichnung Zwangsarbeit nicht auf „alle Dienste mit militärischem Charakter beziehen und in Ländern, in denen die Kriegsdienstverweigerung anerkannt ist, auch nicht auf nationale Dienste, die nach einem Gesetz zur Kriegsdienstverweigerung eingefordert werden“. In Yoon und Choi gegen Südkorea erklärt das Komitee: „Artikel 8 des Paktes erkennt die Kriegsdienstverweigerung weder an, noch schließt es sie aus. Deshalb kann der aktuelle Antrag nur nach Artikel 18 des Paktes behandelt werden“.11

Artikel 18 Absatz 1 des Paktes, der sowohl die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, wie auch das Recht auf Bekundungen der Religion oder des Glaubens beinhaltet, darf auch in Notstandszeiten nicht in Frage gestellt werden, die das Leben einer Nation gefährden.12 Obwohl es einige Einschränkungen der Bekundungen bei Religion oder Glauben gibt, betreffen diese nur die in Artikel 18 Absatz 3 des Paktes genannten, insbesondere diejenigen, die „nach dem Gesetz angeordnet und zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit, Moral, fundamentaler Rechte und die Freiheit der anderen notwendig sind.“ Das Menschenrechtskomitee stellte klar, dass „solche Einschränkungen nicht den Wesensgehalt des Rechtes in Frage stellen dürfen“.13 So können auch nach bisherigen Fallentscheidungen diese möglichen Einschränkungen keine Entschuldigung dafür sein, keine Regelung zur Kriegsdienstverweigerung vorzusehen. Es ist bemerkenswert, dass in der Allgemeinen Stellungnahme 22 das Menschenrechtskomitee feststellt, dass „nationale Sicherheit“ keine Einschränkung nach Artikel 18 sein darf, im Gegensatz zu einigen anderen Artikeln des Paktes. Wie auch immer, die Frage der Einschränkungen stellt sich nicht mehr aufgrund der Anerkennung des Komitees in den ganz aktuell entschiedenen Fällen, in denen das Komitee feststellt, dass die Kriegsdienstverweigerung Teil des Rechtes auf Gedanken-, Gewissens-, und Religionsfreiheit ist und nicht mehr nur ein Ausdruck davon.

Wer ist ein Kriegsdienstverweigerer?

Auch wenn die Kriegsdienstverweigerung auf einer formalen, religiösen Position beruhen kann, wird dies nicht verlangt. Das Komitee stellte klar, dass keine Diskriminierung bezüglich der Religion oder des Glaubens erlaubt ist, auf der die Verweigerung beruht.14 Stattdessen verweist das Menschenrechtskomitee in der Allgemeinen Stellungnahme 22 einfach auf Situationen, in denen „die Pflicht, Gewalt anzuwenden, einen schweren Konflikt mit der Freiheit des Gewissens auslösen kann wie auch mit dem Recht auf Ausübung der Religion oder des Glaubens“.15 Desweiteren gibt die gleiche Allgemeine Stellungnahme eine große Bandbreite vor, was unter Religion und Glauben fällt und erklärt: „Artikel 18 schützt theistische, nicht-theistische und atheistische Glaubensrichtungen, ... Artikel 18 ist nicht beschränkt auf Anträge von Angehörigen traditioneller Religionen oder Religionen und Glauben mit institutionellem Charakter oder Praktiken analog zu traditionellen Religionen.”16 Das Komitee hat sich damit insbesondere in den Schlussfolgerungen zu Länderberichten unter dem Pakt geäußert, und ruft darin zum Beispiel einen Staat in der Berichterstattung dazu auf „das Recht auf Kriegsdienstverweigerung auf Personen auszuweiten, die nicht-religiöse Gründe als Gewissensentscheidung anführen, wie auch auf jene, deren Gründe auf einer Religion basieren.“17 Und in Eu-min Jung und andere gegen Republik Korea sieht das Komitee bei „den Autoren deren Verurteilung und Bestrafung als Rechtsverletzung gegenüber ihrer Gewissensfreiheit“ an, ergänzend zur Verletzung ihrer Religions- und Glaubensfreiheit.18

Ebenso kann eine Person nach dem Beitritt zur Armee ein Kriegsdienstverweigerer werden, sei es als Wehrpflichtiger oder als Freiwilliger. Solch eine Situation kann entstehen in Zusammenhang mit dem grundsätzlichen Wechsel der Religion oder des Glaubens, oder in Bezug zu spezifischen Fragen des Militärdienstes. Die allgemeine Freiheit, seine Religion oder seinen Glauben zu ändern ist nach den Artikeln 18 Absatz 1 des Paktes anerkannt,19 Artikel 19 und Artikel 18 Absatz 2 verbieten „Zwangsmittel“, die die individuelle Freiheit „beeinträchtigen“, eine Religion zu haben oder anzunehmen. Die UN-Arbeitsgruppe über Willkürliche Verhaftungen stellt fest, dass „wiederholte Verhaftungen in Fällen von Kriegsdienstverweigerern direkt darauf gerichtet sind, ihre Überzeugung und Position unter der Bedrohung einer Strafe zu ändern“ und dies daher nicht vereinbar ist mit Artikel 18 Absatz 2 des Paktes.20 Das Menschenrechtskomitee hat insbesondere auf die Möglichkeit verwiesen, dass in diesem Zusammenhang eine Religion oder ein Glaube geändert werden kann, zum Beispiel, als es einem Staat, über den berichtet wurde, vorschlug, Rechtsvorschriften zur Kriegsdienstverweigerung anzunehmen und „anzuerkennen, dass die Kriegsdienstverweigerung zu jeder Zeit entstehen kann, selbst wenn der Militärdienst bereits begonnen wurde“.21 In ähnlicher Weise hat die UN-Menschenrechtskommission erklärt, „dass Personen, die Militärdienst leisten, Gewissensgründe entwickeln können“ und die Wichtigkeit bestätigt, „dass Informationen über das Recht auf Militärdienstverweigerung aus Gewissensgründen und über die Art und Weise, wie vom Militärdienst betroffene Personen den Status eines Militärdienstverweigerers erlangen können, verfügbar sind“.22

Entscheidungsverfahren

Die UN-Menschenrechtskommission hat den Umstand begrüßt, „dass einige Staaten Anträge auf Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen ohne Untersuchung anerkennen“ und rief dazu auf, „unabhängige und unparteiische Entscheidungsgremien zu schaffen“, soweit dies nicht der Fall ist.23 Das Menschenrechtskomitee hat seiner Sorge über „Entscheidungen ... durch Militärrichter in einzelnen Fällen von Kriegsdienstverweigerung zum Ausdruck gebracht“24 und angeregt, dass die „Beurteilung von Kriegsdienstverweigerungsanträgen durch zivil kontrollierte Behörden erfolgen soll“.25 Wie bereits erwähnt, ist keine Diskriminierung „von Kriegsdienstverweigerern auf der Basis ihrer jeweiligen Überzeugungen erlaubt“.26

Bestrafung von nicht-anerkannten Kriegsdienstverweigerern

Nicht-anerkannte Kriegsdienstverweigerer sollen nicht mehr als einmal für ihre aus Gewissensgründen bestehende Verweigerung, Militärdienst anzutreten oder fortzusetzen, bestraft werden. Das Menschenrechtskomitee behandelte in der Allgemeinen Stellungnahme 3227 zu Artikel 1428 des Paktes insbesondere die wiederholte Bestrafung von Kriegsdienstverweigerern.

Artikel 14 Absatz 7 des Paktes sieht vor, dass niemand für eine Straftat erneut angeklagt oder verurteilt werden darf, für die sie bereits nach dem Gesetz und den Strafgerichtsverfahren des jeweiligen Landes rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, entsprechend dem Prinzip ne bis in idem. Diese Regelung untersagt, dass eine Person, die bereits einmal wegen einer Straftat verurteilt oder freigesprochen wurde, sowohl erneut vom gleichen Gericht, aber auch vor einem anderen Gericht für die gleiche Straftat stehen darf. Wer also von einem zivilen Gericht freigesprochen wurde, darf nicht erneut wegen der gleichen Anklage vor einem Militärgericht stehen. Die wiederholte Bestrafung von Kriegsdienstverweigerern, weil sie einen erneuten Befehl zur Ableistung des Militärdienstes nicht befolgen, kann als Bestrafung der gleichen Straftat angesehen werden, wenn diese Verweigerung auf den gleichen dauerhaft bestehenden Gewissensgründen beruht.

Auch die UN-Arbeitsgruppe zu Willkürlicher Inhaftierung hat sich mit dem Verbot der wiederholten Bestrafung von Kriegsdienstverweigerern befasst, weil sie sich fortgesetzt der Ableistung des Militärdienstes verweigern. Sie sieht die wiederholte Bestrafung als willkürliche Haft an.29 Im Anschluss an die Position des Menschenrechtskomitees zu Yoon und Choi gegen Republik Korea, erklärte die Arbeitsgruppe30, dass die erste Inhaftierung von Kriegsdienstverweigerung auch eine willkürliche Haft darstelle, als Ergebnis der Ausübung der in Artikel 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und des internationalen Paktes für bürgerliche und politische Rechte festgelegten Freiheitsrechte.31

Alternativer Dienst

Jeder alternative Dienst, der von einem Kriegsdienstverweigerer als Ersatz zur Ableistung des Militärdienstes gefordert wird, muss mit den Gründen der Kriegsdienstverweigerung vereinbar, von zivilem Charakter, im öffentlichen Interesse sein und darf keinen Strafcharakter aufweisen.32 In Min-Kyu Jeong gegen Republik Korea erläuterte das Menschenrechtskomitee, dass es eine “zivile Alternative zum Militärdienst sein, außerhalb der militärischen Einflussbereiches stehen muss und nicht unter militärischem Kommando stehen darf. Der alternative Dienst darf keinen Strafcharakter aufweisen. Es muss wirklich ein Dienst für die Gemeinschaft sein, der in Übereinstimmung mit dem Respekt für die Menschenrechte steht.“ Der Begriff „Strafcharakter“ bezieht sich nicht nur auf die Länge des alternativen Dienstes, sondern auch auf die Art des Dienstes und die Bedingungen der Durchführung. In Ergänzung zu einem zivilen alternativen Dienst kann ein unbewaffneter Militärdienst für diejenigen vorgesehen werden, die nur das Tragen von Waffen verweigern.33

Die Frage der Länge des alternativen Dienstes im Vergleich zu der des Militärdienstes wurde in einer Reihe von Fällen vom Menschenrechtskomitee behandelt. Im Fall Foin gegen Frankreich begründete das Komitee die bestehende Position, dass jede Differenz der Länge „auf begründbaren und objektiven Kriterien, wie der Natur des spezifischen Dienstes oder der Notwendigkeit einer besonderen Ausbildung zur Ausübung des Dienstes“ beruhen muss.“34

Keine Diskriminierung

Sowohl in Bezug zu den spezifischen Aspekten der Kriegsdienstverweigerung und des Zivildienstes, wie oben hervorgehoben, aber auch allgemein gesprochen, ist klar, dass eine Diskriminierung von Kriegsdienstverweigerern nicht erlaubt ist. Die Diskriminierung ist nicht nur untersagt „angesichts der Grundlage der jeweiligen Überzeugungen“35, sondern auch in Gesetzen oder der Praxis im Verhältnis von Alternativ- zu Militärdienstleistenden hinsichtlich der Dauer oder der Bedingungen des Dienstes. Auch dürfen Kriegsdienstverweigerer später keiner Diskriminierung ausgesetzt werden bezüglich wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen oder politischen Rechten, weil sie keinen Militärdienst abgeleistet haben.36

Fußnoten

1 Im April 2011 hatten 167 Staaten den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte ratifiziert.

2 Das Erste Zusatzprotokoll des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte berechtigt Einzelpersonen aus Staaten, die sowohl das Protokoll wie auch den Pakt ratifiziert haben, sich beim Menschenrechtskomitee über Verletzungen des Paktes zu beschweren. Im April 2011 hatten 113 Staaten das Protokoll ratifiziert.

3 Allgemeine Stellungnahmen (General Comments) werden vom Komitee erstellt und einstimmig angenommen, um Regelungen des Abkommens zu interpretieren.

4 Schlussfolgerungen (Concluding Observations) sind Empfehlungen des Komitees an einen Staat, die am Ende der Erwägungen des Komitees in einen Bericht über die Umsetzung des Paktes durch den Staat stehen.

5 2006 wurde die UN-Menschenrechtskommission durch den Menschenrechtsrat ersetzt.

6 Yeo-Bum Yoon und Myung-Jin Choi gegen Republik Korea (CCPR/C/88/D/1321-1322/2004 vom 23. Januar 2007)

7 Eu-min Jung und andere gegen Republik Korea (CCPR/C/98/D/1593-1603/2007 vom 14. April 2010).

8 Min-Kyu Jeong und andere gegen Republik Korea (CCPR/C/101/D/1642-1741/2007 vom 5. April 2011).

9 Min-Kyu Jeong und andere gegen Republik Korea (CCPR/C/101/D/1642-1741/2007 vom 5. April 2011), Punkt 7.3.

10 1993 erklärte das Menschenrechtskomitee in der Allgemeinen Stellungnahme 22 zu Artikel 18, dass der Anspruch auf Kriegsdienstverweigerung aus dem Recht auf Gedanken-, Gewissens und Religionsfreiheit herrühren könne, wenn der Gebrauch von tödlicher Gewalt in schwerem Konflikt mit den persönlichen Überzeugungen stehe.

11 Das war eine wichtige Klarstellung wie auch in einem aktuelleren Fall (L.T.K. gegen Finnland (Case No. 185/1984)), weil in einer vorhergehenden Phase der Entscheidung das Komitee vorgeschlagen hatte, dass der Wortlaut des Artikel 8 nicht die Forderung an alle Staaten beinhalte, ein Recht auf Kriegsdienstverweigerung vorzusehen.

12 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte, Artikel 4.

13 Yoon und Choi gegen Republik Korea (CCPR/C/88/D/1321-1322/2004 vom 23. Januar 2007).

14 Human Rights Committee General Comment 22, Punkt 11; siehe auch Brinkhof gegen Niederlande (Communication No. 402/1990 vom 27. Juli 1993). Ähnlich auch die Resolution 1998/77 der UN Commission on Human Rights (angenommen ohne Abstimmung): “anerkennend, dass die Verweigerung des Militärdienstes aus Gewissensgründen von Prinzipien und Gründen des Gewissens abgeleitet ist und tief empfundene Überzeugungen einschließt, die aus religiösen, moralischen, ethischen, humanitären oder ähnlichen Motiven erwachsen”.

15 Human Rights Committee General Comment 22, Punkt 11.

16 Human Rights Committee General Comment 22, Punkt 2.

17 Human Rights Committee, Concluding Observations zur Ukraine, November 2006 (CCPR/C/UKR/CO/6), Punkt 12.

18 Eu-min Jung und andere gegen Republik Korea (CCPR/C/98/D/1593-1603/2007 vom 14. April 2010), Punkt 7.4.

19 Das Recht seine Religion oder Glauben zu ändern war auch Gegenstand von The Human Rights Committee General Comment 22, Punkt 5.

20 UN Working Group on Arbitrary Detention, Recommendation 2: detention of conscientious objectors, E/CN.4/2001/14, Punkte 91-94.

21 Human Rights Committee, Concluding Observations on Chile, März 2007 (CCPR/C/CHL/CO/5), Punkt 13.

22 UN Commission on Human Rights Resolution 1998/77.

23 UN Commission on Human Rights Resolution 1998/77, OP2 and OP3.

24 Human Rights Committee, Concluding Observations zu Israel, Juli 2003 (CCPR/CO/78/ISR), Punkt 24.

25 Human Rights Committee, Concluding Observations zu Griechenland, März 2005 (CCPR/CO/83/GRC), Punkt 15.

26 Human Rights Committee General Comment 22, Punkt 11.

27 General Comment Nr. 32, CCPR/C/GC/32 vom 23. August 2007, IX NE BIS IN IDEM, Punkte 54-55.

28 Artikel 14 beinhaltet das Recht auf Gleichbehandlung vor Gerichten und das Recht auf ein faires Verfahren.

29 Opinion No. 36/1999 (Türkei): United Nations: Working Group on Arbitrary Detention (E/CN.4/2001/14/Add.1); Working Group on Arbitrary Detention Recommendation No. 2 (E/CN.4/2001/14); und Opinion No. 24/2003 (Israel) E/CN.4/2005/6/Add. 1.

30 Opinion No. 16/2008 (Türkei) vom 9. Mai 2008.

31 So betont auch die Resolution 1998/77 der UN Commission on Human Rights, “dass Staaten die notwendigen Maßnahmen ergreifen sollten, um auf die Inhaftierung oder wiederholte Bestrafung von Verweigerern aus Gewissensgründen, die keinen Militärdienst ableisten, zu verzichten” (OP5).

32 UN Commission on Human Rights Resolution 1998/77, OP4.

33 ebenda

34 Foin gegen Frankreich (Communication No. 666/1995), CCPR/C/D/666/1995, 9. November 1999, Punkt 10.3.

35 Human Rights Committee General Comment 22, Punkt 11.

36 Human Rights Committee General Comment 22, Punkt 11; UN Commission on Human Rights Resolution 1998/77, OP6.

Rachel Brett vertritt die Menschenrechts- und Flüchtlingsarbeit des UN-Büros der Quäker in Genf. Sie beschäftigt sich mit der Anerkennung des Rechts auf Kriegsdienstverweigerung durch die UN-Menschenrechtskörperschaften. Sie hat auch mit dem UN-Hochkommissariat für Flüchtlinge zusammengearbeitet bezüglich der Interpretation der internationalen Standards zu Kriegsdienstverweigerung, Militärdienstentziehung, Desertion und Asyl.

 

Rachel Brett: International Standards on Conscientious Objection to Military Service, 2. Mai 2011. Übersetzung: Rudi Friedrich. Der Beitrag wurde veröffentlicht in: Connection e.V. und AG »KDV im Krieg« (Hrsg.): Rundbrief »KDV im Krieg«, Ausgabe Juni 2011

Stichworte:    ⇒ International   ⇒ Internationale Resolutionen   ⇒ Kriegsdienstverweigerung   ⇒ Menschenrechte   ⇒ Südkorea