15. Mai: Internationaler Tag der Kriegsdienstverweigerung

15. Mai: Internationaler Tag der Kriegsdienstverweigerung

Türkei: Gesetzentwurf zur Kriegsdienstverweigerung

von Sebahat Tuncel, BDP

Nach dem Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zur Kriegsdienstverweigerung (...mehr) reichte die Abgeordnete der Barış ve Demokrasi Partisi (BDP), Sebahat Tuncel, am 22. November 2011 einen Gesetzentwurf für ein Recht auf Kriegsdienstverweigerung ein ("Gesetzesvorlage zur Änderung bzw. Aufhebung einiger Artikel des Wehrdienstgesetzes Nr. 1111 vom 21.06.1927 und des Türkischen Strafgesetzes Nr. 5237 vom 26.09.2004"). Wir dokumentieren die Begründung und den Gesetzestext im Wortlaut (d. Red.).

Allgemeine Begründung

In Folge der mit den massenhaften Kriegen des 20. Jahrhunderts einhergehenden Zerstörungen und des allgemeinen Leids wurden Begriffe wie Krieg, Sterben und Töten zu sehr kontroversen Themen. Diese Diskussionen haben eine wichtige Rolle in der Entwicklung der Definitionen im Menschenrechts- und Friedensbereich gespielt.

Heute ist es das wichtigste Anliegen der Internationalen Öffentlichkeit einen bleibenden Weltfrieden zu gewährleisten. Denn in jedem Moment und an jeder Stelle, wenn Frieden nicht erhalten wird, werden die Grundregeln unserer Zivilisation, nämlich die Menschenrechte, mit Füßen getreten. Besonders unter Kriegsbedingungen, wenn Töten und Sterben zur alltäglichen Norm werden, wird das grundlegendste und als heilig angesehene Menschenrecht, das Recht auf Leben, in schärfster Form verletzt. Und wo das Recht auf Leben nicht gewährleistet ist, kann von der Einhaltung anderer Grundrechte keine Rede sein.

Individuen und Gesellschaften haben durch die Geschichte hindurch anhand dieser Erkenntnisse auf religiöser oder moralischer Basis das Töten hinterfragt. Es entstanden individuelle wie kollektive Auffassungen, die das Töten nicht mit der Selbstrepräsentation vereinbaren konnten und daher Krieg und die Teilnahme an Kriegsvorbereitung, also auch an der Wehrpflicht, verweigern.

Trotz aller leidvoller Erfahrungen stellen Kriege heute weiterhin die größte Bedrohung von Menschenrechten und Demokratien dar.

Die Völkergemeinschaft, die es sich zum Ziel gesetzt hat, die Rechte und Freiheiten für das Wohl unserer Zivilisation weiterzuentwickeln, hat aus eben diesem Grund die Verweigerung des Krieges und der Kriegsvorbereitungen aus Gewissensgründen als ein fundamentales Menschenrecht anerkannt. Die Kriegsdienstverweigerung wurde in internationalen Dokumenten aufgenommen und im internationalen Recht verankert. Es ist zu beachten, dass es sich über die Verweigerung des Krieges hinaus um ein Recht für jedes Individuum handelt. Die gesetzliche und tatsächliche Umsetzung des Rechts auf Kriegsdienstverweigerung muss daher als eine Grundaufgabe des Staates angesehen werden.

Das Recht auf Kriegsdienstverweigerung wird heute in vielen Staaten anerkannt. Im 47 Staaten umfassenden Europarat gibt es z.B. nur noch einen Staat, der die Kriegsdienstverweigerung nicht anerkennt: die Türkei. Aserbaidschan erkennt zwar die Kriegsdienstverweigerung als ein verfassungsmäßiges Recht an, hat jedoch das notwendige Ausführungsgesetz noch nicht verabschiedet. Darüber hinaus ist die Kriegsdienstverweigerung in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, deren Beitrittskandidat mit laufenden Verhandlungen die Türkei ist, gesetzlich anerkannt.

In diesen Ländern werden erklärte Kriegsdienstverweigerer vom Militärdienst freigestellt und aufgrund dessen nicht strafrechtlich verfolgt.

Die offiziellen Positionen internationaler Organisationen und Gremien wie z.B. der Vereinten Nationen und des Europarates, bei denen die Türkei Mitgliedsstaat ist, sind wie folgt:

- Laut Resolution 337 (1967) der Parlamentarischen Versammlung des Europarates:

1. Sollen Personen, die zur Einberufung zum Militärdienst verpflichtet sind, und aus Gewissensgründen oder tiefer Überzeugung aufgrund religiöser, ethischer, moralischer, humanitärer, philosophischer oder ähnlicher Motive die Ableistung des bewaffneten Dienstes ablehnen, ein persönliches Recht haben, von der Verpflichtung zur Ableistung eines solchen Dienstes freigestellt zu werden.

2. Dieses Recht soll als natürlicher Ausdruck der individuellen Grundrechte in der Gesetzgebung demokratischer Staaten, entsprechend der Garantien des Artikels 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention, angesehen werden.1

- Die Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen erachtete in ihrer Resolution 1998/77 die Verweigerung des Kriegsdienstes aus Gewissensgründen als eine legitime Ausübung des Rechts auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit im Einklang mit Artikel 18 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte.

- Dieselbe Resolution (1998/77) und die Empfehlung R(87)8 des Ministerkomitees des Europarates erkennen die Kriegsdienstverweigerung nicht nur auf religiöser Basis an, sondern führen ebenfalls moralische, ethische, humanitäre oder ähnlich motivierte Grundsätze und Gewissensgründe an.

- Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit dem Urteil 23459-03 vom 7. Juli 2011 im Fall Bayatyan gegen Armenien die Kriegsdienstverweigerung als Teil des Artikels 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention gewertet. Der EGMR führte in seinem Urteil weiter aus, dass Religions- und Gewissensfreiheit auch ein wertvolles Gut für Atheisten, Agnostiker, Ungläubige und Gleichgültige ist.

- Die im Jahr 2009 Rechtskraft erlangte Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat mit Hinweis auf Religions- und Gewissensfreiheit ähnliche Regelungen vorgesehen. Das Recht auf Kriegsdienstverweigerung wurde von den Mitgliedsstaaten einstimmig anerkannt.

Die Grundlage der die Kriegsdienstverweigerung betreffenden Entscheidungen und Kommentare internationaler Organisationen liefern Dokumente wie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte und die Europäische Menschenrechtskonvention.

All diese Konventionen wurden von der Türkei ohne Vorbehalte unterzeichnet und ratifiziert. Daher sind diese Dokumente laut Artikel 90 der Türkischen Verfassung auch im nationalen Zusammenhang rechtskräftig. In diesem Sinne erkennt die Türkei das Recht auf Kriegsdienstverweigerung mit ihrer Unterschrift an.

Weiter ist das Urteil 39437/98 (24. Januar 2006) des EGMR im Falle Osman Murat Ülke gegen Türkei bindend. Der EGMR entschied folgendes:

- Der Antragssteller seitrotz mehrmaliger Verurteilung weiter von Strafverfolgung bedroht, folglich kämen seine Lebensbedingungen einem „zivilen Tod“ gleich.

- Die erfahrene Strafverfolgung sei eher einem Vorgehen zuzurechnen, das die intellektuelle Persönlichkeit des Antragstellers unterdrücken soll, um Gefühle von Angst, Schmerzen und Verwundbarkeit in ihm auszulösen, um ihn so zu demütigen und zu entwürdigen und um seinen Widerstand und Willen zu brechen.

- In Anbetracht aller Umstände und bezüglich der Schwere und Wiederholung der Behandlung des Antragstellers, sieht das Gericht, dass ihm damit schwere Schmerzen und Leiden zugefügt wurden, die über das normale Maß einer Demütigung hinausgeht, die einer Verurteilung oder Haft innewohnen. In der Summe stellen die betreffenden Handlungen eine Erniedrigung im Sinne des Artikels 3 dar.

Das Gericht urteilte weiter, dass der „zivile Tod“ Osman Murat Ülkes durch den Mangel einer Gesetzgebung zur Kriegsdienstverweigerung bedingt sei.

Wie bekannt, ist es eine Aufgabe des Ministerausschusses des Europarates, die Umsetzung der EGMR-Urteile zu beaufsichtigen. Der Ministerausschuss hat in Folge des Urteils die Türkei konstant und beharrlich zu den individuellen (zum Schutze des Antragsstellers) und generellen (zur Verhinderung ähnlicher Menschenrechtsverletzungen) Maßnahmen befragt.

Die Regierung hat den Ministerausschuss vor dem Treffen vom 6. Juni 2006 informiert, sie sei dabei, ein entsprechendes Gesetz vorzubereiten, hat aber bei der nächsten und den folgenden Sitzungen keine dementsprechende Information eingereicht. Hierauf hat der Ministerausschuss auf der Sitzung vom 17. Oktober 2007 die Regierung ausdrücklich zur Tat aufgefordert:

- "Fordert der Ministerausschuss die türkische Regierung daher auf, ohne weiteren Verzug alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um der Verletzung der Rechte des Antragstellers nach der Konvention ein Ende zu setzen und rasch eine Gesetzesreform zu verabschieden, die notwendig ist, um ähnliche Verletzungen der Konvention zu vermeiden;

- Fordert der Ministerausschuss insbesondere die türkische Regierung dazu auf, unverzüglich den Ausschuss mit Informationen über die Verabschiedung von Maßnahmen zu versorgen, die aufgrund des Urteils erforderlich sind."

Der Ministerausschuss hat weiter entschieden die Umsetzung des Urteils auf jedem Menschenrechtstreffen zu überprüfen, bis die notwendigen dringenden Maßnahmen verabschiedet werden.

Der Ministerausschuss hat seine Forderungen und Erwartungen auf der Sitzung vom 19. März 2009 wiederholt formuliert.

Zuletzt hat der Ministerausschuss auf der Sitzung vom 12.-13. September 2011 die Türkei aufgefordert, über die erforderlichen gesetzlichen Maßnahmen, einschließlich deren Inhalt und eines Zeitplans zur Verabschiedung, rechtzeitig vor dem Treffen im Dezember 2011 informiert zu werden.

Durch das oben angeführte Urteil Bayatyan gegen Armenien hat der EGMR eine Grundsatzentscheidung getroffen, die es ermöglicht, Mitgliedsstaaten, die das Recht auf Kriegsdienstverweigerung nicht anerkennen, keinen alternativen Zivildienst zum Militärdienst bieten und somit Kriegsdienstverweigerer bestrafen, zu Schadensersatz zu verurteilen. Folglich besteht auch kein Zweifel daran, dass der Europarat seine Mitgliedsstaaten stärker denn je zu entsprechenden gesetzlichen Maßnahmen auffordern kann.

Die Türkei ist aufgrund ihrer Mitgliedschaft im Europarat und als Unterzeichner der Europäischen Menschenrechtskonvention aufgrund Artikel 90 der eigenen Verfassung verpflichtet, Beschlüsse der Organe des Europarates einzuhalten. Mit der Verabschiedung der vorliegenden Gesetzesvorlage würde dieser Verpflichtung nachgekommen.

Begründung der Artikel

Begründung für Artikel 1: Die Wehrpflicht ist kein konstitutionelles Erfordernis, denn die Verfassung fordert in Artikel 72 nur einen „Dienst an der Heimat“ („vatan hizmeti“). Dieser Dienst könne „bei den Streitkräften oder auch im öffentlichen Dienst durchgeführt“ werden.

Der Zwangscharakter des Militärdienstes leitet sich nicht aus der Verfassung, sondern aus dem Artikel 1 des Wehrdienstgesetzes (Nr. 1111) ab. Artikel 45 des Militärstrafgesetzbuches unterstreicht diese Verpflichtung und legt fest, dass die individuelle Begründung von Taten oder Haltungen aus religiösen oder moralischen Gründen keinen Einfluss auf Verurteilungen und Strafen hat.

Dabei steht die Meinungsfreiheit in Artikel 24/1 der Verfassung ohne jegliche Einschränkungen unter Schutz. Die Meinungsfreiheit wird selbst im Rahmen des Artikels 15 zum Gebrauch der Grundrechte in Fällen von Krieg, Mobilmachung und Ausnahmezustand ausdrücklich nicht eingeschränkt. Selbst in den aufgeführten Ausnahmesituationen sind also individuelle Überzeugungen unantastbar. Niemandem darf aufgrund seiner Meinungen und Ansichten ein Schuldvorwurf gemacht werden.

Die Verfassung ermöglicht also einerseits eine Verweigerung des Militärdienstes aus Gewissensgründen und legt andererseits offen dar, dass Kriegsdienstverweigerern aus diesem Grund kein Schuldvorwurf gemacht werden darf.

Entsprechend Artikel 11 der Verfassung, der die Bindungswirkung und den Vorrang der Verfassung definiert, dürfen Gesetze nicht verfassungswidrig sein.

Laut Artikel 13 der Verfassung dürfen Einschränkungen der Grundrechte und Freiheiten nicht gegen den Wortlaut und Geist der Verfassung verstoßen. Das gilt ebenso bezüglich der Erfordernisse einer demokratischen Gesellschaftsordnung und der Laizistischen Republik sowie bezüglich des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.

Artikel 1 des Wehrdienstgesetzes und Artikel 45 des Militärstrafgesetzes verstoßen gegen die Artikel 11 und 13 der Verfassung, womit sie die in den Artikeln 24 und 25 der Verfassung ausdrücklich geschützte Gewissenfreiheit verletzen. Mit dieser Gesetzesvorlage wird das Wehrdienstgesetz Nr. 1111 verfassungsgemäß.

Ausschlaggebend bei der Bildung einer Gewissensüberzeugung und von Grundsätzen des Gewissens ist die Beziehung des Menschen mit sich selbst. Diese erlegen dem Menschen auf, Handlungen zu vermeiden, die mit seiner Selbstintegrität nicht zu vereinbaren sind. In diesem Sinne beruht die Kriegsdienstverweigerung auf der Erkenntnis, dass das Individuum eine im eigenen Bewusstsein als „falsch“ definierte Handlung nicht ausführen kann. Diese Erkenntnis und das eigene Gewissen können sich nicht nur in der Zeit vor der Einberufung zum Militärdienst entwickeln. Im Gegenteil: Die Stimme des Gewissens kann im Zusammenhang mit bestimmten Situationen und Erfahrungen zu jeder Zeit vernommen werden. Das gilt selbstverständlich auch für Berufssoldaten und Reservisten. Daher darf das Recht auf Kriegsdienstverweigerung nicht auf noch nicht einberufene Wehrpflichtige begrenzt werden. So hat auch der Ministerausschuss des Europarates in seiner Empfehlung 1518 (2001) festgehalten, dass Berufssoldaten ebenfalls das Recht haben, einen Antrag auf Anerkennung ihrer Kriegsdienstverweigerung zu stellen.

Die Verhandlungen und Entscheidungen in den Gremien der Vereinten Nationen und des Europarates haben eindeutige Standards gesetzt bezüglich der Bedingungen eines Zivildienstes für Kriegsdienstverweigerer. Diesen internationalen Standards zufolge muss ein Zivildienst in jeder Hinsicht zivil sein, darf keinen abschreckenden Strafcharakter haben und darf hinsichtlich der Dauer und Arbeitsbedingungen nicht diskriminierend sein. Kriegsdienstverweigerer dürfen auch im weiteren Leben nicht ökonomisch, gesellschaftlich, kulturell, politisch und bürgerrechtlich diskriminiert werden aufgrund ihrer Nichtteilnahme am Militärdienst.

Eine Vernachlässigung einer dieser Kriterien entspräche einem Versäumnis der Türkei, ihrer internationalen Verpflichtungen nachzukommen und würde ein Eingreifen in das Grundwesen des Rechtes auf Kriegsdienstverweigerung darstellen, was wiederum gegen die Artikel 11 und 13 der Verfassung verstoßen würde.

Die Motivationen von Kriegsdienstverweigerern erstrecken sich über eine weite Palette: von einem umfassenden Antimilitarismus, einem religiösen Glauben, bis hin zu einem Bedürfnis sich vor militärischer Ausbeutung zu schützen. Deshalb muss auch das Anliegen derjenigen gewährleistet werden, die auch einen alternativen Dienst ablehnen, sie nicht zu diskriminieren und ihre Gewissensfreiheit zu bewahren und somit nicht in das Grundwesen des Rechtes auf Kriegsdienstverweigerung einzugreifen.

Da die Stimme des Gewissens im Zusammenhang mit bestimmten Situationen und Erfahrungen zu jeder Zeit vernommen werden kann und das Recht auf Information für die Ausübung eines Rechtes, auch aufgrund des Prinzips der Gleichberechtigung, unerlässlich ist, müssen Wehrpflichtige leichten Zugang zu Informationen bezüglich der Ausübung des Rechts auf Kriegsdienstverweigerung (Hintergrund des Rechtes, Antragsverfahren und ähnliches) erhalten. So hat der Ministerausschuss des Europarates in seiner Empfehlung 87/7 festgelegt, dass Antragsteller vor der Einberufung über ihre Rechte informiert werden sollen und jeder Staat für die Bereitstellung entsprechender Informationen verantwortlich ist, bzw. privaten Organisationen ermöglicht, diese Information zu verbreiten.

Die Notwendigkeit, Informationen über die Kriegsdienstverweigerung und über die Möglichkeiten, diesen Status zu erlangen, bereitzustellen - nicht nur für Wehrpflichtige, sondern auch für Berufssoldaten - findet sich in der Resolution 1998/77 der Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen und der Empfehlung 2001/1518 des Ministerausschusses des Europarates.

 

Begründung für Artikel 2: Wie oben schon ausgeführt, muss Artikel 45 des Militärstrafgesetzes Nr. 1632 (22.05.1930) vor allem wegen seiner Verfassungswidrigkeit aufgehoben werden. Weiter entfällt die Definition einer Straftat aufgrund der Eingliederung der Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen in Artikel 1 des Militärdienstgesetzes.

Ebenso muss Artikel 58 des Militärstrafgesetzes Nr. 1632 (22.05.1930) aufgehoben werden, da es aus dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit gegen das Grundwesen des Rechtes auf Kriegsdienstverweigerung verstößt und die schriftliche oder sonstige Aufklärung der Wehrpflichtigen über die Kriegsdienstverweigerung keine Straftat mehr darstellt.

Folglich muss ebenfalls Artikel 318 des Türkischen Strafgesetzes Nr. 5237 vom 26. September 2004 aufgehoben werden.

 

Begründung für Artikel 3: Da es bis zu diesem Gesetz keine Regelung zur Kriegsdienstverweigerung gab, wurden Personen, die die Wehrpflicht aus moralischen, religiösen, politischen oder ähnlichen Beweggründen verweigert haben auf Basis der Artikel 63, 66, 87 und 88 des Militärstrafgesetzes, also als Wehrflüchtige, Deserteure und Ungehorsame und wegen „Distanzierung des Volkes vom Militär“ (Artikel 58 des Militärstrafgesetzes und Artikel 318 des Türkischen Strafgesetzes) vor Gericht gestellt und verurteilt.

Die UN-Arbeitsgruppe zu Willkürlicher Haft verwies in ihrer Empfehlung Nr. 2 (E/CN 4/2001/14) darauf, dass die konstante Verweigerung des Wehrdienstes ein und dieselbe Haltung darstellt und daher wiederholte Verurteilungen aufgrund oben genannter Artikel gegen das Prinzip non bis in idem und Artikel 14 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte verstoßen. Die Arbeitsgruppe vermerkte weiter, dass

„... die wiederholte Inhaftierung von Verweigerern aus Gewissensgründen darauf ab[zielt], ihre Überzeugung und Meinung unter Androhung von Strafe zu ändern. Die Arbeitsgruppe betrachtet dies als unvereinbar mit Artikel 18.2 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte, dem zufolge niemand einem Zwang ausgesetzt werden darf, der seine Freiheit, eine Weltanschauung seiner Wahl zu haben oder anzunehmen, beeinträchtigen würde.“

Außerdem sah der EGMR in seinem Urteil zu Ülke gegen Türkei die wiederholten Verurteilungen und die Drohung weiterer Strafverfolgung als demütigend und entwürdigend an, was einer Verletzung des Artikels 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention entspricht.

Da mit diesem Gesetz die Kriegsdienstverweigerung als Recht anerkannt wird, entfällt somit die Strafbarkeit von früher als strafbar angesehenen Handlungen und Haltungen. In diesem Sinne würde die Fortführung vorausgehender Strafverfolgung, Strafen und all ihrer Auswirkungen gegen Artikel 10 (Gleichheit vor Gesetz) der Verfassung verstoßen.

Folglich werden alle aufgrund oben aufgezählter Artikel eröffnete Ermittlungen und Strafverfahren mitsamt ihren Auswirkungen aufgehoben.

 

Begründung der Übergangsvorschrift: Personen, die vor der Verabschiedung des Gesetzes ihre Kriegsdienstverweigerung erklärt haben und deswegen Strafverfahren unterlagen, haben ihre Motivation als Verweigerer entschlossen vertreten. Es wurde nicht nur ihr Recht auf Gewissensfreiheit (Artikel 24 der Verfassung) verletzt. Ihnen wurden auch andere Grundrechte wie z.B. die Siedlungs- und Reisefreiheit (Artikel 23 der Verfassung), das Recht auf Eigentum (Artikel 35 der Verfassung) und das Recht auf Arbeit (Artikel 49 der Verfassung) de facto entzogen, was zu tiefen Einschnitten in ihrem Leben geführt hat. Von diesen Personen eine Erfüllung des Artikels 1 Absatz iv des neuen Gesetzes zu erwarten, würde ihre bestehende Situation nur erschweren und hätte Strafcharakter. Daher ist es notwendig, Kriegsdienstverweigerer, die sich bereits vor der Verabschiedung des Gesetzes erklärt haben, von dieser Auflage freizustellen.

 

Begründung für Artikel 4: Artikel zum Zeitpunkt des Inkrafttretens.

 

Begründung für Artikel 5: Artikel zur ausführenden Gewalt.

 


Gesetzesvorlage zur Änderung, bzw. Aufhebung mancher Artikel des Wehrdienstgesetzes Nr. 1111 vom 21.06.1927 und des Türkischen Strafgesetzes Nr. 5237 vom 26.09.2004

Artikel 1 – Artikel 1 des Wehrdienstgesetzes Nr. 1111 vom 21.06.1927 wird wie folgt erweitert: i. Personen im wehrpflichtigen Alter, die sich aus moralischen, politischen, religiösen oder ähnlichen Gewissensgründen als Kriegsdienstverweigerer definieren und einen entsprechenden Antrag bei den Rekrutierungsbüros einreichen, dürfen nicht eingezogen oder aufgrund ihrer Haltung strafrechtlich verfolgt, bestraft oder ökonomischer, gesellschaftlicher, kultureller, bürgerrechtlicher und politischer Diskriminierung ausgesetzt werden.

ii. Rekruten, Gefreite, Reserveoffiziere, Berufssoldaten, Unteroffiziere, Reservisten und Offiziere im Dienst haben ebenfalls ein Anrecht auf Kriegsdienstverweigerung.

iii. Die Ausübung des Rechtes auf Kriegsdienstverweigerung darf weder im Krieg, noch in irgendeiner Form von Ausnahmezustand, eingeschränkt werden.

iv. Personen im wehrpflichtigen Alter, die ihre Kriegsdienstverweigerung erklären und den Dienst im öffentlichen Bereich, in Berufskammern oder gemeinnützigen zivilgesellschaftlichen Einrichtungen und Projekten ableisten wollen, können entsprechend ihrem Alter, ihrer Ausbildung und beruflichen Kompetenzen aus einem Pool offener Stellen auswählen. Die Dauer des öffentlichen Dienstes darf die Wehrdienstdauer nicht übersteigen. Die Arbeitsbedingungen dürfen keinen diskriminierenden oder bestrafenden Charakter aufweisen und der Dienst wird im Rahmen der entsprechenden Artikel des Arbeits- und Sozialsicherheitsgesetzes entlohnt und in die Gesundheits- und Rentenversicherung integriert.

v. Die Tätigkeit gegenwärtig im öffentlichen Dienst beschäftigter Personen, die ihre Kriegsdienstverweigerung erklären, wird als Ableistung des „öffentlichen Dienstes“ anerkannt.

vi. Die Koordination der Listen offener Stellen unterliegt der Verantwortung des Ministeriums für Arbeit und Soziale Sicherheit.

vii. Rekruten, Gefreite und Reserveoffiziere, die ihre Kriegsdienstverweigerung während des Militärdienstes erklären, leisten für die verbliebene Dienstdauer einen den oben ausgeführten Bestimmungen entsprechenden öffentlichen Dienst ab. Der Reservistenstatus von Reservisten, die ihre Kriegsdienstverweigerung erklären, wird aufgehoben.

viii. Für Unteroffiziere und Offiziere, die ihre Kriegsdienstverweigerung während des aktiven Dienstes erklären, wird eine zusätzliche Regelung verabschiedet, die die jeweilige Dienstdauer berücksichtigt.

ix. Die Situation von Kriegsdienstverweigerern, die aus moralischen, politischen, religiösen oder ähnlichen Gewissensgründen neben dem Kriegsdienst jede Art von Zwangsdienst verweigern (Totalverweigerer) wird von unabhängigen Gremien unter Teilnahme von Vertretern der Zivilgesellschaft und Universitäten untersucht und geregelt. Kriegsdienstverweigerer dürfen aufgrund dieser Haltung weder strafrechtlich verfolgt und bestraft, noch ökonomisch, gesellschaftlich, kulturell, bürgerrechtlich oder politisch diskriminiert werden.

x. Personen im wehrpflichtigen Alter werden in Rekrutierungsbüros und Berufssoldaten werden in ihren Einheiten schriftlich, mündlich und visuell zur Kriegsdienstverweigerung und zum Verfahren informiert, wie sie diesen Status erhalten können.

 

Artikel 2 – Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden Artikel 45 und 58 des Militärstrafgesetzes Nr. 1632 (22.05.1930) und Artikel 318 des Türkischen Strafgesetzes Nr. 5237 (26.09.2004) aufgehoben.

 

Artikel 3 – Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entfallen für bis zu dem Datum sich erklärende Kriegsdienstverweigerer aufgrund von Artikel 58, 63, 66, 87 und 88 des Militärstrafgesetzes und Artikel 318 des Türkischen Strafgesetzes eröffnete Strafverfahren mitsamt all ihrer Konsequenzen.

 

Übergangsbestimmung – Personen, die ihre Kriegsdienstverweigerung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes erklärt haben und aufgrund ihrer Erklärung und folgender Haltung strafrechtlich verfolgt bzw. verurteilt wurden, werden von den Regelungen unter Artikel 1 Absatz iv und viii freigestellt.

 

Artikel 4 – Dieses Gesetz tritt mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

 

Artikel 5 – Die ausführende Gewalt unterliegt dem Ministerrat.

 

Fußnote

1 Diese Einstellung der Parlamentarischen Versammlung des Europarates wurde später in den Empfehlungen 1977/816, 2001/1518 und 2006/1742 bekräftigt und weiter entwickelt.

Gesetzentwurf zum Recht auf Kriegsdienstverweigerung. Eingereicht am 22. November 2011 im türkischen Parlament. Übersetzung: omü. Der Beitrag wurde veröffentlicht in: Connection e.V. und AG »KDV im Krieg« (Hrsg.): Rundbrief »KDV im Krieg«, Ausgabe September 2012

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