Osman Murat Ülke

Osman Murat Ülke

Zur Umsetzung des Urteils des EGMR Ülke gegen Türkei

von Regierung der Republik Türkei

1. Auf seinem 1144. Treffen stellte der Ministerausschuss mit Befriedigung die Entscheidung des Militärgerichtes vom 4. Juni 2012 fest, den Haftbefehl wegen Desertion gegen den Antragsteller, Osman Murat Ülke, aufzuheben.

2. Auf dem Treffen bat der Ausschuss die türkische Regierung auch darum, eine Kopie der Entscheidung vorzulegen, zusammen mit einer Einschätzung der Auswirkungen für die gegenwärtige Situation des Antragstellers, insbesondere, ob der Antragsteller weiter einer Verfolgung oder Verurteilung unterliegt und ob er seine zivilen Rechte ohne Einschränkungen ausüben kann.

3. Die türkische Regierung hat die Ehre, dem Ministerausschuss eine Kopie der Entscheidung des Militärgerichtes in einer nicht-offiziellen englischen Übersetzung vorlegen zu können.

4. Da der Antragsteller, der grundsätzlich die Ableistung des Militärdienstes verweigerte, mehrmals zu Haftstrafen verurteilt worden ist, da er den Vertretern des Militärs keine Folge geleistet hat, unter deren Befehl er stand, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eine Verletzung des Artikels 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention festgestellt.

5. Als individuelle Maßnahme zur Umsetzung des Urteils des EGMR wurde verlangt, dass der Haftbefehl gegen den Antragsteller aufgehoben werden sollte oder alternative Maßnahmen ergriffen werden sollten, die die Folgen des Haftbefehls beenden.

6. Wie dem Ausschuss zu einem früheren Treffen mitgeteilt wurde, hat das Militärgericht den Haftbefehl gegen den Antragsteller aufgehoben, was erhebliche Auswirkungen auf die Situation des Antragstellers hat.

7. Die Ermittlungen gegen den Antragsteller wegen der bestehenden Anklage wegen Desertion bestehen weiter fort. Es ist offensichtlich, dass nach dem Prinzip der Rechtssicherheit die Ermittlungen fortgeführt werden müssen, bis das Parlament ein Gesetz verabschiedet hat. Aber aufgrund der Aufhebung des Haftbefehls und einer Anordnung der zuständigen Militärstaatsanwaltschaft, die die Ermittlungen durchführt, wurde der Name des Antragstellers aus den Listen der Polizei und Gendarmerie gelöscht und damit die für ihn bestehenden Einschränkungen vollständig aufgehoben.

8. Da der Antragsteller weiterhin zur Ableistung des Militärdienstes verpflichtet ist, erwartet das zuständige Rekrutierungsbüro, dass sich der Antragsteller freiwillig zur Ableistung des Militärdienstes melden wird, ohne dass Zwangsmaßnahmen angewandt werden. Aus diesem Grund sollte der Antragsteller nicht gegen seinen Willen zu einer Militäreinheit zur Ableistung des Militärdienstes gebracht werden.

9. Das Militärgericht stellt in seiner Entscheidung zur Aufhebung des Haftbefehls fest, dass die Türkei ein Vertragsstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention ist und verweist in seiner Entscheidung auf Artikel 90 der Verfassung: „Die verfahrensgemäß in Kraft gesetzten völkerrechtlichen Verträge haben Gesetzeskraft. Soweit Grundrechte und -freiheiten regelnde Vorschriften verfahrensmäßig in Kraft gesetzter völkerrechtlicher Verträge mit nationalen Bestimmungen mit gleichem Regelungsgehalt nicht übereinstimmen, finden die Bestimmungen der völkerrechtlichen Verträge vorrangig Anwendung.“

10. Das Gericht verweist auf die Rechtsprechung des EGMR und entschied, den Haftbefehl aufzuheben, um mögliche Schikanen des Antragstellers in der Zukunft zu verhindern.

11. Das Militärgericht traf bei seiner Entscheidung zur Aufhebung des Haftbefehls keine anderen rechtlichen Kontrollmaßnahmen gegenüber dem Antragsteller. Deshalb sind für den Antragsteller die Einschränkungen nach der Strafverfahrensordnung ausgesetzt, z.B. das Verbot ins Ausland zu gehen, sich zu bestimmter Zeit zu melden, keine Reiseerlaubnis zu haben.

12. Da es keinen Haftbefehl mehr gibt, möchte die Regierung den Ausschuss darauf aufmerksam machen, dass der Antragsteller seine zivilen Rechte ohne Einschränkung ausüben kann. Es gibt für ihn z.B. kein Hindernis, einen Reisepass zu erhalten und sich frei zu bewegen.

13. Die türkische Regierung wird den Ministerausschuss weiter über alle Entwicklungen informieren, die in der Zukunft zur vollen Umsetzung des Urteils stattfinden.

Regierung der Republik Türkei: Zur Umsetzung des Urteils des EGMR Ülke gegen Türkei. Schreiben an den Ministerausschuss des Europarates vom 6. September 2012. Übersetzung: rf. Der gesamte Schriftverkehr und der Beschluss des Ministerausschusses des Europarates ist zu finden unter www.connection-ev.org/pdfs/Auszug2012-5_Rundbrief_KDVimKrieg.pdf. Der Beitrag wurde veröffentlicht in: Connection e.V. und AG »KDV im Krieg« (Hrsg.): Rundbrief »KDV im Krieg«, Ausgabe November 2012.

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