Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen, Nichtbefolgung des Einberufungsbefehls und Fahnenflucht

Gemeinsamer Standpunkt des Europäischen Rates

von Europäischer Rat

(04.03.1996) vom 4. März 1996 - vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union festgelegt

 

Die Furcht vor Bestrafung wegen Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen, Nichtbefolgung des Einberufungsbefehls oder Fahnenflucht wird auf Einzelfallbasis geprüft. Sie kann allein nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigen. (...)

Bei Nichtbefolgung des Einberufungsbefehls oder Fahnenflucht ist dem Betreffenden die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn die Bedingungen, unter denen er seine Wehrpflicht erfüllt, an sich schon eine Verfolgung darstellen.
Ebenso kann die Flüchtlingseigenschaft im Falle von Sanktionen für die Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen, die Nichtbefolgung des Einberufungsbefehls oder die Fahnenflucht, die bewußt und aus Gewissensgründen erfolgt sind, in Anbetracht aller anderen Bestimmungen der Definition zuerkannt werden, wenn der Betreffende durch die Erfüllung seiner Wehrpflicht dazu gebracht würde, an Handlungen teilzunehmen, die unter die Ausschlußklauseln des Artikels 1 Abschnitt F des Genfer Abkommens fallen.

Gemeinsamer Standpunkt vom 4. März 1996 - vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union festgelegt - betreffend die harmonisierte Anwendung der Definition des Begriffs "Flüchtling" in Artikel 1 des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge; Punkt 10; Auszug; Abschrift: rf. Der Beitrag erschien in der Broschüre "Kriegsdienstverweigerung und Asyl in Europa", hrsg. von Connection e.V., Pro Asyl, Niedersächsischer Flüchtlingsrat und Trägerkreis Europäischer Friedens- und Kriegsdienstverweigerweigerer Kongreß 1998 e.V.; Mai 1998.

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