Schutz und Asyl bei Kriegsdienstverweigerung und Desertion in Zeiten des Ukraine-Krieges

von Rudi Friedrich, Connection e.V.

In Russland und Belarus entziehen sich Menschen dem Einsatz im völkerrechtswidrigen Krieg gegen die Ukraine. Auch in der Ukraine gibt es Kriegsdienstverweigerer. Trotz internationaler Beschlüsse zur Kriegsdienstverweigerung, und trotz Regelungen zur Verweigerung völkerrechtswidriger Kriege im EU-Recht, fallen deutsche Asylentscheidungen anders aus.

Immer mehr Menschen in Russland und Belarus wollen sich am völkerrechtswidrigen Krieg gegen die Ukraine nicht beteiligen. Und auch in der Ukraine gibt es Kriegsdienstverweigerer. Aufgrund eindeutiger Regelungen zur Verweigerung völkerrechtswidriger Kriege im EU-Recht und internationaler Urteile und Regelungen, die ein Recht auf Kriegsdienstverweigerung anerkennen, müssen diese Personengruppen Asyl erhalten.

Der aktuelle Krieg in der Ukraine ist ein Angriffskrieg von Russland, den die UN-Generalversammlung am 2. März 2022 verurteilte. Der Einsatz des ukrainischen Militärs ist damit zugleich völkerrechtlich legitimiert.

Soldaten und Soldatinnen, die sich auf der Seite Russlands oder Belarus an diesem Krieg beteiligen, sind Teil eines völkerrechtswidrigen Einsatzes. Wenn sie sich dem Dienst entziehen, verweigern oder desertieren, müssen sie mit Strafverfolgung rechnen. Das kann einen Schutz nach der EU-Qualifikationsrichtlinie begründen.

Aber auch in der Ukraine gibt es Kriegsdienstverweigerer, die sich aus unterschiedlichen Motiven heraus nicht an den Kämpfen beteiligen wollen. Und für alle Seiten gilt, dass das Menschenrecht auf Kriegsdienstverweigerung, wie es der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte 2011 festgestellt hat, Gültigkeit haben muss.

Derzeit erhalten alle ukrainischen Staatsbürger, die bis zum 24. Februar 2022 in der Ukraine gemeldet waren, einen humanitären Aufenthalt in der Europäischen Union. Das ist erfreulich. Bezüglich der Kriegsdienstverweigerer ist jedoch zu bedenken, dass mit Auslaufen dieser Regelung die Frage relevant sein wird, ob und wie Kriegsdienstverweigerer in der Ukraine verfolgt werden.

Obergerichtliche Entscheidungen

In den vergangenen 15 Jahren gab es zu Asylgewährung bei Kriegsdienstverweigerung oder Desertion einige bemerkenswerte Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes. Wegweisende Entscheidungen und Richtlinien:

• 2004 wurde die EU-Qualifikationsrichtlinie vorgelegt, die definierte, wer als Flüchtling anerkannt werden kann und wem subsidiärer Schutz zusteht. Mit der aktuell gültigen Richtlinie von 2011 sollen die geschützt werden, die sich einem völkerrechtswidrigen Krieg oder völkerrechtswidrigen Handlungen entziehen und mit Verfolgung rechnen müssen. Ein grundsätzlicher Schutz für Kriegsdienstverweigerer ist damit aber nicht festgelegt.

•  2011 entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Fall Bayatyan gegen Armenien, dass die Verurteilung eines Kriegsdienstverweigerers Artikel 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), also das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, verletzt. Es erkannte damit zugleich das Menschenrecht auf Kriegsdienstverweigerung an (Entscheidung vom 7. Juli 2011, Antrag Nr. 23459/03).

• 2014 legte der UNHCR die überarbeiteten Richtlinien zum Internationalen Schutz Nr. 10 vor, in denen die Behandlung von Anträgen auf Flüchtlingsstatus bezüglich Militärdienst im Zusammenhang mit der Genfer Konvention behandelt wird.

• 2013 beschloss der UN-Menschenrechtsrat eine Resolution, in der er die Staaten ermutigt, für jene Militärdienstverweigerer, die wegen ihrer Verweigerung in ihrem Herkunftsland wohl begründete Verfolgung befürchten müssen, die Gewährung von Asyl zu erwägen: UN Human Rights Council. A/HRC/RES/24/17, 27. September 2013.

•  2015 stellte der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Fall des US-Deserteurs André Shepherd fest, dass sich "alle Militärangehörigen einschließlich des logistischen und unterstützenden Personals" auf die Regelung der Qualifikationsrichtlinie beziehen können, mit der diejenigen einen Flüchtlingsschutz erhalten sollen, die wegen ihrer Weigerung, sich an völkerrechtswidrigen Handlungen oder Kriegen zu beteiligen, Verfolgung befürchten müssen. Nach Auffassung des Gerichts fiel auch die Instandsetzung von Hubschraubern darunter, die im Kriegsgebiet eingesetzt wurden. Shepherd war Mechaniker für Hubschrauber in der US-Armee und desertierte 2007, nachdem öffentlich geworden war, dass Soldaten im Irak aus den Hubschraubern heraus auf Zivilisten geschossen hatten. Zugleich legte der Gerichtshof hohe Maßstäbe an, ob die Einsätze der Hubschrauber tatsächlich Kriegsverbrechen waren. Und zuletzt machte der Gerichtshof deutlich, dass der Antragsteller zunächst in ein Verfahren zur Kriegsdienstverweigerung gehen müsse, wenn ihm dieses zur Verfügung stehe.

• 2020 stellte der Europäische Gerichtshof im Fall EZ, einem syrischen Militärdienstentzieher, fest, dass es in bestimmten Fällen unerheblich sein kann, ob der Betroffene vor dem Einsatz nachweisen kann, dass er in Kriegsverbrechen verwickelt werden würde. Das Gericht entschied, dass es „in einem Kontext eines allgemeinen Bürgerkriegs, der durch die wiederholte und systematische Begehung von Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch die Armee unter Einsatz von Wehrpflichtigen gekennzeichnet ist, unerheblich (sei), dass der Betroffene sein zukünftiges militärisches Einsatzgebiet nicht kenne“. Zudem stellte der EuGH fest, „wenn im Herkunftsstaat die Möglichkeit der Verweigerung des Militärdienstes gesetzlich nicht vorgesehen ist, dem Betroffenen nicht entgegengehalten werden kann, dass er seine Verweigerung nicht in einem bestimmten Verfahren formalisiert hat und aus seinem Herkunftsland geflohen ist, ohne sich der Militärverwaltung zur Verfügung zu stellen“.

Der Grundsatz: Wehrpflicht als allgemeine Pflicht

Im Juni 2020 legte Julia Idler eine ausführliche Untersuchung dazu vor, wie sich die Flüchtlingsanerkennung bei Kriegsdienstverweigerung und Desertion nach der Genfer Flüchtlingskonvention entwickelt hat. Sie untersuchte dazu besonders die Rechtsprechung in Deutschland und in den angloamerikanischen Staaten. Sie kommt zum Schluss, dass in der Europäischen Union, wie auch in Kanada, USA und Großbritannien, die obergerichtliche Rechtsprechung weiter darauf verweist, „dass es sich bei der Wehrpflicht um eine allgemeine staatliche Pflicht handelt, die alle Bürger (oder jedenfalls alle Bürger im wehrfähigen Alter und gegebenenfalls männlichen Geschlechts) gleichermaßen trifft; Strafverfolgung und Bestrafung für eine Verweigerung wird daher als legitimes staatliches Handeln eingestuft“.

Flüchtlingsschutz nach der Genfer Konvention

Dieser Grundsatz hat zur Folge, dass trotz der Entwicklungen in der obergerichtlichen Rechtsprechung Personen, die sich dem Kriegsdienst verweigern und mit Verfolgung zu rechnen haben, weiterhin in der Regel keinen Flüchtlingsschutz nach der Genfer Konvention erhalten. Die Bestrafung an sich wird als nicht ausreichend für Flüchtlingsschutz erachtet. Nur wenn eine zusätzliche Verfolgung aufgezeigt werden kann, wenn die Strafverfolgung unverhältnismäßig hoch ist oder wenn eine zielgerichtete Verfolgung aus politischen Gründen dargelegt werden kann, wird von den Behörden und Gerichten die Anerkennung als Flüchtling erwogen.

Völkerrechtswidriger Einsatz oder völkerrechtswidriger Krieg

Die UN Flüchtlingskonvention erkennt diejenigen als Flüchtlinge an, die "aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befinden, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen können oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen wollen" (Artikel 1 (A)(2) UN-Flüchtlingskonvention von 1951 in der Fassung des Protokolls von 1967).

Wie im Handbuch des UNHCR über Verfahren und Kriterien zur Bestimmung des Flüchtlingsstatus dargelegt, schließt dies auch Personen ein, die wegen Desertion oder Kriegsdienstverweigerung bestraft werden, wenn "die Art der militärischen Aktion, mit der sich der Betreffende nicht identifizieren möchte, von der Völkergemeinschaft als den Grundregeln menschlichen Verhaltens widersprechend verurteilt wird“ (Ziff. 171). Damit sind diejenigen gemeint, die im eigenen Land bestraft werden, weil sie sich geweigert haben, internationale Verbrechen oder andere Verstöße gegen das Völkerrecht zu begehen, die gegen die Grundregeln menschlichen Verhaltens verstoßen (zum Beispiel Ziff. 26, 29, 39, 51).

Die Richtlinie 2011/95 des Rates der Europäischen Union präzisiert den Anwendungsbereich dieses Grundsatzes und legt fest, dass Personen, die wegen der Weigerung, eine Aggression zu begehen (in diesem Zusammenhang als "Verbrechen gegen den Frieden" bezeichnet) strafrechtlich verfolgt werden, als Flüchtlinge gelten (Art. 9(2)(e), 12(2)(a)8, siehe auch The Legal Obligation to Recognize Russian Deserters as Refugees . Der Europäische Gerichtshof hat mit dem Urteil im Fall Shepherd die Definition geliefert, dass sich dies auf "alle Militärangehörigen einschließlich des logistischen und unterstützenden Personals“ bezieht, also nicht nur auf die Befehlshabenden.

Der im Februar 2022 gestartete Angriffskrieg durch Russland ist die wesentliche Ursache von Tod, Zerstörung und menschlichem Leid und nicht zu rechtfertigen. Wie der UN-Menschenrechtsausschuss 2018 feststellte, stellt jede Tötung im Rahmen eines Angriffskrieges eine Verletzung des Rechts auf Leben dar (Ziffer 70). Der schwerwiegende Verstoß gegen die UN-Charta durch das Vorgehen Russlands in der Ukraine hat somit den Charakter, der einen Flüchtlingsschutz nach der Qualifikationsrichtlinie begründet. Es ist dabei unerheblich, wer genau die strafrechtliche Verantwortung für den Beginn des Krieges trägt. Und das bedeutet, dass bei denjenigen, die sich diesem Unrecht entziehen und Verfolgung befürchten müssen, der Schutzstatus ausgelöst wird.

Dabei müssen aber einige Einschränkungen bedacht werden, die sich vermutlich erst in der Praxis der Rechtsprechung zeigen werden.

So haben sich nicht wenige Personen aus Russland und Belarus schon vor dem Kriegsbeginn – und im Falle von Belarus vor dem Eintritt des Landes in den Krieg – der Rekrutierung entzogen oder sind desertiert. Sie haben kommen sehen, was passieren könnte, und rechtzeitig ihre Konsequenz gezogen. In den Asylverfahren werden sie allerdings kaum den Beweis führen können, dass sie ganz konkret in der Ukraine im Krieg eingesetzt worden wären, weil sie weder einen Nachweis über die Rekrutierung noch über ein Einsatzgebiet vorlegen können.

Deutsche Behörden und Gerichte könnten auch auf die Idee kommen, dass es selbst bei einer angenommenen Rekrutierung zum Militär nicht wirklich wahrscheinlich sei, dass die betreffende Person wirklich im Kriegsgebiet eingesetzt wird. Das würde sogar diejenigen treffen, die eine Einberufung vorlegen könnten.

Unklar ist auch, wie deutsche Behörden beurteilen werden, dass es in Russland und Belarus nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten gibt, einen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung zu stellen (...mehr) . Obwohl in Russland und Belarus für Reservisten die Antragstellung ausgeschlossen ist – und in Belarus auch nur religiöse Verweigerer anerkannt werden –  müsste nach der Rechtsprechung des EuGH dennoch der Versuch gemacht worden sein, einen Antrag zu stellen. Allerdings kann dies angesichts einer innerhalb von wenigen Tagen eskalierenden Situation, die zum Kriegseintritt führte, nicht wirklich erwartet werden.

Konsequenz aber wäre, dass die Militärpflichtige oder Militärangehörige, die keinen eindeutigen Nachweis ihres Einsatzes in der Ukraine vorlegen können oder nicht nachweisen können, den Versuch der Anerkennung für eine Kriegsdienstverweigerung gemacht zu haben, in den Asylverfahren abgelehnt würden.

Menschenrecht auf Kriegsdienstverweigerung

Auch wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Kriegsdienstverweigerung als Ausfluss der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit definiert hat, spiegelt sich dies nach wie vor nicht im Flüchtlingsrecht wider. Artikel 9 der Qualifikationsrichtlinie der Europäischen Union schließt einen grundsätzlichen Schutz für Kriegsdienstverweigerer faktisch aus und bezieht einen möglichen Schutzstatus allein auf die Verweigerung völkerrechtswidriger Handlungen oder völkerrechtswidriger Kriege.

Bei einem Asylantrag wird allerdings zusätzlich geprüft, ob eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention vorliegt. In Deutschland ist dann nach Paragraf § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz ein Abschiebehindernis auszusprechen, der schlechtest mögliche Status. Dort steht: „Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.“

Situative Kriegsdienstverweigerung

Nicht alle Kriegsdienstverweigerer und -verweigerinnen treffen eine absolute Entscheidung gegen jeden Kriegseinsatz. Häufig treffen sie diese, gerade in einem Kriegs- oder Spannungsfall, aufgrund einer besonderen persönlichen oder gesellschaftlichen Situation. Aber auch in solch einer situativen Entscheidung spiegelt sich die Überzeugung wider, nicht an militärischen Einsätzen beteiligt sein zu wollen und die damit verbundene Waffengewalt abzulehnen. Der UNHCR weist in seinen Richtlinien darauf hin, dass eine Kriegsdienstverweigerung auch dann vorliegt, wenn Personen der Überzeugung sind, dass „die Anwendung von Gewalt unter bestimmten Umständen berechtigt ist, in anderen jedoch nicht, und dass sie daher den Dienst in diesen anderen Fällen verweigern müssen“.

Auch die Generalanwältin des Europäischen Gerichtshofes, Eleanor Sharpston, machte in einer Stellungnahme vom 11. November 2014 deutlich, der Begriff Kriegsdienstverweigerung „kann sich aber auch auf Personen beziehen, die aus juristischen, moralischen oder politischen Gründen einen konkreteren Konflikt oder die Mittel und Methoden zur Austragung dieses Konflikts ablehnen“. Diese Argumentation spiegelt sich aber bislang nicht in den deutschen Asylverfahren wider.

Glaubwürdigkeit einer Kriegsdienstverweigerung

Behörden und Gerichte gehen bei einer Kriegsdienstverweigerung von sehr hohen Maßstäben aus. In Deutschland beispielsweise orientieren sich die Gerichte an der Rechtsprechung, die sich über die vergangenen Jahrzehnte zu den Verfahren zu deutschen Kriegsdienstverweigerern entwickelt hat – und lehnen eine situative Entscheidung ab. Im Falle eines kurdischen Verweigerers stellte zum Beispiel das Verwaltungsgericht Saarland fest: „Eine solche Gewissensentscheidung setzt eine sittliche Entscheidung voraus, die der Kriegsdienstverweigerer innerlich als für sich bindend erfährt und gegen die er nicht handeln kann, ohne in schwere Gewissensnot zu geraten. Erforderlich ist eine Gewissensentscheidung gegen das Töten von Menschen im Krieg und damit die eigene Beteiligung an jeder Waffenanwendung. Sie muss absolut sein und darf nicht situationsbezogen ausfallen.“

Da der Antragsteller seine Verweigerung nicht in der vom Gericht geforderten Weise dargelegt hatte, wurde sein Asylbegehren abgelehnt. Es ist unbedingt zu empfehlen, dass die Kriegsdienstverweigerer mit Beratungsstellen in Kontakt treten, um sich auf Anhörungen vorzubereiten.

Politische Forderungen

Somit wird deutlich, dass Militärdienstpflichtige oder Militärangehörige, die Verfolgung befürchten müssen, weil sie das Menschenrecht auf Kriegsdienstverweigerung wahrnehmen wollen oder sich einem Angriffskrieg entziehen, in Deutschland nicht ausreichend geschützt werden. Deshalb fordern PRO ASYL und Connection e.V., sowohl russischen und belarussischen als auch ukrainischen Kriegsdienstverweigerern und Deserteuren Schutz und Asyl zu gewähren. Deutschland und alle anderen EU-Länder müssen diese Menschen, die vor dem Kriegseinsatz fliehen, unbürokratisch aufnehmen und ihnen ein dauerhaftes Bleiberecht ermöglichen.

Rudi Friedrich, Connection e.V., 24. März 2022. Der Beitrag wurde veröffentlicht in: Connection e.V. (Hrsg.): Rundbrief »KDV im Krieg«, Ausgabe April 2022

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