Eritrea: Misshandlungen von Militärdienstleistenden

von amnesty international

(Mai 2004) Die Hauptbedenken von amnesty international im Hinblick auf den Nationaldienst in Eritrea betreffen die Nichtanerkennung des Rechts auf Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen; ferner die willkürliche Inhaftierung unter harten Bedingungen von möglichen Kriegsdienstverweigerern oder Gefangenen aus Gewissensgründen ohne Anklage oder Verurteilung; die Anwendung von Folter als Standard militärischer Bestrafung; sexuelle Gewalt gegen weibliche Wehrpflichtige und die Einberufung von Kindern in die Armee. (...)

Folter und willkürliche Verhaftung von Militärdienstleistenden und Deserteuren

Ein ehemaliger Militärhäftling, der 1995 von der Schule eingezogen worden war, beschrieb amnesty international, wie er und eine Gruppe von sieben anderen Rekruten Offizieren eine Petition übergeben hatten. Darin beklagten sie sich, dass Soldaten von Offizieren für private Aufgaben benutzt würden. Die Soldaten wurden daraufhin für über ein Jahr im Tehadesso Militärgefängnis in der Nähe von Mendefera inhaftiert und gefoltert. Er sagte, ein Soldat sei willkürlich hingerichtet worden. Frauen waren auch inhaftiert, und ihre Köpfe waren kahl geschoren, weil sie sich geweigert hatten, mit den Kommandeuren Sex zu haben.

Amnesty international ist besorgt über die willkürliche Verhaftung - ohne Anklage oder Gerichtsverfahren - von Hunderten von möglichen Kriegsdienstverweigerern aus Gewissensgründen oder Gewissensgefangenen in Militärgefängnissen.

Einige wurden verhaftet, weil sie die Einberufung vermeiden wollten. Andere, die ihren Nationaldienst ableisteten oder Angehörige der Streitkräfte, wurden für militärische Vergehen inhaftiert, die nach dem Militärgesetz strafbar sind, wie Unerlaubte Abwesenheit oder Befehlsverweigerung. Unter den Häftlingen waren auch welche, die wegen ihrer politischen Überzeugung inhaftiert waren, die die Kriegführung der Regierung oder des Militärs kritisiert oder darum gebeten hatten, aus dem Militärdienst entlassen zu werden, um eine zivile Laufbahn als Angestellter einzuschlagen, oder die den Aufruf nach demokratischen Reformen unterstützt hatten. Einige Frauen wurden, wie bereits berichtet, inhaftiert, weil sie die sexuellen Annäherungen der Offiziere zurückgewiesen hatten. Mehrere ehemalige Einberufene und EPLF-Veteranen, die amnesty international Misshandlungen in der Armee beschrieben haben, berichteten, dass es keinerlei Militärgerichtsbarkeit gab. Niemand, der oder die eines Vergehens beschuldigt oder bestraft worden war, hatte Gelegenheit, vor irgendein Militärgericht gestellt zu werden, alle Bestrafungen waren willkürlich und summarisch.

Die gesetzliche Strafe für die Nichtbefolgung der Einberufung oder für Hilfe bei der Flucht ist nach der Nationaldienstverordnung zwei Jahre Gefängnis. In Wirklichkeit werden diejenigen, die sich dieser Vergehen schuldig gemacht haben, von den Kommandeuren vor Ort bestraft, ohne irgendeine Form von Gerichtsverfahren oder Rechtsweg, oder die Möglichkeit Berufung einzulegen oder die Aufhebung der Bestrafung zu beantragen. Die übliche Bestrafung ist Folter und willkürliche Inhaftierung auf unbestimmte Zeit. Obgleich diese Bestrafungen ungesetzlich sind und Verletzungen der Menschenrechte darstellen, sind sie der Regierung, den Militärkräften und der Öffentlichkeit sehr wohl bekannt. Kein Offizier wurde jemals dafür bestraft, sie verfügt zu haben. Amnesty international hat glaubhafte Berichte über die üblichen Folterpraktiken beim Militär erhalten, vor allem von kürzlich entlassenen Gefangenen, die sie selbst erduldet oder gesehen haben.

Die Familien der Kriegsdienstverweigerer werden oft ebenfalls bestraft - wieder ohne gesetzliche oder gerichtliche Grundlage - weil sie ihnen angeblich geholfen haben zu entkommen. Väter oder Mütter oder andere Verwandte wurden unrechtmäßig und an geheimgehaltenen Orten für kürzere oder längere Zeit ohne Anklage oder Gerichtsverfahren inhaftiert, wenn der Sohn oder die Tochter außer Landes geflohen war. Manchmal wurden sie praktisch als Geisel festgehalten, um zu versuchen, die gesuchte Person zum Aufgeben zu bewegen.

Vergehen von Mitgliedern der Streitkräfte, einschließlich der Wehrpflichtigen, die auch unter die militärische Gerichtsbarkeit fallen, unterstehen theoretisch dem Militärgesetz. Bestrafungen für militärische Vergehen sind in dem früheren äthiopischen Strafgesetzbuch festgelegt, das bei der Unabhängigkeit übernommen wurde. Diese beinhalten bis zu fünf Jahren Gefängnis für Desertion, ausgenommen in "Zeiten von Notstand, allgemeiner Mobilmachung oder Krieg". Dann kann die Strafe "in den schlimmsten Fällen" der Tod sein (Artikel 300). Die Todesstrafe kann bei "Meuterei" in Notzeiten, allgemeiner Mobilmachung und Krieg verhängt werden (Artikel 312). Die Vergehen der "Demoralisierung der Truppen" (Artikel 324), "Feigheit vor dem Feind" (Artikel 325) und "Kapitulation eines befehlhabenden Offiziers" (Artikel 326) sind unter ähnlichen Umständen mit Gefängnis oder bei außergewöhnlichen Umständen mit dem Tode strafbar.

In Wirklichkeit funktionieren die Militärgerichte in den Streitkräften nicht. Missetäter werden von den Kommandeuren vor Ort mit Folter und willkürlicher Haft bestraft. Amnesty international hat auch Berichte von außergerichtlichen Hinrichtungen erhalten, die von den Kommandeuren bei vermeintlich schweren militärischen Vergehen vor Ort befohlen wurden. Die Exekutionen fanden vor den Militäreinheiten statt.

Zwangsrekrutierung

Der Nationaldienst ist für die Regierung ein Instrument zur Bildung der Nation ("nation building"). Er repräsentiert die Kontinuität der militärischen Mobilisierung einer von der EPLF dominierten Regierung - vom Befreiungskampf bis in die Ära der Unabhängigkeit.1 Die Einführung der Wehrpflicht nach dem Krieg war auch eine Reaktion auf einen drohenden neuen Krieg mit Äthiopien und die von Äthiopien bestehende Bedrohung der Unabhängigkeit und Sicherheit Eritreas. Die eritreischen Streitkräfte bestehen aus einer Kombination von regulärer Armee (die hauptsächlich aus ehemaligen EPLF-Veteranen, meistens Offizieren, besteht, obgleich etwa die Hälfte demobilisiert wurde) und einer großen Mehrheit von Wehrpflichtigen.

Im November 1991 erließ die EPLF-Regierung Regelungen, die die Ableistung des Nationaldienstes für alle BürgerInnen zur Pflicht machten. Die erste Einberufung fand 1994 statt, seitdem folgten sie etappenweise. Nach der überarbeiteten Nationaldienstverordnung vom 23. Oktober 19952

haben ihn alle männlichen und weiblichen Bürger zwischen 18 und 40 Jahren abzuleisten. Er besteht aus sechs Monaten militärischer Ausbildung (durchgeführt im militärischen Ausbildungszentrum in Sawa, in der Gegend von Teseney in Westeritrea) und 12 Monaten "aktivem Militärdienst und Entwicklungsaufgaben" unter Aufsicht des Verteidigungsministeriums. Der Reservedienst wurde bis zum Alter von 50 Jahren ausgedehnt. Er kann nach den von der Regierung herausgegebenen "Direktiven für Mobilisierung oder Notfall" verlängert werden. Die Entwicklungsaufgaben bestehen hauptsächlich aus einer überall im Land abzuleistenden Arbeit an Bauprojekten wie Straßen, Dämme, Farmen, Kliniken, Schulen und Gebäude für die Regierung oder das Militär oder aber in der Ausübung des eigenen zivilen Berufes, z.B. als Angestellter im öffentlichen Dienst, als Lehrer oder im Gesundheitsdienst, aber unter Aufsicht des Militärs. Die Arbeit ist minimal bezahlt mit einem "Taschengeld", sie erhalten die gleiche Bezahlung wie andere Einberufene, das übrige Geld geht ans Verteidigungsministerium.

Es gibt Ausnahmen vom Nationaldienst für EPLF-Veteranen und Behinderte.3 Der Nationaldienst wird für diejenigen, die eine höhere Ausbildung absolvieren (ihre Abschlusszeugnisse bekommen sie allerdings erst, wenn sie den Nationaldienst abgeleistet haben) und Personen mit offiziellen medizinischen Attesten verschoben. Es gibt keine Ausnahmen für Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen. EritreerInnen, die während des Krieges aus Äthiopien ausgewiesen wurden, bekamen eine zeitlich begrenzte Ausnahmegenehmigung. Eritreische StaatsbürgerInnen, die aus dem Ausland zurückgekommen waren und solche mit doppelter Staatsangehörigkeit sind nicht ausgenommen.4 In der Praxis ist der Nationaldienst seit dem Krieg mit Äthiopien durch Verwaltungsentscheidungen auf unbegrenzte Zeit ausgedehnt worden. Dadurch wurden Einberufungen beschleunigt, die militärische Ausbildung verkürzt und der Entwicklungsdienst in aktiven Militärdienst umgewandelt. Die Nachkriegspläne für die Demobilisierung, die von der internationalen Gemeinschaft finanziert werden sollten, wurden von der Regierung als Folge der andauernden Grenzgespräche mit Äthiopien und der politischen Nachkriegsspannungen verschoben. So wächst die Armee jedes Jahr. Einige Beobachter behaupten, die eritreische Armee umfasse etwa ein Drittel der arbeitsfähigen Bevölkerung.

Die Wehrpflicht wird von den Regionalbehörden durch Razzien (bekannt als "giffa" in tigrinya) durchgesetzt, wobei die Polizei Häuser, Arbeitsstellen und Straßen durchkämmt und als Verweigerer Verdächtige festnimmt, um ihre Papiere zu überprüfen - außerdem durch militärische Blockaden der Hauptstraßen. Es wurde berichtet, dass auf Leute, die der Einberufung zu entkommen versuchten, geschossen wurde. Die jungen Leute müssen sich mit 17 Jahren registrieren lassen, und ihnen wird gewöhnlich nicht erlaubt, das Land zu verlassen, wenn sie das Einberufungsalter erreicht haben. Ausreisegenehmigungen werden nur nach Nachweis der Ableistung des Nationaldienstes oder gegen Zahlung einer Kaution als Sicherheit für die Rückkehr nach Eritrea erteilt, wenn der Nationaldienst noch nicht abgeleistet wurde.

In zusätzlichen Maßnahmen in Bezug auf den Nationaldienst verlangt die Regierung, dass SchülerInnen des letzten Schuljahres (11. Klasse) der Oberschulen und alle StudentInnen der Universität in den Sommerferien gegen Bezahlung eines Taschengeldes einen Arbeitsdienst von zwei bis drei Monaten in Entwicklungsprojekten ableisten. Im August 2001 wurden Hunderte von StudentInnen der Universität von Asmara geschlagen, weil sie sich weigerten, in einem Sommerarbeitsprojekt zu arbeiten. Sie wurden gezwungen unter harten Bedingungen in den Militärlagern von Wia und Galaalo in Osteritrea zu arbeiten. Dort starben zwei an Hitzschlag. Im August 2003 wurden 57 Schüler in einem Sommerarbeitseinsatz in der militärischen Basis in Sawa in Container gesperrt, weil sie Bibeln besaßen und Minderheitenkirchen angehörten.

Seit 2003 ist an die Schulpflicht ein zusätzliches Jahr (12. Klasse) angehängt worden, das alle Schüler im militärischen Ausbildungslager in Sawa abzuleisten haben. Sie stehen nach Berichten unter militärischer Leitung und umfassen militärische Übungen. Am Ende dieses letzten "Internatsjahrs" der Oberschulbildung findet ein Auswahlverfahren statt, in dem diejenigen ermittelt werden, die zur Universität zugelassen werden. Der Rest (d.h. die Mehrheit) muss sofort den Nationaldienst antreten, der aus Militär- und Entwicklungsdienst besteht, nach dem "Warsai-Yekealo"-Schema, das EPLF-Veteranen (Yekealo) und neue Rekruten (Warsai) zusammenführt.

Im Jahr 2004 kritisierte der UNICEF-Gesandte in Eritrea diese Militarisierung der Schulbildung als eine Verletzung der Afrikanischen Charta über die Rechte und das Wohl des Kindes (deren Ziel es ist, die Interessen der Kinder zu fördern), weil sie die Kinder von ihren Familien trennt und sie in eine militärische Umgebung zwingt.5

Kein Recht auf Militärdienstverweigerung aus Gewissensgründen

Die Weigerung der Regierung, das Recht auf Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen anzuerkennen und einen alternativen Zivildienst anzubieten, hat besonders die Mitglieder der eritreischen Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas betroffen, die den Militärdienst aus religiösem Grundsatz ablehnen. Andere Personen widersetzten sich dem Militärdienst aus tiefer Überzeugung oder auf Grund ihres Glaubens entweder bei der Einberufung oder während des Nationaldienstes. Auch ihnen wurde die Alternative eines Ersatzdienstes verweigert.

Das Recht auf Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen ist Bestandteil des Rechtes auf Glaubens- und Meinungsfreiheit, das in Artikel 19 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte verankert ist. Sowohl die UN-Kommission für Menschenrechte, als auch das UN-Komitee für Menschenrechte (das die Anwendung der internationalen Menschenrechtsabkommen überwacht) haben alle Regierungen aufgefordert zu garantieren, dass allen Personen, die die Militärdienstpflicht wegen ihres Glaubens oder aus Gewissensgründen verweigern, die Möglichkeit gegeben wird, einen alternativen Zivildienst abzuleisten.

Wenn Verweigerung aus Gewissensgründen von jemandem schon von Vornherein zur Unterstützung eines Asylantrag angegeben wird, um die Militärdienstpflicht zu vermeiden oder dem Militärdienst zu entkommen, so gilt das im internationalen Flüchtlingsrecht als triftiger Grund für Asyl.6

Allerdings stehen Asylrecht und -praxis verschiedener Staaten oft in Widerspruch zu diesem Prinzip.

Sexuelle Gewalt gegen weibliche Militärdienstleistende

Es gibt Aussagen von ehemaligen Militärdienstleistenden über allgemein verbreiteten sexuellen Missbrauch von weiblichen Einberufenen. Weibliche Militärdienstleistende sollen sexuellem Missbrauch, darunter auch Vergewaltigung, unterworfen worden sein. Amnesty international hat Berichte erhalten, dass einige der neuen Rekrutinnen von Kommandeuren zum Sex gezwungen wurden, indem sie zu schweren militärischen Aufgaben verpflichtet oder während des Krieges an die Front geschickt wurden, oder indem ihnen der Heimaturlaub verweigert wurde. In einigen Fällen dürfte dies als Vergewaltigung oder mögliche sexuelle Sklaverei angesehen werden - obwohl keine physische Gewalt angewandt wurde - da Frauen innerhalb eines Befehls- und Disziplinarsystems wenig oder keine Möglichkeit haben, sich zu wehren. Es gab keine Mechanismen, sich bei militärischen oder zivilen Behörden zu beschweren. Wenn Beschwerden vorgebracht wurden, ist keine Handlung bekannt geworden, durch die diese Praktiken unterbunden oder verhindert worden wären. Die Praktiken waren weithin bekannt. In einigen Fällen wurden die Frauen schwanger, nach Hause zu ihren Familien geschickt und waren in der Gemeinschaft als unverheiratete Mütter extremer sozialer Ausgrenzung ausgesetzt.

Frauen spielten bei der EPLF im Befreiungskampf eine wichtige Rolle, sowohl im militärischen als auch im zivilen Bereich. In der EPLF und ihrer Sozialpolitik gab es eine offizielle Übereinkunft über die Gleichheit der Geschlechter. Dies fand seinen Niederschlag in den nach der Unabhängigkeit erlassenen Bestimmungen über den Nationaldienst, die gleichermaßen für Männer und Frauen gelten. Trotzdem gab es einen beachtlichen Widerstand gegen die Einberufung von Frauen der muslimischen Gemeinschaften, besonders unter den Afar der Dankalia-Region an der Küste des Roten Meeres. Widerstand aus religiösen Gründen, kulturellen Traditionen der Familienehre, oder um Frauen vor eventueller sexueller Bedrohung und Gewalt in der Armee zu schützen, führten bei den Einberufungsrazzien manchmal zu gewalttätigen Konfrontationen. Die Regierung scheint später aufgehört zu haben, junge muslimische Frauen in diesen Gegenden zwangsweise zu rekrutieren.

Nach einer offiziellen Verlautbarung von Ende 2003 sollten Frauen aus der Armee entlassen werden. Die Bestimmung wurde aber Berichten zufolge nicht umgesetzt.

Rekrutierung von Kindern

Zwei Asylsuchende beschrieben kürzlich amnesty international ihre Rekrutierung als Kindersoldaten. Eine berichtete, wie sie im Alter von 15 Jahren im Juni 2002 im Haus (ihrer Eltern) rekrutiert wurde, obwohl ihre Mutter protestierte, sie würde zu Hause gebraucht. Sie wurde ins Militärlager in Sawa gebracht und musste hauptsächlich Hausarbeiten erledigen. Sie entkam in den Sudan, als sie einen Fronteinsatz hatte. Der andere erzählte, er sei im April 2000 im Alter von 15 Jahren, während er in der Schule war, eingezogen worden. Er sagte, dass er nach drei Wochen militärischer Ausbildung in Sawa an die Front geschickt wurde. Er entkam 2002 während eines Heimaturlaubs in den Sudan.

Sowohl amnesty international als auch die Coalition to Stop the Use of Child Soldiers7 erhielten Berichte, dass während des Krieges Kindersoldaten unter 18 Jahren einberufen wurden, obwohl die Regierung das abstritt.8 Amnesty international hat Berichte über einige nach dem Krieg durchgeführte Rekrutierungen von Kindern unter 18 Jahren erhalten.9

Fußnoten

1 Siehe auch, z.B. David Pool: "From guerrillas to government: the Eritrean People’s Liberation Front", London 2001. Während des Befreiungskampfes rekrutierte die EPLF freiwillig und unterhielt integrierte militärisch-zivile Strukturen in den befreiten Gebieten, die sie kontrollierte. Dazu gehörten Waisenhäuser, Schulen, medizinische Institutionen und Entwicklungseinrichtungen. Sie hatte politische Massenorganisationen von Frauen, Jugendlichen und Studenten unter den Flüchtlingen in der Diaspora, und einen humanitären Arm für Hilfslieferungen, die Eritrean Relief Association (ERA).

2 Proklamation 82/1995, veröffentlicht in Eritrean Gazette, 23. Oktober 1995

3 Frühere Regelungen enthielten weitere Ausnahmen, aber die wurden abgeschafft.

4 Nach Berichten betrachtet die Regierung Personalausweise, die für die Abstimmung über die Unabhängigkeit ausgestellt wurden, als Beweis für die Staatsbürgerschaft

5 BBC World Service vom 30.Januar 2004

6 Das UNHCR-Handbuch (Genf 1999) legt die Bedingungen für die Anerkennung als Flüchtlinge von Kriegsdienstverweigerern aus Gewissensgründen und Deserteuren des Nationaldienstes oder der Armee fest.

7 Bericht des UN-Sicherheitsrats 2002, www.child-soldiers.org

8 Die EPLF hat Kindersoldaten während des Befreiungskriegs rekrutiert und eingesetzt, vor allem unter denjenigen, die in den "Rote Flamme"-Schulen in Sudan ausgebildet oder in Heimen für Kriegswaisen und verlassene Kinder in den befreiten Gebieten aufgewachsen waren. Die Praxis, Kindersoldaten zu rekrutieren, schien nach der Unabhängigkeit aufgehört zu haben.

9 Die UN-Kinderrechtskonvention (Übereinkommen über die Rechte des Kindes), die von Eritrea ratifiziert wurde, verbietet den Unterzeichnerstaaten Kinder unter 15 Jahren zu rekrutieren und sie an bewaffneten Auseinandersetzungen teilnehmen zu lassen. Ein Zusatzprotokoll von 2002, das von Eritrea nicht ratifiziert wurde, hat die Altersgrenze auf 18 Jahre festgesetzt. Die "Afrikanische Charta über die Rechte und das Wohl des Kindes", die von Eritrea ratifiziert wurde, definiert eine Person unter 18 Jahren als Kind und verbietet, Kinder zum Militär einzuberufen.

aus dem Bericht von amnesty international: "Du hast kein Recht zu fragen", Mai 2004, AI Index AFR 64/003/2004. Übersetzung: amnesty international, Kogruppe Eritrea. Der Beitrag wurde veröffentlicht in: Connection e.V. und Eritreische Antimilitaristische Initiative in Zusammenarbeit mit der Flüchtlingsseelsorge der EKHN (Hrsg.): Broschüre »Eritrea: Kriegsdienstverweigerung und Desertion«, Offenbach/M., November 2004. Wir danken für die finanzielle Förderung durch: Dekadefonds zur Überwindung der Gewalt der EKHN, Förderverein Pro Asyl und Evangelischer Entwicklungsdienst (EED).

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