Staatenlosem Kriegsdienstverweigerer aus der Türkei kann Ableistung des Kriegsdienstes nicht zugemutet werden

von Amtsgericht Biedenkopf

Das hier dokumentierte Urteil des Amtsgerichts Biedenkopf ist insofern bemerkenswert, weil es bei der Frage, was einem türkischen Kriegsdienstverweigerer zuzumuten ist, sehr deutlich zugunsten des Grundrechts auf Kriegsdienstverweigerung argumentiert. Anlass für das Verfahren war eine Klage gegen einen staatenlosen Kriegsdienstverweigerer aus der Türkei: Er habe keine Anstrengungen unternommen, um die Wiedereinbürgerung in die Türkei zu betreiben.

Dazu hätte er sich jedoch bereit erklären müssen, der Wehrpflicht nachzukommen. Das sei für ihn jedoch unzumutbar, was das Gericht mit diesem Urteil bestätigte. "Das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung", so das Gericht, "ist ein allgemeines Grundrecht, das ohne Einschränkung für jeden gilt, der zum Kriegsdienst mit der Waffe herangezogen werden kann". Damit habe es auch für den Betreffenden Gültigkeit, unabhängig davon, in welchem Land der Kriegsdienst abzuleisten sei. (d. Red.)

 

I.
Nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft reiste der Angeschuldigte am 22.07.1991 ohne gültigen Pass in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 14.10.1991 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) die Anerkennung als Asylberechtigter. Das BAMF lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 13.01.1994 ab. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass keine Abschiebungshindernisse nach § 53 des damals noch in Kraft befindlichen Ausländergesetzes vorliegen. Die dagegen eingelegten verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelfe des Angeschuldigten blieben letztlich ohne Erfolg; der entsprechende Beschluss des VG Gießen vom 28.02.2000 ist seit dem 26.04.2000 rechtskräftig. Der seit dem 26.05.2000 vollziehbaren Ausreiseverpflichtung ist der Angeschuldigte bislang nicht nachgekommen.

Ausweislich eines Schreibens des türkischen Generalkonsulats in Frankfurt/Main vom 27.09.2005 wurde dem Angeschuldigten mit Beschluss-Nr. 4155 vom 29.04.2002 des türkischen Ministerrates die türkische Staatsangehörigkeit aberkannt. Hintergrund der Ausbürgerung war, dass der Angeschuldigte Kriegsdienstverweigerer ist und sich geweigert hat, den Kriegsdienst in der Türkei abzuleisten. Eine Wiedereinbürgerung wäre möglich, wenn der Angeschuldigte einen eigenhändigen Antrag stellt und seine Bereitschaft zur Ableistung des Kriegsdienstes in der Türkei erklärt. Mit einem unter dem 22.01.2007 verfassten Schreiben wurde der Angeschuldigte durch das Regierungspräsidium Gießen u.a. aufgefordert, beim türkischen Konsulat unverzüglich das Wiedereinbürgerungsverfahren zu betreiben. Der Angeschuldigte hat über seinen Verteidiger erklärt, er sei zur Abgabe einer solchen Erklärung hinsichtlich seiner Bereitschaft zur Ableistung des Kriegsdienstes nicht bereit, da er Wehr- bzw. Kriegsdienstgegner sei. Das türkische Generalkonsulat sieht vor diesem Hintergrund derzeit keine Möglichkeit, für den Angeschuldigten ein Heimreisedokument auszustellen.

Die Staatsanwaltschaft legt dem Angeschuldigten zur Last, sich vom 22.01.2007 bis zum 30.04.2008 entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz im Bundesgebiet aufgehalten zu haben. Der Angeschuldigte habe im Tatzeitraum keine Anstrengungen unternommen, um die Wiedereinbürgerung in die Türkei zu betreiben und somit an gültige Ausweisdokumente zu gelangen, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre.

 

II.
Die Eröffnung des Hauptverfahrens ist abzulehnen, da das dem Angeschuldigten zur Last gelegte Verhalten nicht den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt.

§ 48 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz normiert, dass ein Ausländer, der einen Pass weder besitzt noch in zumutbarer Weise erlangen kann, der Ausweispflicht mit der Bescheinigung über einen Aufenthaltstitel oder die Aussetzung der Abschiebung genügt, wenn sie mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild versehen und als Ausweisersatz bezeichnet ist.

Da es sich bei der Strafnorm des § 95 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz um ein sog. echtes Unterlassungsdelikt handelt, ist eine Strafbarkeit - auch im Hinblick auf den Schuldgrundsatz und das Übermaßverbot - jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn dem Ausländer die Erfüllung seiner Pass- und Ausweispflicht unzumutbar ist.

Eine solche Unzumutbarkeit liegt hier für den Angeschuldigten vor.

Dabei kann offen bleiben, ob es überhaupt grundsätzlich von einem aus der Staatsbürgerschaft seines Heimatlandes entlassenen Ausländer verlangt werden kann, sich um die Wiedererlangung dieser Staatsbürgerschaft zu bemühen. Jedenfalls ist es für einen Kriegsdienstverweigerer unzumutbar, dem Verlangen des ursprünglichen Heimatstaates nachzukommen, Wehrdienst abzuleisten.

Dies folgt bereits daraus, dass andernfalls über § 95 Abs. 1 Nr. Aufenthaltsgesetz und § 3 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit § 48 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz ein zumindest faktischer Zwang begründet würde, in einem Drittstaat den Kriegsdienst mit der Waffe abzuleisten. Dies jedoch wäre ein verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigender Eingriff in das auch dem Angeschuldigten zustehenden Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung (Art. 4 Abs. 3 GG).

Dieses Grundrecht gilt nicht nur für die Personen, die in der Bundesrepublik nach dem Wehrpflichtgesetz wehrpflichtig sind, und erfasst nicht nur die Verweigerung des Dienste mit der Waffe in den deutschen Streitkräften (BGHSt 27, 191, 193). Es ist vielmehr ein in der Verfassung der Bundesrepublik verankertes, auf dem Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit beruhendes allgemeines Grundrecht, das ohne Einschränkung für jeden gilt, der zum Kriegsdienst mit der Waffe herangezogen werden kann. Das ergibt sich schon aus dem eindeutigen Wortlaut des Art. 4 Abs. 3 GG sowie aus dem Umstand, dass dieses Grundrecht bereits zu einer Zeit in der Verfassung verankert war, in der eine Wehrpflicht in der Bundesrepublik noch nicht bestand. Seine Geltung als allgemeines Grundrecht im Sinne des Grundgesetzes ergibt sich insbesondere auch aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen auf dem Grundsatz der Freiheit des Gewissens und seiner Entscheidungen beruht, welcher der freien menschlichen Persönlichkeit und ihrer Würde unmittelbar zugeordnet ist (BVerfGE 12, 45, 53f.; 32, 40, 45). Das Bundesverwaltungsgericht spricht daher auch von einem allgemeinen Menschenrecht im Sinne des Grundgesetzes (BVerwGE 7, 242, 250).

Dieses Grundrecht erlaubt die Verweigerung des Waffendienstes schlechthin und umfasst auch das Recht, den Dienst mit der Waffe schon in Friedenszeiten zu verweigern. Es bedarf als unmittelbar wirksamen Grundrecht nicht erst der Aktualisierung durch ein Gesetz und kann vom (einfachen) Gesetzgeber nicht eingeschränkt werden. Die Bestimmungen des Wehrpflichtgesetzes und des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes, welche die Wehrpflicht und das Anerkennungsverfahren für Kriegsdienstverweigerer regeln, können deshalb an seinem rechtlichen Gehalt und an seiner Reichweite nichts ändern. Sie haben lediglich zur Folge, dass die Aktualität dieses Grundrechts, soweit die deutsche Wehrpflicht in Betracht kommt, auf die von ihr betroffenen Personen beschränkt ist. Sie können aber nicht eine Beschränkung des Kriegsdienstverweigerungsrechts auf den der deutschen Wehrpflicht unterliegenden Personenkreis begründen (BGHSt 27, 191, 193).

Eine solche Beschränkung würde auch dem wesentlichen Zweck des Art. 4 Abs. 3 GG zuwiderlaufen, der darin besteht, die Gewissensposition gegen den Kriegsdienst mit der Waffe zu schützen und den Kriegsdienstverweigerer vor dem Zwang zu bewahren, töten zu müssen, einem Zwang, der notwendig mit jedem Wehrdienst mit der Waffe verbunden ist, unabhängig davon, in welchem Land er abzuleisten ist.

Eine Entscheidung, die zur Folge hat, dass jemand gegen sein Gewissen zum Wehrdienst mit der Waffe gezwungen wird, verstößt deshalb unabhängig davon, ob dieser Dienst im Inland oder im Ausland abgeleistet werden soll und ob der Betroffene nach deutschem Recht wehrpflichtig ist oder nicht, stets gegen Art. 4 Abs. 3 GG.

Vor diesem Hintergrund steht weder der Umstand, dass die Kriegsdienstverweigerung des Angeschuldigten sich nicht auf einen im Inland abzuleistenden Dienst bezieht noch die Tatsache, dass der Angeschuldigte kein deutscher Staatsangehöriger ist, der Anwendbarkeit von Art. 4 Abs. 3 GG im vorliegenden Fall entgegen.

Soweit in einigen wenigen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen darauf hingewiesen wird, dass sowohl im Ausland als auch in der Türkei lebende wehrpflichtige Türken die Möglichkeit haben, sich vom Wehrdienst freizukaufen, vermag dies eine andere rechtliche Betrachtung hinsichtlich der Beurteilung der Unzumutbarkeit nicht zu tragen. Auch die Verweisung des Angeschuldigten auf diese Alternative - so sie denn auch heute noch und auch in seinem Fall besteht - wäre ein verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigender Eingriff in das Grundrecht des Angeschuldigten auf Kriegsdienstverweigerung. Es bedarf keiner näheren Darlegung, dass Art. 4 Abs. 3 GG verletzt wird, wenn man von einem Kriegsdienstverweigerer verlangt, dass er infolge seiner Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst eine besondere finanzielle Last zu tragen hat. Die abschreckende Wirkung einer solchen finanziellen Sonderbelastung liegt auf der Hand.

Vor dem Hintergrund, dass die Unzumutbarkeit für den Angeschuldigten hier bereits aus Art. 4 Abs. 3 GG folgt, kann offen bleiben, ob das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung heute bereits als zumindest regionales Völkergewohnheitsrecht und damit als eine allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 Satz 1 GG anzusehen ist (vgl. etwa Art. 10 Abs. 2 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union sowie die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19.01.1994, EuGRZ 1994, 194, lit. c) und d)), was nach der Kollisionsregel des Art. 25 Satz 2 GG zur Folge hätte, dass einer derartigen allgemeinen Regel des Völkerrechts der Vorrang vor entgegenstehenden nationalen Gesetzen einzuräumen wäre.

Amtsgericht Biedenkopf. Urteil vom 29. Mai 2008. AZ 41 Ds - 4 Js 16319/07. Das Urteil ist rechtskräftig. Der Beitrag erschien im Rundbrief »KDV im Krieg«, September 2008.

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