Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen

von Europäische Union

Artikel 10

Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit

(1) Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht, Bräuche und Riten zu bekennen.

(2) Das Recht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen wird nach den einzelstaatlichen Gesetzen anerkannt, welche die Ausübung dieses Rechts regeln.

Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2000/C 364/01), Artikel 10. Die Grundrechtecharta erlangte gemeinsam mit dem Vertrag von Lissabon am 1. Dezember 2009 Rechtskraft. Durch einen Verweis in Artikel 6 des durch den Lissaboner Vertrag geänderten Vertrages der Europäischen Union wird sie – mit Ausnahme von Großbritannien und Polen – für alle Staaten bindend erklärt. Die gesamte Grundrechtecharta ist dokumentiert unter www.europarl.europa.eu/charter/pdf/text_de.pdf

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