André Shepherd

André Shepherd

Klagebegründung im Asylverfahren von André Shepherd - TEIL II

An das Bayerische Verwaltungsgericht München

von Dr. Reinhard Marx

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3. Begründete Furcht vor einer Teilnahme an einem völkerrechtswidrigen Einsatz

Der Kläger hat im Verwaltungsverfahren seine Gewissensentscheidung, dem militärischen Einsatzbefehl nicht Folge zu leiten, darüber hinaus damit begründet, dass er nicht an einem völkerrechtswidrigen Krieg habe teilnehmen wollen (Antragsbegründung, S. 8 bis.). Die Beklagte räumt ein, dass Führen eines völkerrechtswidrigen Angriffs könne zwar als Verbrechen gegen den Frieden strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, der Kläger komme jedoch als Täter eines derartigen Verbrechens nicht in Betracht (Bescheid, S. 21).

a) Dass als Täter eines Verbrechens gegen den Frieden nur Personen in Betracht kommen, die „eine tatsächliche militärische oder politische Führungsposition innerhalb eines Staates innehaben“ (Bescheid, S. 21), besagt als solches noch nicht, dass allein deshalb dem Kläger die Berufung auf eine entsprechende Motivation für seine Verweigerung als Begründung für sein Asylbegehren untersagt wäre. Zutreffend ist im Ansatz, dass von Anfang an Einigkeit bestand, dass nur militärische Kommandanten oder politische Führer, die für den Staat handeln, als Täter eines Verbrechens gegen den Frieden behandelt werden sollten (ILC Report, A/51/10, 1996, ch.II/2, Rdn. 46-48, in: http://www.un.org./law/ilc/texts/dcodefra.htm; Goodwin-Gill/McAdam, The Refugee in International Law, 3. Aufl., 2007, S. 166, mit Verweis auf Brownlie, International Law and the Use of Force of States, 1963, S. 195; ebenso Zimmermann/Wennholz, in: Zimmermann, The 1951 Convention relating to the Status of Refugees and its 1967 Protocol. A Commentary, 2011, Art. 1 F Rdn. 51). Für den Flüchtlingsausschluss nach Art. 12 Abs. 2 RL 2004/38/EG) ist deshalb die spezifische Täterqualifikation gefordert. Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft kommt es hingegen auf die die Gewissensentscheidung leitenden Gründe an.

Die Kommission hatte die Erstreckung des Begriffs der Verfolgungshandlung auf Kriegsdienstverweigerer damit begründet, eine strafrechtliche Verfolgung oder Bestrafung in Kriegs- oder Konfliktsituation könne „per se eine Verfolgung darstellen, wenn der Betreffende nachweisen kann, dass der Wehrdienst seine Teilnahme an militärischen Aktionen erfordert, die er aufgrund echter und tief empfundener moralischer, religiöser oder politischer Überzeugung oder aus sonstigen berechtigten Gewissensgründen strikt ablehnt“ (Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über Mindestnormen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, KOM(2001) 510endg.; Ratsdok. 13620/01, in: BR-Drucks. 1017/01, S. 22, Hervorhebungen nicht im Original). Danach muss der Antragsteller nachweisen, dass seine Gewissensentscheidung gegen den von ihm geforderten konkreten Einsatz dadurch begründet wird, dass er es aus „berechtigten Gewissensgründen strikt ablehnt“, an einem Einsatz teilzunehmen, der Völkerrecht verletzt. Er ist nicht verpflichtet nachzuweisen, dass er sich bei Befolgung des Einsatzbefehls der Begehung eines Kriegsverbrechens schuldig gemacht hätte. Vielmehr ist er verpflichtet, darzulegen, dass objektive Gründe für seine Gewissensentscheidung, dass der konkret von ihm geforderte militärische Einsatz Völkerrecht verletzt, sprechen.

b) Der Kläger hat im Verwaltungsverfahren eine Vielzahl von Gründen vorgebracht, dass der militärische Einsatz der Koalitionstruppen ein Verbrechen gegen den Frieden darstellt. So hat er in der Antragsbegründung darauf hingewiesen, dass gegen die von den Regierungen der Vereinigten Staaten und des Vereinigten Königreiches am 20. März 2003 eingeleiteten offensiven militärischen Kampfhandlungen gegen den Irak bereits damals gravierende rechtliche Bedenken im Hinblick auf das Gewaltverbot der UN-Charta bestanden hätten. Nach der überwiegenden völkerrechtlichen Literatur hat der Einsatz der US-Armee im Irak Art. 2 Nr. 4 UN-Charta verletzt und war deshalb ein Aggressionskrieg (Bothe, ArchVR 2003, 255 (259 ff.); Hestermeyer, ZaöRV 2004, 315 (270; Riklin, ArchVR 2007, 35 (44 ff.); Kotzer, JZ 2006, 25; Bruha, ArchVR 2003, 295; Tomuschat, Vereinte Nationen 2003, 41). Eine Kriegführung ohne eine entsprechende Ermächtigung des Sicherheitsrates verletzt das Gewaltverbot des Art. 2 Nr. 4 UN-Charta und stellt deshalb ein Verbrechen gegen den Frieden dar.

Der Einsatz der Koalitionstruppen beruhte nicht auf einem Mandat des Sicherheitsrates und war deshalb völkerrechtswidrig. Zwar wendet die Beklagte ein, für die Zeit nach der Kapitulation der irakischen Streitkräfte sei von einer wesentlichen Zäsur in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auszugehen. Seit Mai 2005 habe die Präsenz der Koalitionstruppen auf einem Mandat des Sicherheitsrates beruht (Bescheid, S. 21 f.). Resolution 1483 (2003) ermächtigte die Koalitionstruppen jedoch nur dazu, Unterstützung beim Aufbau ziviler Verwaltungsstrukturen („nation building“) zu leisten, enthielt sich aber jeglicher nachträglicher Legitimierung des ursprünglichen militärischen Einsatzes. Die Konstruktion einer nachträglichen völkerrechtlichen Legitimierung eines völkerrechtswidrigen Einsatzes ist rechtlich unzulässig und bereits deshalb nicht überzeugungskräftig, weil maßgebende Staaten im Sicherheitsrat gegen den Einsatz waren und bis heute diese Position nicht aufgegeben haben. Dagegen spricht insbesondere, dass Resolution 1511 (2003) ausdrücklich die territoriale Integrität des Irak hervorhebt und auf den vorübergehenden Charakter der Präsenz der Koalitionstruppen verweist.

Die Beklagte wendet hiergegen ein, „für die weitere Präsenz der Koalitionstruppen und die dabei wahrgenommenen Aufgaben einschließlich der Auseinandersetzungen im Konflikt mit ‚Aufständischen‘“, könne nicht mehr von einem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg ausgegangen werden (Bescheid, S. 22). Das nachträgliche Mandat des Sicherheitsrates ermächtigte die Koalitionstruppen jedoch nur zur Beteiligung an Maßnahmen zur Bewahrung von Sicherheit und Stabilität (Rsolution1637 (2005); Resolution 1723 (2006); Resolution 1790 (22007)), nicht jedoch dazu, mit völkerrechtswidrigen Kriegsmethoden die unbeteiligte Zivilbevölkerung in Mitleidenschaft zu ziehen. Derartige Maßnahmen waren nicht vom Mandat des Sicherheitsrates gedeckt und waren völkerrechtswidrig und insbesondere maßgebend für den Entschluss des Antragstellers, dem Einsatzbefehl nicht Folge zu leisten.

4. Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e) RL 2004/83/EG

Die dem Kläger drohende Strafverfolgung sowie weitere Repressalien erfüllen den Begriff der Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e) RL 2004/83/EG.

a) Soweit im angefochtenen Bescheid ausgeführt wird, es bestehe kein Grund für die Annahme, dass sich US-amerikanische Deserteure, „insbesondere auch im Zusammenhang mit einer ablehnenden Haltung zum Irak-Konflikt, nunmehr einer rechtswidrigen oder willkürlichen Behandlung oder gar einer unverhältnismäßigen Sanktionierung ausgesetzt sehen würden“ (Bescheid, S. 9) und diese Ausführungen auf die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft übertragen werden (Bescheid, S. 14), greift dieser Ansatz zu kurz. Die Bestrafung wegen Dienstverweigerung ist nicht lediglich nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. c) RL 2004/83/EG erheblich. Vielmehr bildet Art. 9 Abs. 2 Buchst. e) RL 2004/83/EG unabhängig hiervon ein eigenständiges Regelbeispiel und folgt anderen Grundsätzen als das in Buchstabe c) bezeichnete.

Art. 9 Abs. 2 Buchst. e) RL 2004/83/EG verwendet den umfassenderen Begriff des „Militärdienstes“ und nicht den engeren des „Wehrdienstes“. Es werden also nicht nur Wehrdienstleistende erfasst, sondern alle einberufenen oder einzuberufenden Soldaten unabhängig davon, ob sie ihrer gesetzlich angeordneten Wehrpflicht folgen, freiwillig Wehrdienst oder als Berufssoldaten Militärdienst leisten. Art. 9 Abs. 2 Buchst. e) RL 2004/83/EG ist damit auch auf den Kläger anwendbar.

b) Nach dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e) RL 2004/83/EG muss der Militärdienst ferner „in einem Konflikt“ geleistet worden sein. Das Bestehen eines »Konfliktes« im Sinne dieser Norm darf nicht mit dem Begriff »internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt«, wie er in Art. 15 Buchst. c) RL 2004/83/EG verwendet wird, verwechselt werden. Es kann aufgrund der Ratio von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e) RL 2004/83/EG auch nicht aus gesetzessystematischen Gründen der Nachweis eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts gefordert werden. Zumeist werden zwar Verbrechen der in Art. 12 Abs. 2 RL 2004/83/EG bezeichneten Art im Verlaufe kriegerischer Auseinandersetzungen begangen. Im Schrifttum und in der Rechtsprechung der Mitgliedstaaten werden in diesem Zusammenhang generell militärische Einsätze genannt, die auf die Verletzung grundlegender Menschenrechte, der humanitären Normen des Völkerrechts und der Verletzung der territorialen Integrität anderer Staaten zielen (Hathaway, The Law of Refugee Status, 180 f.; House of Lords, (2003) UKHL 15 Rdn. 7 – Sepet and Bulbul).

Eine Entscheidung dieser Frage kann hier jedoch dahinstehen. Denn in dem Zeitpunkt, in dem der Kläger den Entschluss fasste, sich einem weiteren Einsatz im Irak durch Desertion wegen befürchteter Verwicklung in völkerrechtswidrige Verbrechen zu entziehen, herrschte dort ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt und war der Staat seiner Staatsangehörigkeit, der von ihm vertragsgemäß den weiteren Militärdienst forderte, einer der Konfliktbeteiligten. Auch im angefochtenen Bescheid wird von einem innerstaatlichen bewaffneten internen Konflikt im Irak ausgegangen (Bescheid, S. 16).

c) Der Militärdienst muss Verbrechen oder Handlungen umfassen, die nach Art. 12 Abs. 2 RL 2004/83/EG zum Flüchtlingsausschluss führen. Der angefochtene Bescheid springt zu kurz, wenn er ausführt, diese unionsrechtliche Norm sei als Ausnahmefall im Gegensatz zur „grundsätzlich legitimen Strafverfolgung“ von Militärdienstverweigerern oder Desertion zu sehen – mit entsprechenden Anforderungen sowohl an die relevanten Tatbestandsvoraussetzungen wie auch für eine entsprechende Berücksichtigung bei der flüchtlingsrechtlichen Bewertung (Bescheid, 14).

Vielmehr ist die Flucht in starre Regel-Ausnahme-Kategorien zur Bewertung derart komplexer Konfliktlagen wenig hilfreich und verhindert, dass die präzise Reichweite des Schutzumfangs des Unionsrechts ins Blickfeld gelangt: Nicht die grundsätzlich legitime Strafverfolgung, sondern der militärische Einsatz als solcher oder die Art der Kriegführung sowie die hierdurch determinierte Motivation für die Verweigerung des Dienstpflichtigen sind der Ausgangspunkt des Unionsrechts. Maßgebend ist, ob die Art der Kriegführung mit Völkerstrafrecht vereinbar ist. Entwicklungen im Völkerstrafrecht, insbesondere das Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofes, sind bei der Auslegung und Anwendung von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e) RL 2004/83/EG heranzuziehen. Damit erkennt die Richtlinie die Verweigerung des Militärdienstes als Fluchtgrund an, wenn der Verweigerer sich darauf beruft, dass er sich einem militärischen Einsatz entzogen hat, der von der Völkergemeinschaft als den Grundregeln menschlichen Verhaltens widersprechend verurteilt wird (UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, 1979, Rdn. 171; UNHCR, Auslegung von Art. 1 GFK, April 2001, Rdn. 18; Hathaway, The Law of Refugee Status, 1991, 181).

Dies kann einerseits seinen Grund darin haben, dass der Konflikt als solcher (Verbrechen gegen den Frieden) oder die angewandten Kriegsmethoden (Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit) Völkerrecht verletzen (Goodwin-Gill/ McAdam, The Refugee in International Law, 3. Aufl., 2007, S. 104) Es gibt eine Vielzahl militärischer Handlungen, die völkerrechtlich unzulässig sind. Dies umfasst militärische Aktionen, welche grundlegende Menschenrechte (Verbrechen gegen die Menschlichkeit) oder die humanitären Regeln der Kriegführung (Kriegsverbrechen) oder die territoriale Unversehrtheit anderer Staaten (Verbrechen gegen den Frieden) verletzen (Hathaway, The Law of Refugee Status, 1991, 180 f.).

d) Die in der Staatenpraxis und im völkerrechtlichen Schrifttum umstrittene Frage, ob die Verweigerung des Kriegsdienstes nur dann anerkannt wird, wenn die internationale Staatengemeinschaft den Kriegseinsatz als den Grundregeln menschlichen Verhaltens widersprechend verurteilt hat, betrifft das Verbrechen gegen den Frieden. Ob ein Einsatz auf einem Mandat des Sicherheitsrats beruht oder nicht, ist für die Verletzung des Gewaltverbots (Art. 2 Nr. 4 UN-Charta) und damit für die Frage maßgebend, ob mit der Teilnahme an einem derartigen Einsatz eine völkerstrafrechtliche Beteiligung an einem Verbrechen gegen den Frieden verbunden ist. Vorliegend beruft sich der Kläger jedoch vorrangig darauf, dass nach den ihm zugänglichen, durch umfangreiche Internetrecherchen ermittelten Berichten die Streitkräfte des Staates seiner Staatsangehörigkeit Kriegsverbrechen begangen haben. Damit bringt er zum Ausdruck, dass unabhängig von der Frage, ob der Einsatz als solcher Völkerrecht verletzt, er nicht in Kriegsmethoden verwickelt werden wollte, die mit Völkerrecht unvereinbar sind. Kriegsverbrechen werden von der internationalen Staatengemeinschaft als den Grundregeln menschlichen Verhaltens widersprechend verurteilt, sodass in diesem Zusammenhang durch völkerstrafrechtliche Kodifizierung bereits die Verurteilung durch die internationale Gemeinschaft erfolgt und sich eine Erörterung dieser kontroversen Frage damit erübrigt.

Der sich seit Mitte der 1980 er Jahre durchsetzende Trend, einer im Blick auf völkerrechtswidrige Handlungen motivierten Kriegsdienstverweigerung die Anerkennung nicht zu versagen und dementsprechend auch den Flüchtlingsschutz zu gewähren, wird inzwischen auch in der Staatenpraxis als legitimer Asylgrund anerkannt (House of Lords, IJRL 2003, 276 (281, 295) – Sepet et. al; Court of Appeal (UK), IJRL 2008, 469, Rdn. 21–41 – BE (Iran); Court of Appeal (UK), (2008) EWCA Civ 540 = IJRL 2008, 469 (Iran)). Der Verweigerer wird zwar nicht wegen seiner Gewissenentscheidung, sondern deshalb bestraft, weil er einem allgemeinen Gesetz den Gehorsam verweigert. Dies ist entgegen der Ansicht der Beklagten jedoch nicht der Ausgangspunkt des Völkerrechts und Unionsrechts. Vielmehr wird die Flüchtlingseigenschaft deshalb zuerkannt, weil eine derart motivierte Verweigerung von der internationalen Gemeinschaft deshalb anerkannt wird, weil der Verweigerer im Konflikt zwischen der Erfüllung des nationalen Einsatzbefehls und der Achtung vor grundlegenden völkerrechtlichen staatlichen Verpflichtungen mit seiner Flucht eine Wertentscheidung für diese Regeln trifft.

Nicht vorausgesetzt wird im Rahmen der Beurteilung, ob die Furcht vor Verfolgung wegen Militärdienstverweigerung, die auf die mögliche Verwicklung in Kriegsverbrechen bezogen ist, dass die internationale Gemeinschaft den militärische Einsatz als solches verurteilt oder nicht, wie es im angefochtenen Bescheid anklingt (Bescheid, S. 14). Vielmehr kommt es allein darauf an, ob im Rahmen der Kriegführung in Art. 12 Abs. 2 RL 2004/83/EG und Art. 1 F GFK bezeichnete Verbrechen begangen werden. Eine Beteiligung an völkerrechtswidrigen Maßnahmen oder militärischen Einsätzen, die mit Art. 1 F GFK nicht in Übereinstimmung stehen, ist danach unabhängig von entsprechenden Feststellungen des Sicherheitsrates stets unzulässig. Andererseits erleichtert es die entsprechenden Feststellungen im Asylverfahren, wenn der Konflikt, auf den sich die Verweigerung bezieht, vom Sicherheitsrat als völkerrechtswidrig verurteilt wurde (UNHCR, Kommentar zur Richtlinie 2004/83/EG, Mai 2005, S. 21).

Entsprechende Verweigerungsgründe lassen sich mithin leichter nachweisen, wenn die militärischen Aktionen, an denen der Betroffene sich beteiligen soll, den Grundregeln des menschlichen Verhaltens widersprechen und/oder von der Völkergemeinschaft verurteilt worden sind. Zwingend vorausgesetzt wird dies jedoch nicht. Da der Sicherheitsrat keine rechtlichen, sondern politische Entscheidungen trifft und häufig über die Bewertung bestimmter Konflikte keine Einigung erzielen kann (z. B. Dafur, Syrien einerseits, Libyen andererseits), kann die Anerkennung eines Fluchtgrundes im Blick auf den Verweigerer nicht von einer entsprechenden Entscheidung des Sicherheitsrates abhängig gemacht werden. Selbst wenn eine militärische Aktion auf einem Mandat des Sicherheitsrates beruht, schließt dies nicht aus, dass es im Verlaufe der Ausführung dieses Mandates zu völkerrechtlich unzulässigen Handlungen durch die mandatierten Streitkräfte kommt. So ist etwa das wahllose Bombardieren der Zivilbevölkerung im Osten und Süden von Afghanistan oder der Einsatz von Drohnen zur gezielten Tötung von Nichtkombattanten in Ausführung der „Operation Enduring Freedom“ völkerrechtlich unzulässig und begründet die Bestrafung desjenigen, der sich derartigen Einsätzen widersetzt, eine Verfolgung.

5. Umfang der Nachweislasten

Wie bereits ausgeführt, kann für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht der völkerstrafrechtliche Beweisstandard, wonach jenseits vernünftiger Zweifel feststehen muss, dass der Verweigerer bei einer Befolgung des Einsatzbefehls ein Kriegsverbrechen begangen haben muss, zugrunde gelegt werden. Vielmehr reicht es aus, dass der Kläger gute Gründe bezeichnen kann, dass er bei Befolgung des Einsatzbefehls möglicherweise in derartige Verbrechen verwickelt worden wäre und er dies mit seinem Gewissen nicht verantworten kann.

Dieser Beweisstandard entspricht der Staatenpraxis. So weist z.B. das britische Oberhaus darauf hin, dass es „zwingende Gründe für die Annahme gibt, dass demjenigen der Flüchtlingsstatus zuerkannt werden sollte, der sich mit der Begründung geweigert hat, Militärdienst zu leisten, dass ein solcher Dienst ihn dem Risiko aussetzen könnte oder würde, Kriegsverbrechen oder schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen zu begehen oder an einem Konflikt teilzunehmen, der von der internationalen Gemeinschaft verurteilt wird, oder wenn die Verweigerung mit überschießender oder unverhältnismäßiger Bestrafung sanktioniert wird“ (House of Lords, (2003) UKHL 15, Rdn. 8 – Sepet and Bulbul. >„There is compelling support for the view that refugee status should be accorded to one who has refused to undertake compulsory military service on the grounds that such service would or might require him to commit atrocities or gross human rights abuses or participate in a conflict condemned by the international community, or where refusal to serve would earn grossly excessive or disproportionate punishment.“<). Dementsprechend ist es nach der britischen Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass für den Fall, dass nach den behördlichen Festgestellungen der Betreffende desertiert ist, um nicht in schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen verwickelt zu werden, dieser eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen seiner politischen Überzeugung geltend gemacht hat (Court of Appeal, (2208) EWCA Civ 540 = IJRL 2008, 469, Rdn. 40 – BE). Die australische Rechtsprechung behandelt demgegenüber die Verfolgung von Kriegsdienstverweigerern mit anerkannten Gründen als Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Art. 1 A Nr. 2 GFK, Art. 10 Abs. 1 Buchst. d) RL 2004/83/EG), da diese eine derartige Gruppe bildeten, die im Herkunftsland als solche auch erkenntlich sei (High Court of Australia, (2004) HCA 25 = IJRL 2004, 628, Rdn. 81 ff. – S. v. MIMA).

Das Oberhaus wendet danach nicht das völkerstrafrechtliche Beweismaß „jenseits vernünftiger Zweifel“ an, sondern lässt es entsprechend dem präventiven Schutzcharakter des Flüchtlingsrechts genügen, dass die Verwicklung in internationale Verbrechen nicht ausgeschlossen werden kann. Es kann deshalb auch nicht der Maßstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit angewandt werden. Dieser ist an die Wahrscheinlichkeit der Strafverfolgung oder sonstigen Verfolgung anzulegen, bezieht sich jedoch nicht auf die Frage, ob der Verweigerer in der Zukunft bei Befolgung des Einsatzbefehls in internationale Verbrechen verwickelt worden wäre. Insoweit reicht es aus, wenn er Tatsachen bezeichnet, dass es in dem konkreten Kriegskonflikt, an dem der Verweigerer gezwungen wird, teilzunehmen, zu derartigen Verbrechen kommt und deshalb die Möglichkeit nicht auszuschließen ist, dass er in diese verwickelt werden könnte. Entsprechende Tatsachen hat der Kläger im Verwaltungsverfahren ausführlich bezeichnet. Darüber hinaus wird aus der alternativen Auflistung der anerkannten Verweigerungsgründe in der Entscheidung des Oberhauses deutlich, dass sich das Erfordernis, dass die internationale Gemeinschaft den Konflikt verurteilen haben muss, nicht auf den Verweigerungsgrund der Vermeidung der Verwicklung in Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit bezieht.

IV. Vorabentscheidungsersuchen (Art. 267 Abs. 2 AEUV)

Angesichts der Vielzahl im anhängigen Verfahren umstrittener Rechtsfragen, ist wahrscheinlich, dass der erstinstanzlich unterlegene Verfahrensbeteiligte unter Berufung auf rechtlichen Klärungsbedarf Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen wird und im Berufungs- oder im Revisionsverfahren diese Rechtsfragen einer Klärung zugeführt werden müssen. Es ist deshalb aus verfahrensökonomischen Gründen angesichts der bereits jetzt erkennbaren unionsrechtlichen Zweifelsfragen erforderlich, in der ersten Instanz ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 Abs. 2 AEUV an den Gerichtshof zur Klärung dieser Fragen zu richten.

Es wird deshalb beantragt werden, folgende Fragen an den Gerichtshof zu richten:

1. Kann sich ein Asylsuchender nur dann auf eine Verfolgungshandlung nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. e) RL 2004/83/EG berufen, wenn er nachweisen kann, dass er sich bei Befolgung des Einsatzbefehls der Begehung eines völkerstrafrechtlichen Delikts im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Buchst. a) RL 2004/83/EG „jenseits vernünftiger Zweifel“ schuldig gemacht hätte, oder reicht es aus, dass er mit der Möglichkeit rechnen musste, bei einer Befolgung des Einsatzbefehls in derartige Delikte verwickelt zu werden?

2. Sofern Frage 1 im Sinne der zweiten Alternative beantwortet wird, reicht es aus, dass der Asylsuchende darlegt, dass von den Streitkräften, denen er angehört, in dem Einsatzgebiet, in dem er eingesetzt werden sollte, Verbrechen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Buchst. a) RL 2004/83/EG begangen werden?

3. Reicht für die Begründung der Weigerung, den Einsatzbefehl zu erfüllen, der begründete Hinweis aus, dass die Möglichkeit, in derartige Verbrechen verwickelt zu werden, einer echten und tief empfundenen moralischen Gewissensentscheidung zuwiderläuft?

4. Sofern Frage 3 bejaht wird, reicht für die objektive Begründung der Verweigerung aus, dass der konkrete militärische Aufgabenbereich, für den der Antragsteller vorgesehen ist, die Möglichkeit einschließt, an Verbrechen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Buchst. a) RL 2004/83/EG, insbesondere Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit, beteiligt zu werden?

5. Bedarf es für die Berufung auf Art. 9 Abs. 2 Buchst. e) in Verb. mit Art. 12 Abs. 2 Buchst. a) RL 2004/83/EG des Nachweises, dass der militärische Einsatz, für den der Antragsteller vorgesehen ist, von der internationalen Gemeinschaft als den Grundregeln menschlichen Verhaltens widersprechend verurteilt worden ist?

6. Sofern Frage 5 bejaht wird, muss der Asylsuchende, der seine Kriegsdienstverweigerung damit begründet, es habe im Rahmen seines Einsatzes die Möglichkeit bestanden, in Kriegsverbrechen oder in Verbrechen gegen die Menschlichkeit verwickelt zu werden, zusätzlich den Nachweis führen, dass der militärische Einsatz für den er vorgesehen war, von der internationalen Gemeinschaft verurteilt worden ist ?


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Dr. Reinhard Marx: Klagebegründung in der Verwaltungsstreitsache André Shepherd gegen Bundesrepublik Deutschland M 25 K 11.30288. 20. Juli 2011, Teil II

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