Das Fehlen einer Alternative zum Militärdienst in der Türkei verletzt das Recht auf Kriegsdienstverweigerung

von Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

(22.11.2011) In der heutigen noch nicht rechtskräftigen1 Kammerentscheidung im Fall Erçep gegen Türkei (Antrag Nr. 43965/04) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte einstimmig entschieden:

Es liegt eine Verletzung des Artikels 9 (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit) der Europäischen Menschenrechtskonvention vor;

Es liegt eine Verletzung des Artikels 6 (Recht auf ein faires Verfahren) der Konvention vor.

Der Fall betrifft die Weigerung des Antragstellers, eines Zeugen Jehovah und Kriegsdienstverweigerers, aus Gewissensgründen den Militärdienst abzuleisten.

Grundlegende Fakten

Der Antragsteller, Yunus Erçep, ist türkischer Staatsangehöriger. Er wurde 1969 geboren und lebt in Istanbul (Türkei). Er ist Zeuge Jehovah und wurde im Alter von 13 Jahren getauft. Er verweigerte die Ableistung des Militärdienstes, wie sie nach Absatz 1 des Gesetzes 1927 gefordert wird, wonach „alle erwachsenen Männer türkischer Staatsbürgerschaft zur Ableistung des Militärdienstes verpflichtet sind“.

Der Antragsteller wurde am 6. Januar 1997 für tauglich erklärt und zum ersten Mal im März 1998 einberufen. Nach der einschlägigen Rechtsprechung werden Personen, die der Einberufung keine Folge leisten, als Deserteure angesehen.

Jedes Mal, wenn eine neue Einberufungszeit begann, wurden vom Militärgericht in Trabzon gegen den Antragsteller Strafverfahren eröffnet, weil er der Einberufung keine Folge geleistet hatte. Er wurde wegen der Nichtbefolgung der Einberufung in schätzungsweise 15 Fällen mehrere Male zu Gefängnisstrafen verurteilt.

In einem Urteil vom 7. Mai 2004 entschied das Militärgericht auf eine Gesamtstrafe von insgesamt sieben Monaten und 15 Tagen. Am 3. Oktober 2005 trat Herr Erçep die Haftstrafe an. Fünf Monate später wurde er auf Bewährung entlassen.

Am 6. Oktober 2006 verabschiedete das Parlament ein neues Gesetz, wonach Militärgerichte nicht länger für Verfahren gegen Zivilpersonen zuständig sind. Die noch ausstehenden Verfahren wurden normalen Gerichten übergeben. Seitdem wurde Herr Erçep von den Strafgerichten wegen der gleichen Anklage verfolgt. Aufgrund seiner weiterhin bestehenden Weigerung, den Militärdienst abzuleisten, unterlag er weiterer strafrechtlicher Verfolgung mit jeder neuen Einberufung.

Beschwerden, Verfahren und Zusammensetzung des Gerichts

Der Antragsteller bemängelte, dass die aufeinander folgenden Verurteilungen der Verweigerung zur Ableistung des Militärdienstes eine Verletzung des Artikels 9 (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit) darstellen.

Mit Verweis auf Artikel 6 (Recht auf ein faires Verfahren) bemängelte er, dass er dazu verpflichtet gewesen sei, als Zivilist vor einem Militärgericht zu erscheinen, das nur aus Militäroffizieren bestanden habe.

Der Antrag wurde dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte am 6. Oktober 2004 übergeben.

Das Urteil erging von der siebenköpfigen Kammer, die aus folgenden Personen bestand:

Françoise Tulkens (Belgien), Präsidentin;

Danuté Jočienė (Litauen),

Dragoljub Popović (Serbien),

Isabelle Berro-Lefèvre (Monaco),

András Sajó (Ungarn),

Işıl Karakaş (Türkei),

Guido Raimondi (Italien), RichterInnen,

sowie Stanley Naismith als Abteilungsbeamter.

Entscheidung des Gerichts

Artikel 9 (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit)

Das Gericht hat kürzlich die Rechtsprechung zur Kriegsdienstverweigerung überprüft in dem Urteil der Großen Kammer zu Bayatyan gegen Armenien. In diesem Urteil hat es festgehalten, dass Artikel 9 das Recht auf Kriegsdienstverweigerung nicht ausdrücklich benennt. Trotzdem sah es, dass die Opposition zum Militärdienst, soweit sie auf einem ernsthaften und unüberwindlichen Konflikt zwischen der Verpflichtung, den Dienst in der Armee abzuleisten und dem Gewissen der Person beruht, eine Überzeugung oder einen Glauben mit ausreichender Bedeutung darstellt, um unter die Garantien des Artikels 9 zu fallen. In dem heutigen Fall nahm das Gericht wahr, dass Herr Erçep Angehöriger der Zeugen Jehovahs ist. Es gab daher keinen Grund für Zweifel, dass die Verweigerung von nichts anderem motiviert wird, als von ernsthaftem religiösen Glauben.

In der Türkei waren alle für tauglich erklärten Personen dazu verpflichtet, sich nach einer Einberufung zur Ableistung des Militärdienstes zu melden. Es gab keinen alternativen zivilen Dienst. Kriegsdienstverweigerer hatten keine Möglichkeit, sich der Einberufung in die Armee zu verweigern, wenn sie ihren Überzeugungen treu bleiben wollten. Wenn sie das taten , unterlagen sie einer Art von „zivilem Tod“ wegen der zahlreichen Strafverfahren, die die Behörden stets gegen sie eröffneten. Sie konnten damit einer Strafverfolgung für den Rest ihres Lebens unterliegen. Das Gericht stellte fest, dass diese Situation nicht vereinbar war mit dem Rechtssystem einer demokratischen Gesellschaft.

In praktisch allen Mitgliedsstaaten des Europarates (47 europäische Länder), die noch einen Militärdienst hatten, wurden Formen eines zivilen Dienstes eingeführt, um Alternativen für die Personen vorzusehen, die den Militärdienst aus Gewissensgründen ablehnen.

Das Gericht vertrat die Auffassung, dass die zahlreichen Verurteilungen von Herrn Erçep, die aufgrund seines Glaubens ergingen, eine Verletzung des Artikels 9 darstellen, zu einem Zeitpunkt, an dem in der Türkei kein alternativer Dienst die Möglichkeit eröffnete, eine faire Alternative wahrzunehmen.

Artikel 6 (Recht auf ein faires Verfahren)

Herr Erçep bemängelte die Tatsache, dass er als Zivilist vor einem Gericht erscheinen musste, das ausschließlich aus Offizieren des Militärs bestand. Das Gericht nahm zur Kenntnis, dass der Antragsteller vor dem Strafrecht kein Mitglied der Streitkräfte war, sondern eine Zivilperson, auch wenn er wegen Vergehen nach dem Militärstrafgesetzbuch angeklagt wurde. Desweiteren war nach einem Urteil des Gerichts zu Streitfällen der Gerichtsbarkeit (Jurisdiction Dispute Court) vom 13. Oktober 2008 klar, dass eine Person nach dem türkischen Strafgesetzbuch nur von dem Zeitpunkt an als Angehörige der bewaffneten Streitkräfte angesehen wird, wenn er oder sie sich beim Regiment zur Ableistung des Dienstes meldet.

Das Gericht sieht es als nachvollziehbar an, dass der Antragsteller, ein Zivilist, der vor einem Gericht steht, das nur als Offizieren besteht, der wegen Vergehen bezüglich des Militärdienstes angeklagt ist, besorgt darüber sein muss, dass die Richter Angehörige der Armee sind, die als Teil einer Partei des Verfahrens angesehen werden können. Unter solchen Umständen kann ein Zivilist berechtigterweise fürchten, dass das Militärgericht durch parteiische Rücksichtnahme unzulässig beeinflusst wird.

Anerkennend, dass die Zweifel des Antragstellers zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit dieses Gerichtes als objektiv gerechtfertigt angesehen werden müssen, stellt das Gericht eine Verletzung des Artikels 6 Absatz 1 fest.

Artikel 41

Nach Artikel 41 (angemessene Entschädigung) der Konvention stellt das Gericht fest, dass die Türkei dem Antragsteller 10.000 € für den nicht-finanziellen Schaden zu zahlen hat und 5.000 € für Kosten und Ausgaben.

Das Originalurteil liegt nur in französisch vor.

Fußnote

1 Nach Artikel 43 und 44 der Konvention ist dieses Urteil der Kammer nicht rechtskräftig. Innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten nach der Veröffentlichung kann jede Partei beantragen, dass der Fall an die Große Kammer des Gerichtes überstellt wird. Wenn solch ein Antrag gestellt wird, entscheidet ein Ausschuss von fünf RichterInnen darüber, ob der Fall eine weitere Prüfung erfordert. Ist dies der Fall, wird die Große Kammer den Fall aufrufen und ein endgültiges Urteil sprechen. Wenn der Überstellungsantrag abgelehnt wird, wird das Urteil der Kammer am selben Tag rechtskräftig.

Wenn ein Urteil rechtskräftig geworden ist, wird es dem Ministerausschuss des Europarates zur Überprüfung der Umsetzung überstellt. Weitere Informationen über das Verfahren können gefunden werden unter www.coe.int/t/dghl/monitoring/execution.

European Court of Human Rights: The absence of an alternative to military service in Turkey is in breach of the right to conscientious objection. 22. November 2011. ECHR 254 (2011). Übersetzung: Rudi Friedrich, Connection e.V. Der Beitrag wurde veröffentlicht in: Connection e.V. und AG »KDV im Krieg« (Hrsg.): Rundbrief »KDV im Krieg«, Ausgabe Februar 2012.

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