Halil Savda

Halil Savda

Türkei: Verfolgung der Kriegsdienstverweigerung widerspricht demokratischer Gesellschaft

von Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

(12.06.2012) In der heutigen noch nicht rechtskräftigen1 Kammerentscheidung im Fall Savda gegen Türkei (Antrag Nr. 42730/05) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte einstimmig entschieden:

Es liegt eine Verletzung des Artikels 3 (Verbot der unmenschlichen Behandlung) und Artikel 9 (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit) der Europäischen Menschenrechtskonvention vor;

Es liegt eine Verletzung des Artikels 6 (Recht auf ein faires Verfahren) Abs. 1 der Konvention vor aufgrund der nicht bestehenden Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit des Militärgerichts.

Der Fall betrifft die fehlende Anerkennung des Rechts auf Kriegsdienstverweigerung (...). Das Gericht wiederholt die Auffassung, dass das in der Türkei bestehende Wehrpflichtsystem keine Ausnahmen aus Gewissensgründen zulässt und starke strafrechtliche Sanktionen für diejenigen zur Folge hat, die sich dem Dienst verweigern. Solch ein System stellt keine angemessenes Gleichgewicht her zwischen den allgemeinen Interessen der Gesellschaft und denen der Kriegsdienstverweigerer. Die Strafen, Sanktionen, Verurteilungen und Verfolgung gegenüber Kriegsdienstverweigerern, angesichts fehlender Regelungen zur Erfüllung ihrer Bedürfnisse aufgrund ihres Gewissens und ihrer Überzeugungen, kann nicht als notwendig in einer demokratischen Gesellschaft angesehen werden.

Grundlegende Fakten

Der Antragsteller, Halil Savda, ist türkischer Staatsangehöriger. Er wurde 1974 geboren und lebt in Istanbul (Türkei). Nach seiner Einberufung in die Armee 2004 erklärte er seine Kriegsdienstverweigerung und weigerte sich, Dienst in den bewaffneten Streitkräften zu leisten. Er wurde ein führendes Mitglied der antimilitaristischen Bewegung in der Türkei und betrieb eine Website, die von der War Resisters’ International (ein 1921 zur Förderung gewaltfreier Aktionen gegen Kriegsursachen gegründeter Verein) eingerichtet wurde.

Am 26. Januar 1994 war er wegen Unterstützung der PKK (Arbeiterpartei Kurdistans) zu einer Haftstrafe verurteilt worden. Er wurde am 21. Mai 1996 zum Militärdienst einberufen. Nachdem er die Haft verbüßt hatte, wurde er am 27. Mai 1996 zu seinem Regiment einberufen. Er desertierte am 14. August 1996. Wenige Monate später wurde er wegen Waffenbesitzes verhaftet und angeklagt, Handlungen für die PKK ausgeführt zu haben. Er wurde in Untersuchungshaft genommen. Das Staatssicherheitsgericht Adana verurteilte ihn zu 14 Jahren und sieben Monaten Haft wegen Mitgliedschaft in der PKK. Am 18. November 2004, nach Verbüßung der Haftstrafe, wurde er der Gendarmerie übergeben, um ihn zum Militärdienst einzuberufen. Er wurde am 25. November seinem Regiment überstellt, wo er das Tragen einer Uniform verweigerte.

Beschwerden, Verfahren und Zusammensetzung des Gerichts

Herr Savda bemängelte, dass seine mehrmalige Strafverfolgung und Verurteilung wegen seiner Kriegsdienstverweigerung eine Verletzung der Artikel 9 (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit) und 10 (Recht der freien Meinungsäußerung) der Konvention darstellt. Er betont die Schwere der gegen ihn angewandten Maßnahmen aufgrund seiner Verweigerung und argumentiert, dass die aufeinanderfolgenden Verurteilungen eine Demütigung und Erniedrigung darstellen. Mit Verweis auf Artikel 6 bezweifelt er die Ausgewogenheit des Verfahrens vor dem Militärgericht, das seiner Ansicht nach nicht als unabhängig und unvoreingenommen angesehen werden kann. Das Gericht entschied, Herrn Savdas Beschwerden nach den Artikeln 3, 6 und 9 der Konvention zu behandeln.

Der Antrag wurde dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte am 11. November 2005 übergeben.

Das Urteil erging von der siebenköpfigen Kammer, die aus folgenden Personen bestand:

Françoise Tulkens (Belgien), Präsidentin;

Danuté Jočienė (Litauen),

Dragoljub Popović (Serbien),

Isabelle Berro-Lefèvre (Monaco),

András Sajó (Ungarn),

Işıl Karakaş (Türkei),

Guido Raimondi (Italien), RichterInnen,

sowie Stanley Naismith als Abteilungsbeamter.

Entscheidung des Gerichts

Artikel 3 (Verbot der unmenschlichen Behandlung)

Das Gericht stellt fest, dass in der Türkei alle männlichen, als tauglich erklärten Bürger zur Ableistung des Militärdienstes verpflichtet sind. Da es keinen Ersatzdienst gibt, haben Kriegsdienstverweigerer keine andere Möglichkeit, wenn sie ihren Überzeugungen treu bleiben wollen, als die Einberufung in die Armee zu verweigern. Wenn sie dies tun, unterliegen sie einer Art von „zivilem Tod“, angesichts zahlreicher Strafverfahren, die die Behörden stets gegen sie eröffnen, die sich anhäufenden Folgen der strafrechtlichen Verurteilungen und der Möglichkeit der lebenslangen Strafverfolgung.

Herr Savda wurde wegen seiner Weigerung, eine Uniform anzuziehen, drei Mal zu Haftstrafen verurteilt. Mehrere Male wurde er in Einzelhaft genommen, zwischen zwei und acht Tagen, immer aus dem gleichen Grund. Schließlich wurden gegen Herrn Savda mehreren strafrechtlichen Verfahren eröffnet und er wurde mehrmals verurteilt, was wahrscheinlich unbefristet fortgesetzt worden wäre, hätte man ihn nicht am 25. April 2008 aus der Armee entlassen..

Unter solchen Umständen stellt das Gericht fest, dass die Behandlung, der Herr Savda unterzogen wurde, schwere Schmerzen und schweres Leid verursacht hat, das über die üblichen erniedrigenden Elemente einer Haft oder strafrechtlichen Verfolgung hinausgehen. Das Gericht sieht daher eine Verletzung des Artikels 3.

Artikel 9 (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit)

Das Gericht hat kürzlich die Rechtsprechung zur Kriegsdienstverweigerung in dem Urteil der Großen Kammer zu Bayatyan gegen Armenien revidiert. Das Gericht stellte fest, dass die Ablehnung des Militärdienstes – wenn sie motiviert ist durch einen ernsthaften und unüberwindlichen Konflikt zwischen der Pflicht, Dienst in der Armee abzuleisten, und dem Gewissen oder tiefen und aufrichtigen religiösen oder anderen Überzeugungen Einzelner – eine Überzeugung oder einen Glauben mit einer ausreichenden Schlüssigkeit, Ernsthaftigkeit, Bindekraft und Bedeutung bildet, um unter die Garantien des Artikels 3 zu fallen.

Im aktuellen Fall stellt das Gericht fest, dass Herr Savda nicht nur wegen bestimmter Aktionen der Staatsorgane Beschwerde führt, sondern auch wegen der fehlenden Einführung eines Gesetzes zum Recht auf Kriegsdienstverweigerung. Es stellt fest, dass die Regierung keine überzeugenden oder zwingenden Gründe vorträgt, die dies rechtfertigen. Die Regierung konnte nicht erläutern, warum die Anerkennung des Rechts auf Kriegsdienstverweigerung in der gegenwärtigen Welt nicht vereinbar ist mit den Verpflichtungen des Staates für die territoriale Integrität, öffentliche Sicherheit, dem Schutz vor Unruhen und dem Schutz der Rechte Anderer.

Das Gericht stellt fest, dass der Fall von Herrn Savda dadurch charakterisiert ist, dass es kein Verfahren gibt, um sein Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu überprüfen. Sein Antrag wurde von den Behörden nie geprüft. Es wurden lediglich die strafrechtlichen Regelungen zur Bestrafung der Verweigerung des Militärdienstes angewandt. Das Gericht betont die Verpflichtung des Staates, ein Regelsystem vorzusehen, das Maßnahmen zum Schutz des Rechtes Einzelner einführt. Mit dem Fehlen von Verfahren zur Überprüfung von Anträgen zur Kriegsdienstverweigerung stellt die Verpflichtung zur Ableistung des Militärdienstes einen schweren und unüberwindlichen Konflikt für das individuelle Gewissen dar. Die Behörden waren deshalb dazu verpflichtet, Herrn Savda ein funktionierendes und ihm zugängliches Verfahren anzubieten, um prüfen zu lassen, ob er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt wird.

Ein System, das keinen alternativen Dienst vorsieht oder kein funktionierendes und zugängliches Verfahren, mit dem es einer Person möglich ist, seinen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung überprüfen zu lassen, stellt keine angemessene Balance her zwischen den allgemeinen Interessen der Gesellschaft und der des Kriegsdienstverweigerers. Daraus folgend ergibt sich, dass die betreffenden Behörden nicht ihrer Verpflichtung nach Artikel 9 der Konvention nachgekommen sind.

Artikel 6 (Recht auf ein faires Verfahren)

Das Gericht stellt fest, dass ein Individuum nach dem türkischen Strafgesetzbuch vom Moment seiner Einberufung in die Armee als Soldat angesehen wird. Nach seiner Einberufung verweigerte Herr Savda das Tragen einer Uniform und erklärte, dass er aus Gewissensgründen nicht länger Militärdienst leisten könne. Nach Auffassung des Gerichts kann solch eine Situation kaum mit der eines regulären Soldatens verglichen werden, der bereitwillig dem System der militärischen Disziplin folgt.

Das Gericht sieht es als nachvollziehbar an, dass eine Person, die ihre Kriegsdienstverweigerung erklärt hat, besorgt darüber sein muss, von einer Kammer aus drei Richtern verurteilt zu werden, von denen einer Offizier der Armee ist. Solches Misstrauen allein reicht nicht aus, um eine Verletzung des Artikels 6 Abs. 1 festzustellen. Das Gericht verweist auf die Feststellung des Türkischen Verfassungsgerichtes, das in einem Urteil vom 7. Mai 2009 erklärte, dass die Beteiligung von Offizieren in den Beratungen der Militärgerichte und die Regelungen, nach denen Militärrichter für die militärische Disziplin und Bewertungsberichte zuständig sind, in Widerspruch zu den verfassungsgemäßen Prinzipien der richterlichen Unabhängigkeit stehen. Nach einer kürzlich eingeführten Verfassungsänderung, ist die Gesetzgebung nicht länger verpflichtet die „Erfordernisse des Militärdienstes“ bei den rechtlichen Regelungen zu den Militärgerichten in Betracht zu ziehen.

Das Gericht sieht es als nachvollziehbar an, dass Herr Savda, der vor einem Gericht steht, das nur als Offizieren besteht, der wegen Vergehen bezüglich des Militärdienstes angeklagt ist, besorgt darüber sein muss, dass die Richter Angehörige der Armee sind, die als Teil einer Partei des Verfahrens angesehen werden können. Da der Antragsteller berechtigterweise befürchten muss, dass das Gericht durch parteiische Rücksichtnahme unzulässig beeinflusst wird und seine Zweifel zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit dieses Gerichtes als objektiv gerechtfertigt angesehen werden müssen, stellt das Gericht eine Verletzung des Artikels 6 Absatz 1 fest.

Artikel 41

Nach Artikel 41 (angemessene Entschädigung) der Konvention stellt das Gericht fest, dass die Türkei dem Antragsteller 12.000 € für den nicht-finanziellen Schaden zu zahlen hat und 1.975 € für Kosten und Ausgaben.

Das Originalurteil liegt nur in französisch vor.

Fußnote

1 Nach Artikel 43 und 44 der Konvention ist dieses Urteil der Kammer nicht rechtskräftig. Innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten nach der Veröffentlichung kann jede Partei beantragen, dass der Fall an die Große Kammer des Gerichtes überstellt wird. Wenn solch ein Antrag gestellt wird, entscheidet ein Ausschuss von fünf RichterInnen darüber, ob der Fall eine weitere Prüfung erfordert. Ist dies der Fall, wird die Große Kammer den Fall aufrufen und ein endgültiges Urteil sprechen. Wenn der Überstellungsantrag abgelehnt wird, wird das Urteil der Kammer am selben Tag rechtskräftig.

Wenn ein Urteil rechtskräftig geworden ist, wird es dem Ministerausschuss des Europarates zur Überprüfung der Umsetzung überstellt. Weitere Informationen über das Verfahren können gefunden werden unter www.coe.int/t/dghl/monitoring/execution.

European Court of Human Rights: Refusal to grant conscientious objector status is not necessary in a democratic society. Press Release, 12. Juni 2012. ECHR 250(2012). Application no. 42730/05. Übersetzung: rf. Der Beitrag wurde veröffentlicht in: Connection e.V. und AG »KDV im Krieg« (Hrsg.): Rundbrief »KDV im Krieg«, Ausgabe September 2012

Stichworte:    ⇒ Europa   ⇒ Halil Savda   ⇒ Internationale Resolutionen   ⇒ Kriegsdienstverweigerung   ⇒ Menschenrechte   ⇒ Strafverfolgung   ⇒ Türkei