Nach EU-Qualifikationsrichtlinie sollen einige Verweigerer Asyl erhalten
(01.01.2007) Am 10. Oktober 2006 trat eine Richtlinie in der Europäischen Union in Kraft, die auch die Frage der Asylgewährung von Kriegsdienstverweigerern berührt. In der Richtlinie werden die Möglichkeiten definiert, wann Personen in der Europäischen Union als Flüchtling anerkannt werden sollen. Danach kann als Verfolgung gelten: "e) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen", also ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke umfassen.
Das heißt, Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen, die in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung befürchten müssen, weil es dort kein Recht auf Kriegsdienstverweigerung gibt, müssen weiter mit einer Ablehnung in den Asylverfahren rechnen. Für diese Gruppe ist keine Verbesserung erkennbar.
Die Richtlinie stellt aber für Kriegsdienstverweigerer, die sich völkerrechtswidrigen Handlungen oder Kriegen entziehen und daher verfolgt werden, eine gewisse Verbesserung in Aussicht. Sie müssten einen asylrechtlichen Schutz erhalten. Zu denken wäre dabei zum Beispiel an israelische Verweigerer, die nicht in den besetzten Gebieten dienen wollen. Relevant werden könnte die Regelung auch für US-SoldatInnen, die sich dem Einsatz im Irak verweigern, da das Bundesverwaltungsgericht im Sommer festgestellt hatte, dass gegen diesen Einsatz "gravierende rechtliche Bedenken im Hinblick auf das Gewaltverbot der UN-Charta und das sonstige geltende Völkerrecht" bestehen.
Allerdings zeigen die Erfahrungen in der Vergangenheit, dass das Bundesamt für Migration und deutsche Verwaltungsgerichte alle Vorgaben restriktiv ausgelegt haben. Es muss sich erst noch zeigen, wie viele Kriegsdienstverweigerer tatsächlich von dieser Regelung profitieren können.
Richtlinie über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes. Richtlinie 83/2004/EG des Rates vom 29. April 2004. Der Beitrag erschien in: Connection e.V. und AG "KDV im Krieg" (Hrsg.): Rundbrief »KDV im Krieg«, Januar 2007.
Nachtrag: Die Richtlinie wurde am 13. Dezember 2011 überarbeitet (Richtlinie 2011/95/EU)
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