Stellungnahme zum Urteil des EGMR Ülke gegen Türkei
(20.09.2012) Ich vertrete Osman Murat Ülke, Antragsteller des Verfahrens 39437/98 mit Urteil vom 24.01.2006, gegenüber dem Ministerausschuss. Ich möchte den Ausschuss hiermit über die letzten Entwicklungen informieren.
Es gibt keinen Zweifel daran, dass die Entscheidung des Militärgerichtes von Eskişehir, den Haftbefehl gegenüber meinem Mandanten aufzuheben, wie es dem Ministerausschuss zum letzten Treffen mitgeteilt wurde, eine bedeutsame Entwicklung darstellt. Dieser Schritt zur Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes aus dem Jahre 2006 entsprechend Artikel 90 der türkischen Verfassung ist eine gute Nachricht, auch wenn er mit einer Verzögerung von sechseinhalb Jahren stattfand.
Wir müssen allerdings auch feststellen, dass wir aufgrund von Telefongesprächen mit dem Richter des Militärgerichtes in Eskişehir, Vertretern des Justizministeriums sowie der Nationalen Rekrutierungsbehörde kein klares Bild erhalten haben, was mein Mandant von nun an zu erwarten hat.
Der Militärrichter erklärte, dass die Ermittlungen gegen Ülke weiterhin andauern. Die einzige Änderung sei die Aufhebung des Haftbefehls. Die Antwort auf die Frage, ob diese Entscheidung den anderen mit dem Militärdienst befassten Behörden mitgeteilt worden sei, war selbstverständlich (da dies nicht Aufgabe des Gerichts ist) negativ.
Der Vertreter des Justizministeriums erklärte, dass niemand ohne einen vorschriftsmäßig ausgestellten Haftbefehl festgenommen werden könne. Ich erinnerte daran, dass ein Erlass zur Frage der Militärdienstentzieher vom 3. Juli 2008, der sich genau mit dieser Frage beschäftigt, 2009 rückgängig gemacht wurde und in der Praxis nun der gleiche Zustand wie zuvor bestehe. Es ist eine Tatsache, dass es in der Türkei jede Menge Fälle gibt, in der die Freiheit einzelner Personen willkürlich eingeschränkt wurde trotz der durch Art. 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention und Art. 90 und 19 der Verfassung gegebenen Garantien. Das Problem basiert auf der Auffassung, dass verfassungsmäßige Rechte nur abstrakte Normen darstellten. Deshalb gab es verschiedene Erlasse, mit denen die Verfahren der ausübenden Gewalt unter Kontrolle gestellt werden sollten. Trotzdem gibt es nach der Rücknahme des erwähnten Erlasses von verschiedenen Seiten die Praxis willkürlicher Handlungen bezüglich der „persönlichen Sicherheit und Freiheit“ – was eines der Bedenken von Ülke ist.
In der Tat informierte mich ein Vertreter der Nationalen Rekrutierungsbehörde, die dem Minister der Verteidigung untersteht, darüber, dass die Aufhebung des Haftbefehls nicht mitgeteilt worden und dies daher im System nicht vermerkt sei.
Nach Erwähnung des Erlasses aus 2008 erklärte der Vertreter, dass „die Situation des Betreffenden eine sehr spezielle“ sei, er „kenne die allgemeine Praxis nicht“ und die Situation „könne entsprechend des Erlasses ausgehen oder auch nicht“. Das Gespräch führte nicht dazu, Klarheit zu gewinnen.
Der Vertreter des Justizministeriums betonte auch, dass die Reisefreiheit nur mit einer gerichtlichen Entscheidung eingeschränkt werden könne, Ülke könne einen Reisepass erhalten und reisen. Er wurde von mir daran erinnert, dass Ülke weiterhin als „Soldat“ registriert sei und nicht als Person, die „bereits gedient“ hat oder „zurückgestellt“ worden sei, was im „allgemeinen Informationssystem“ entsprechend gezeigt werden würde. Das würde sehr wahrscheinlich zur Einschränkung der Reisefreiheit führen.
Neben der weiterhin bestehenden Bedrohung der persönlichen Freiheit bestehen Ülkes Probleme bezüglich seiner Freiheit der Wahl einer Arbeitsstelle unvermindert fort.
Artikel 93 des Militärgesetzes schreibt vor, „wer vorsätzlich Militärdienstentzieher und Deserteure im öffentlichen oder privaten Sektor beschäftigt, soll nach dem Militärstrafgesetzbuch bestraft werden“. Artikel 48 Abs. 5 des Beamtengesetzes und viele andere Gesetze enthalten ähnliche Regelungen, mit dem Ziel, Militärdienstentzieher und Deserteure vom Arbeitsleben auszuschließen.
Auch wenn offen ist, ob dieser Artikel angewendet wird, für Ülke war und ist das Problem sehr konkret und real. In den letzten Jahren erhielt er für seine Übersetzungen eine Bezahlung immer nur über Mittelsmänner, ohne seinen eigenen Namen zu benutzen. 2011 und 2012 arbeitete er auch als Web-Journalist, der Arbeitgeber weigerte sich jedoch, seinen Namen auf der Webseite zu nennen und bestand darauf, Ülke über die Bankverbindung einer anderen Person zu bezahlen.
Diese Situation führt nicht nur zu finanziellen Einschränkungen und dazu, dass die Arbeitsmöglichkeiten deutlich beschränkt sind, sie ist auch eine Belastung, wenn es um die Ausführung geht. Ülke wird nicht nur schlechter und indirekt bezahlt, er wird auch an seiner Möglichkeit gehindert, eine soziale „Persönlichkeit“ zu sein.
Eine andere Folge ist, dass er nicht das System der sozialen Sicherheit in Anspruch nehmen kann. Ülke hat keine Möglichkeit, sich bei den Sozialversicherungen anzumelden, seit er im März 1999 aus dem Gefängnis entlassen wurde. Ülke ist nun 42 Jahre alt, ist nicht krankenversichert und sieht keinerlei Möglichkeit, eines Tages eine Rente zu beziehen.
In der Konsequenz stellt die Aufhebung des Haftbefehls gegen Ülke leider keine ausreichende Lösung seines Problems dar. Mein Mandant, Ülke, sieht das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nur dann als umgesetzt an, wenn die türkischen Behörden seine Legalisierung in einer angemessenen Art und Weise schriftlich und öffentlich anerkennen.
Hochachtungsvoll
Hülya Üçpınar
Rechtsanwältin Hülya Üçpınar: Ref 39437/98, 24/01/2006 Ülke Judgment, Final on 24/04/2006. 20. September 2012. Übersetzung: rf. Der gesamte Schriftverkehr und der Beschluss des Ministerausschusses des Europarates ist zu finden unter www.connection-ev.org/pdfs/Auszug2012-5_Rundbrief_KDVimKrieg.pdf. Der Beitrag wurde veröffentlicht in: Connection e.V. und AG »KDV im Krieg« (Hrsg.): Rundbrief »KDV im Krieg«, Ausgabe November 2012.
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