Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im Fall des US-Deserteurs André Shepherd
Connection e.V. und PRO ASYL: Viel Schatten und wenig Licht
(26.02.2015) EUGH behauptet: In UN-mandatierten Kriegen würden grundsätzlich keine Kriegsverbrechen begangen
Als unzureichend und teilweise in der Argumentation völlig unverständlich kritisieren das Kriegsdienstverweigerungsnetzwerk Connection e.V. und PRO ASYL die heutige Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes im Verfahren des US-Deserteurs André Shepherd (37). „Mit der Entscheidung wird die Position von Kriegsdienstverweigerern und Deserteuren im Asylverfahren nicht gestärkt. Einige Grundsatzfragen hat der Gerichtshof vermieden, andere entgegen dem Votum der Generalanwältin in inakzeptabler Weise beantwortet“, so Rudi Friedrich von Connection e.V.
Besonders bedenklich sind die Ausführungen des Gerichtshofes zu Kriegen, die durch eine Resolution des UN-Sicherheitsrates mandatiert sind. Bernd Mesovic von PRO ASYL: „Dass der Gerichtshof für diesen Fall quasi dekretiert, dass in solchen Kriegen keine Kriegsverbrechen ‚begangen werden‘ und dies auch für Operationen gelte, über die ein sonstiger internationaler Konsens besteht, ist skandalös. Hier wird per Tatsachenbehauptung die Realität verdreht.“ Der Gerichtshof vertraut allein auf die Rechtssysteme kriegführender Staaten, nach denen sie Kriegsverbrechen bestrafen. Die Generalanwältin hatte dies in ihrem Schlussantrag völlig anders gesehen. André Shepherd kündigte an, er werde sich im weiter zu führenden Verfahren vor dem Verwaltungsgericht München auf Aussagen des ehemaligen UN-Generalsekretärs Kofi Annan beziehen, der sich zur Irak-Invasion geäußert habe. Er habe festgestellt, sie sei nicht in Übereinstimmung mit der UN-Charta und aus seiner Sicht illegal.
Der Europäische Gerichtshof hat zudem keinerlei Entscheidung dazu getroffen, wann Kriegsdienstverweigerer einen asylrechtlichen Schutz beanspruchen können. Die Generalanwältin Eleanor Sharpston hatte in ihrer Vorlage noch deutlich gemacht, dass ein Kriegsdienstverweigerer, der sich aus Gewissensgründen einem bestimmten Krieg verweigert – auch ohne Pazifist zu sein – unter den Schutzbereich der Richtlinie fallen kann, wenn „ein unüberwindlicher Konflikt zwischen den Dienstpflichten und seinem Gewissen besteht.“ Wenn Kriegsdienstverweigerer strafrechtlich verfolgt oder auf diskriminierende Weise behandelt werden, so die Generalanwältin, können sie Angehörige einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne des Flüchtlingsrechts sein. „Seit mehreren Jahren ist auf europäischer Ebene das Menschenrecht auf Kriegsdienstdienstverweigerung anerkannt“, so Rudi Friedrich. „Es ist längst überfällig, hier klarzustellen, dass Kriegsdienstverweigerer bei Verfolgung im Herkunftsland einen asylrechtlichen Schutz erwarten können. Das ist ein schwerer Mangel des heutigen Urteils.“
Laut dem Urteil des EUGH sind die einem Militärangehörigen wegen der Verweigerung des Dienstes drohenden Maßnahmen wie Freiheitsstrafe oder Entlassung aus der Armee angesichts des Rechts jedes Staates auf Unterhaltung von Streitkräften nicht als unverhältnismäßig und diskriminierend im Sinne einer Verfolgung anzusehen. Obwohl der EUGH behauptet, die Prüfung sei letztlich Sache der innerstaatlichen Behörden, hat er mit Fußnoten und Nebenbemerkungen längst Partei genommen, gegen Deserteure, für die Souveränität kriegführender Staaten.
Connection e.V. und PRO ASYL: Pressemitteilung vom 26. Februar 2015
Stichworte: ⇒ Abchasien ⇒ Ägypten ⇒ Äquatorialguinea ⇒ Äthiopien ⇒ Afghanistan ⇒ Andre Shepherd ⇒ Arbeit von Connection e.V. ⇒ Asyl ⇒ Asyl und KDV ⇒ Desertion ⇒ Internationale Resolutionen ⇒ Kriegsdienstverweigerung ⇒ Urteile