Türkei

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Stellungnahme zur Kriegsdienstverweigerung an das UN-Menschenrechtskomitee

von Verein für Kriegsdienstverweigerung (VR-DER)

(20.02.2017) Die Türkei ist das letzte Land des Europarates, das die Kriegsdienstverweigerung anzuerkennen hat. Kriegsdienstverweigerer können einem lebenslangen Kreislauf von Strafverfolgung und Inhaftierung unterliegen sowie einem „Zivilen Tod“, mit dem sie vom normalen sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Leben ausgeschlossen sind.

Fehlende gesetzliche Regelung zur Kriegsdienstverweigerung

Im Oktober 2012 erklärte das UN-Menschenrechtskomitee in Absatz 23 der Abschließenden Schlussfolgerungen (Concluding Observations) zur Türkei, dass es „besorgt darüber ist, dass die Kriegsdienstverweigerung vom Staat nicht anerkannt wird. Das Komitee bedauert, dass Kriegsdienstverweigerer und Personen, die Kriegsdienstverweigerer unterstützen, nach wie vor dem Risiko unterliegen, zu Haftstrafen verurteilt zu werden, und dass sie, wenn sie ihre Weigerung aufrechterhalten, Militärdienst abzuleisten, praktisch einiger ihrer zivilen und politischen Rechte beraubt sind, wie dem Recht auf Bewegungsfreiheit und dem Wahlrecht (Artikel 12, 18 und 25)“. Das Komitee empfahl: „Der Staat sollte ein Gesetz verabschieden, das die Kriegsdienstverweigerung anerkennt und regelt und die Möglichkeit eines alternativen Dienstes vorsieht, der bei Inanspruchnahme keinen Straf- oder diskriminierenden Charakter aufweist. Bis dahin sollten alle Verfahren gegen Kriegsdienstverweigerer eingestellt und alle Urteile aufgehoben werden.“1 In einem von drei Absätzen wurde auch für Absatz 23 vereinbart: „der Staat soll innerhalb eines Jahres einschlägige Informationen zur Umsetzung der Empfehlungen des Komitees vorlegen“.2

Die Türkei legte nach einer Mahnung des Komitees im Juli 2014 einen Folgebericht vor. Zu Artikel 23 fiel die Antwort allerdings sehr kurz aus: „Der Staat zitierte das Wehrpflichtgesetz und gab an, dass es keine Absicht gäbe einen alternativen zivilen Dienst einzuführen.“3 Das Komitee bewertete diese Antwort mit ihrer niedrigsten Kategorie: „E: Die Antwort zeigt, dass die getroffenen Maßnahmen in Widerspruch zu den Empfehlungen des Komitees stehen.“4 Das Komitee stellte fest: „Die Antwort des Staates zeigt an, dass es keine Pläne gibt, einen alternativen Dienst zum Militärdienst einzuführen. Die Empfehlung des Komitees wurde nicht umgesetzt und das Komitee wiederholt seine Empfehlungen.“

Die Türkei steht auch unter der erhöhten Aufsicht des Ministerausschusses des Europarates aufgrund von fünf Urteilen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zur Kriegsdienstverweigerung.5 Am 23. Oktober 2012 informierte die türkische Regierung den Ministerausschuss über „andauernde Diskussionen über Gesetzesänderungen“, um die Kriegsdienstverweigerung zu ermöglichen.6

Dennoch folgten keine gesetzlichen Maßnahmen. Ein 2011 von der Abgeordneten Sebahat Tuncel von der oppositionellen Partei für Frieden und Demokratie vorgelegter Gesetzesentwurf verschwand spurlos;7 die offizielle Antwort der Ministerien für Verteidigung und Justiz zu einem weiteren am 21. Mai 2012 von Tuncel eingebrachten Entwurf stellte die Anerkennung der Kriegsdienstverweigerung in Zusammenhang mit der Einführung einer Berufsarmee und erklärte, dass dies nicht auf der Tagesordnung stünde.8 Parlamentarische Anfragen durch die Abgeordneten Adil Kurt (2013)9, Husamettin Zenderlioğlu (zwei in 2013)10, Mülkiye Birtane (eine 2012 und zwei in 2013)11 sowie Umut Oran (2012)12 wurden entweder nicht beantwortet oder die Antwort befasste sich nicht mit den rechtlichen Änderungen zur Kriegsdienstverweigerung oder der Situation der Kriegsdienstverweigerer.

Am 5. August 2014 beantwortete das Justizministerium eine Anfrage des Rechtsanwaltes Davut Erkan, die er über das Türkische Menschenrechtsinstitut eingebracht hatte und stellte fest, dass es keine Vorbereitungen zu einem Gesetz zum Recht auf Kriegsdienstverweigerung gibt.13 Am 2. Oktober antwortete das Verteidigungsministerium, dass niemand von der Ableistung des nach der Verfassung und dem Militärdienstgesetz vorgesehenen patriotischen Dienstes ausgenommen werden könne.14

Kriegsdienstverweigerung in der Türkei

Es ist nicht bekannt, wie viele Personen in der Türkei Kriegsdienstverweigerer sind. Eine Mehrheit der individuellen Fälle, die mit Bezug auf die Europäische Menschenrechtskonvention, dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte oder mit Bezug auf den Internationalen Pakt für bürgerliche und politische Rechte dem UN-Menschenrechtskomitee vorgelegt wurden, betreffen Zeugen Jehovas. Es mag sich um etwa 30-40 Zeugen Jehovas handeln, die wegen ihrer Kriegsdienstverweigerung zumindest ein Mal einer Strafverfolgung unterlagen. Die Zeugen Jehovas in der Türkei haben, im Gegensatz zu anderen Ländern, nie Listen oder Statistiken veröffentlicht.

Üblicherweise haben sich Zeugen Jehovas auf eine Einberufung hin bei der entsprechenden Militäreinheit gemeldet und darum gebeten, dass ihnen die Ableistung eines alternativen zivilen Dienstes ermöglicht werde, auch wenn sie wussten, dass es in der Türkei dafür keine Regelung gibt. Für die meisten Kriegsdienstverweigerer bedeutet das Fehlen einer Regelung, dass es keinen Anreiz gibt, sich überhaupt zu melden und tatsächlich befürchten viele die Konsequenzen, wenn sie sich öffentlich erklären. Öffentliche Erklärungen von Kriegsdienstverweigerern wurden von 261 wehrpflichtigen Männern auf der Webseite des Vereins für Kriegsdienstverweigerung veröffentlicht,15 aber zahllose andere, deren Verweigerung auf religiösen, ethischen, moralischen oder humanitären Gründen beruht, gehören einfach der riesigen Zahl von „Militärdienstentziehern“ an, die sich niemals zum Militärdienst gemeldet haben. Nach Angaben des Verteidigungsministeriums sind dies 590.000, nach Angaben des Statistikamtes der Türkei sind es 800.000.16

Widerstrebende Umsetzung der EGMR-Urteile

Gerichte der 1. Instanz17

Die türkische Regierung versucht das eigene Verhalten zu rechtfertigen, weder das Recht der Kriegsdienstverweigerung zu schützen, noch die Urteile des EGMR in Kraft zu setzen. Nach Informationen, die die Regierung dem Ministerkomitee zu den Urteilen vorlegte, die vom Komitee unter dem Titel Ülke vs. Türkei Fall am 16. Juni 2015 zusammengefasst wurden, ergibt sich folgendes Bild:

Das Strafverfahren vom 1. November 2006 gegen Feti Demirtas wegen wiederholten Ungehorsam ist weiterhin vor dem Izmirer Luftwaffengericht anhängig.

Der Antragsteller Ersin Olgun ist weiterhin als Kandidat zum Reserveoffizier vorgesehen. Er war im Februar 2015 zur Ableistung des Dienstes aufgefordert worden. Bislang gibt es von Seiten der Militärverwaltung keine Ermittlungen oder Strafverfahren gegen ihn. Aufgrund von Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Izmir wegen Militärdienstentziehung – da er sich nicht innerhalb von 7 Tagen gemeldet habe – wurden 16 Anklagen gegen ihn eröffnet. Für dreizehn Fälle wurde ihm eine Ordnungsstrafe von 7.850 TRY(2.000 €) auferlegt.

Die Geldstrafe (TRY 2,22) gegen Nevzat Umdu wegen weiterer Straftaten wurde vom Berufungsgericht aufgehoben.

Gegen Barış Gormez sind zwei Verfahren vor dem Militärgericht des Hauptquartiers in İsparta anhängig. Ein Verfahren besteht wegen dauerhafter Befehlsverweigerung, ein weiteres wegen dauerhafter Befehlsverweigerung mit der Absicht von einer Pflicht entbunden zu werden.

Ein Freispruch zu diesen Vorwürfen wurde vom Militärberufungsgericht verworfen. Die Entscheidung der ersten Instanz zur Befehlsverweigerung wurde aufgrund eines Einspruches an das Militärberufungsgericht verwiesen. Ergebnis des vom Militärgericht durchgeführten Verfahrens über die Aufhebung der Entscheidung durch das Militärberufungsgericht war am 20. April 2015 ein Freispruch. Die Gründe für diese Entscheidung liegen bislang nicht vor und die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Im Zusammenhang mit der zivilen und strafrechtlichen Rechtsprechung wurde der Antragsteller von der 31. Kammer des Stadtgerichtes Istanbul (Anadolu) wegen Militärdienstentziehung verurteilt, weil er sich nicht innerhalb von sieben Tagen gemeldet habe. Es erging zugleich eine Entscheidung, das Urteil zurückzustellen.

Bezüglich des am 15. Juni 2005 eröffneten Strafverfahrens gegen Mehmet Tarhan mit der Anklage der „dauerhaften Befehlsverweigerung vor anderen Soldaten mit der Absicht, sich einer Dienstpflicht zu entziehen“, verurteilte ihn das Militärgericht Sivas am 10. Februar 2015 zu einem Jahr und drei Monaten Haft. Die Haftstrafe wurde umgewandelt in eine Geldstrafe in Höhe von 9.000 TRY (2.300 €). Aufgrund der Aufhebung des Urteils durch das Berufungsgericht ist das Verfahren weiter vor dem Gericht der 1. Instanz anhängig.

Verfassungsgericht

Da keinerlei Schritte unternommen worden sind, den rechtlichen Status von Kriegsdienstverweigerern zu verbessern, haben sich einige von ihnen an das Verfassungsgericht gewandt.

Unter anderen rief am 2. Juni 2014 Osman Murat Ülke das Verfassungsgericht an18 um die Umsetzung einer Entscheidung einzufordern, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte am 24. Januar 2006 getroffen hat. Obwohl der Antrag vor zweieinhalb Jahren einging, liegt in dem Verfahren bislang nur eine Antwort der Regierung vor, die Ülkes Verletzung abstreitet und ausführt, dass „... die allgemeinen Maßnahmen, die zur persönlichen Situation bezüglich der in dem Urteil festgestellten Verletzung ergriffen worden sind, bis jetzt noch nicht abgeschlossen sind.“19

Recep Bulan hatte sich am 21. November 2016 an das Verteidigungsministerium gewandt und es darüber informiert, dass er Kriegsdienstverweigerer sei und niemals zur Armee gehen würde. Auf die Antwort des Ministeriums, das ausführte, es gebe keine Ausnahme vom Militärdienst, beantragte er am 11. Januar 2017 beim Verfassungsgericht die Aufhebung des gegen ihn ergangenen Haftbefehls und bat um eine rechtlich gültige Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer.20

Davut Erkan21, Vedat Zencir22, Muhammed Cihad Saatcıoğlu23, Utku Korkmaz24 und Recep Bulan wandten sich mit individuellen Anträgen direkt an das Verfassungsgericht, da sie wegen fehlender Meldung und ihren Anträgen als Kriegsdienstverweigerer mit Geldstrafen belegt worden waren.25

Dennoch hat das Verfassungsgericht bislang keinen Beschluss gefasst, obwohl die ersten Anträge bereits 2014 eingingen.

Die aktuelle rechtliche Situation

Rechtliche Regelungen zur Wehrpflicht

Da es keine Regelungen zur Kriegsdienstverweigerung gibt, unterliegen Verweigerer dem Artikel 3 des Militärdienstgesetzes, wonach der Militärdienst die Einberufung, den Militärdienst und den Reservedienst umfasst. Die Einberufung beginnt mit Erreichen des Einberufungsalter und besteht bis zum Eintritt in den Militärdienst (mit dem Dienstantritt bei der Einheit) fort. Die normale Dauer des Militärdienstes beträgt 12 Monate, gefolgt von einem Reservedienst für Personen bis zum Alter von 41 Jahren. Da es aber keine Bestimmung gibt, wann der Militärdienst abzuleisten ist, gibt es in der Praxis keine Altersbeschränkung, wann die Verpflichtung, den Dienst abzuleisten, beginnt und endet.

Sobald eine Person zu einer Militäreinheit kommt, sei es mit Zustimmung oder gewaltsam, erhält sie den Status eines Soldaten und unterliegt den Militärgesetzen, den militärischen Pflichten und Strafen. Wenn er die Einheit ohne Genehmigung verlässt, wird sie als Deserteur angesehen und es droht eine Verurteilung zwischen einem und drei Jahren nach Artikel 66 des Militärstrafgesetzbuches. Dem gleichen Verfahren unterliegen diejenigen, die nach einer kurzen Zeit der legalen Abwesenheit oder nach einer Entlassung aus dem Gefängnis nicht zur Einheit zurückkehren.

Ein Kriegsdienstverweigerer, der zwangsweise rekrutiert wurde, oder der nach der Rekrutierung eine Kriegsdienstverweigerung entwickelt, und deshalb die Zusammenarbeit mit dem Militär verweigert, hat dann eine Haftstrafe zwischen drei Monaten und einem Jahr wegen Befehlsverweigerung zu erwarten. Unter bestimmten Bedingungen kann die Haftstrafe auf bis zu fünf Jahre ansteigen.

In jedem Fall kann der Kreislauf von Strafverfolgung und Inhaftierung ein Leben lang fortbestehen, bis die Person ihren Militärdienst beendet. Es muss angemerkt werden, dass Gefängnisaufenthalte nicht auf die Dauer des Militärdienstes angerechnet werden.

Drei der fünf Kriegsdienstverweigerer, über die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) urteilte, wurden von den Militärbehörden nachträglich ausgemustert wegen „einer psychosozialen Störung“. Zwei weitere, Osman Murat Ülke, dessen Situation vom EGMR 2006 als „Ziviler Tod“ beschrieben wurde, der eine Verletzung des Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention wegen grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung zur Folge hat26 und Mehmet Tarhan, in dessen Fall der EGMR 2012 eine ähnliche Verletzung vorfand (neben der Verletzungen der Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention: Gerechtes Verfahren; und Artikel 9 – Religions- und Glaubensfreiheit) unterliegen weiter der Aufforderung ihren Militärdienst abzuleisten und werden formal als Deserteure angesehen. Bei beiden besteht die Situation des „Zivilen Todes“ fort. Sie müssen jeden Kontakt mit der Polizei oder Behörden vermeiden, da sie damit automatisch einer erneuten Strafverfolgung ausgesetzt sind.

Kriminalisierung von Kriegsdienstverweigerern

Kriegsdienstverweigerer werden als „Militärdienstentzieher“ kriminalisiert, oder als „Deserteure“, wenn sie auch nur ein einziges Mal offiziell eingezogen wurden.

Nach Artikel 47 des Militärdienstgesetzes werden Militärdienstentzieher vom Verteidigungsministerium oder den Rekrutierungsbüros dem Innenministerium und den höchsten zivilen Behörden der jeweiligen Bezirke gemeldet. Wenn ein Militärdienstentzieher von der Polizei oder Gendarmerie festgenommen wird, muss er innerhalb von 24 Stunden dem nächsten Rekrutierungsbüro überstellt werden. Dagegen können auf nationaler Ebene keine Rechtsmittel eingelegt werden.

Ordnungsstrafen

Militärdienstentzieher werden nach Artikel 89 des Militärdienstgesetzes mit einer Ordnungsstrafe belegt. Die Höhe der Strafe variiert entsprechend der Dauer der Dienstentziehung. Wenn sich ein Militärdienstentzieher auch weiterhin nicht zum Militärdienst meldet, wird er nach Artikel 89 strafrechtlich verfolgt und nach Artikel 63 des Militärstrafgesetzbuches von einem Friedensrichter verurteilt.27 (...) Auch wenn die Person sich dazu entscheidet oder dazu gezwungen wird, Dienst zu leisten, bestehen die Haftbefehle fort. Sie wird nach jeder Verhaftung erneut strafrechtlich verfolgt.

Viele einfache „Militärdienstentzieher“ leisten ihren Dienst nach einer Festnahme ab, Kriegsdienstverweigerer jedoch beharren auf ihrer Verweigerung und sehen sich einem Teufelskreis von Verhaftungen, strafrechtlicher Verfolgung und Inhaftierung gegenüber.

Tatsächliche Bestrafungen von Kriegsdienstverweigerern

Bezüglich Freiheit der Arbeit

Mit einem Erlass des Verteidigungsministeriums versenden die Rekrutierungsbüros des Militärs seit Dezember 2016 Schreiben an Arbeitgeber mit dem Ziel, sicherzustellen, dass sich im privaten Bereich arbeitende Militärdienstentzieher für die Wehrpflicht registrieren lassen.

Die Briefe wurden auf Grundlage des Artikels 93 des Miitärgesetzes28 und des Artikels 75 des Militärstrafgesetzbuches29 ausgestellt.

Aktuelle Beispiele30 zeigen, dass die Arbeitgeber diesen Schreiben ernsthaft nachkommen und ihre Angestellten dazu auffordern, sich innerhalb von 15 Tagen für die Wehrpflicht registrieren zu lassen. Wenn die Angestellten dieser Aufforderung nicht nachkommen, werden sie entweder sofort entlassen oder sie erhalten ein zweites Schreiben vom Rekrutierungsbüro des Militärs.

Da diese Entlassungen auf Artikel 93 des Militärgesetzes und Artikel 75 des Militärstrafgesetzbuches beruhen und sie somit eine rechtliche Grundlage haben, handeln die Arbeitgeber auf Basis einer „gerechtfertigten Kündigung“ und haben daher keinerlei Entschädigung zu zahlen.

Artikel 48/5 des Beamtengesetzes untersagt zudem, dass Männer, die keinen Militärdienst abgeleistet haben, stattdessen im öffentlichen Bereich arbeiten. Sie können daher nur illegal und somit unter entwürdigenden Bedingungen arbeiten.

Ein weitere Folge ist, dass es ihnen unmöglich ist, am Sozialwesen zu partizipieren. Kriegsdienstverweigerer haben keine Möglichkeit sich erneut bei den Sozialversicherungen anzumelden. Sie sind somit nicht geschützt bei Krankheit und sie können nicht daran denken, jemals Rente zu beziehen.

Die aktuelle Praxis des Artikels 93 des Militärgesetzes und des Artikels 75 des Militärstrafgesetzbuches schaffen somit eine Situation, unter der Kriegsdienstverweigerer ihrer bürgerlichen Rechte beraubt sind, was der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Urteil Ülke vs. Turkey als „Zivilen Tod“ bezeichnet hat, was einer Strafe gleichkommt.31

Kriegsdienstverweigerer werden eingeschüchtert oder sind dazu gezwungen sich aus dem sozialen, politischen und wirtschaftlichen Leben zurückzuziehen. Kriegsdienstverweigerer haben keine Möglichkeit ihre wirtschaftlichen Freiheiten auf gleicher Basis wie andere Bürger zu genießen.

Bezüglich anderer Freiheiten

Die Gefahr der Verhaftung von Kriegsdienstverweigerern und Militärdienstentziehern hat in den letzten Jahren aufgrund des Systems des allgemeinen Informationsaustausches deutlich zugenommen. Das System ermöglicht es, Militärdienstentzieher, unter ihnen auch Kriegsdienstverweigerer, sofort zu identifizieren, wenn sie sich bei Banken, Flughäfen, Gesundheitsstationen oder ähnlichem melden.

Vorgeschlagene Fragen und Empfehlungen

Welche Handlungen unternimmt der der Prüfung unterliegende Staat, um die abschließenden Schlussfolgerungen des UN-Menschenrechtskomitees sowie die Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zur Kriegsdienstverweigerung umzusetzen?

Wir empfehlen:

- Dass der der Prüfung unterliegende Staat ohne weitere Verzögerung eine Gesetzgebung verabschiedet, die Vorkehrungen für Kriegsdienstverweigerer vorsieht.

- Dass der der Prüfung unterliegende Staat die Praxis der wiederholten Strafverfolgung und Bestrafung von Personen beendet, die die Ableistung des Militärdienstes aus Gewissensgründen verweigern.

- Dass der der Prüfung unterliegende Staat alle rechtlichen Regelungen außer Kraft setzt, die diejenigen Personen im zivilen Leben diskriminiert, die ihren Militärdienst nicht vollständig abgeleistet haben.

Fußnoten

1 CCPR/C/TUR/CO/1, 2. November 2012, Absatz 23

2 ebd. Absatz 26

3 Draft report on follow-up to the concluding observations of the Human Rights Committee (document ref. CCPR/C/112/2/22), Oktober 2014, S. 18.

4 ebd. S. 2

5 Osman Murat Ülke v. Turkey, 39437/98, 24/01/2006; Yunus Erçep v. Turkey, 43965/04, 22/11/2011; Feti Demirtaş v. Turkey, 5260/07, 17/01/2012; Halil Savda v. Turkey, 42730/05, 12/06/2012; Mehmet Tarhan v. Turkey, 9078/06, 17/07/2012, http://hudoc.exec.coe.int/ENG#{„fulltext“:[„Ülke“],“EXECDocumentTypeCollection“:[„CEC“],“EXECIdentifier“:[„004-37268“]}

6 Ucpinar, H. Execution of the Judgment Ulke v Turkey: Monitoring report „The right to conscientious objection „, IHOP (Insan Haklari Ortak Platformu – Human Rights Joint Platform, Istanbul, April 2013.

7 ebd.

8 ebd.

9 www.tbmm.gov.tr/develop/owa/yazili_sozlu_soru_sd.onerge_bilgileri?kanunlar_sira_no=124500

10 www.tbmm.gov.tr/develop/owa/yazili_sozlu_soru_sd.onerge_bilgileri?kanunlar_sira_no=145579; www.tbmm.gov.tr/develop/owa/yazili_sozlu_soru_sd.onerge_bilgileri?kanunlar_sira_no=124502

11 www.tbmm.gov.tr/develop/owa/yazili_sozlu_soru_sd.onerge_bilgileri?kanunlar_sira_no=131474; www.tbmm.gov.tr/develop/owa/yazili_sozlu_soru_sd.onerge_bilgileri?kanunlar_sira_no=126522; www.tbmm.gov.tr/develop/owa/yazili_sozlu_soru_sd.onerge_bilgileri?kanunlar_sira_no=109658

12 www.tbmm.gov.tr/develop/owa/yazili_sozlu_soru_sd.onerge_bilgileri?kanunlar_sira_no=112838

13 Ministry of Justice, General Directorate of Laws, eMail message ref.no. 94580662/2013-622.01-556/773/6935

14 Response of the Ministry of Defence, ref.no. 46987865-5010-1463-14/ASAL D.Er İşl.Ş.Özl.İşl.Ks.

15 Das ist die Zahl der Kriegsdienstverweigerer, die ihre Verweigerung in Zusammenarbeit mit dem Verein für Kriegsdienstverweigerung erklärt haben; http://vicdaniret.org/category/retaciklama/

16 www.cumhuriyet.com.tr/haber/egitim/64407/Binlerce_ogrenciye_kotu_haber.html; http://haber.stargazete.com/politika/asker-kacaklari-icin-polis-tum-yollari-kapadi/haber-809100

17 https://rm.coe.int/CoERMPublicCommonSearchServices/DisplayDCTMContent?documentId=09000016804aa7d4

18 Osman Murat Ulke, Constitutional Court Second Section, File no: 2014/10474

19 https://rm.coe.int/CoERMPublicCommonSearchServices/DisplayDCTMContent?documentId=09000016804a740c

20 Bislang wurde kein Aktenzeichen zugesandt.

21 2014/6922

22 2015/4422

23 2016/10697

24 Beantragt am 26.12.2016; bislang wurde kein Aktenzeichen zugesandt.

25 Beantragt am 11.01.2017; bislang wurde kein Aktenzeichen zugesandt.

26 Osman Murat Ülke v. Turkey, 39437/98, 24/01/2006; Yunus Erçep v. Turkey, 43965/04, 22/11/2011

27 www.resmigazete.gov.tr/eskiler/2011/04=20110414-1.htm. Bei einer Abwesenheit von mehr als vier Monaten droht eine Geldstrafe von 2.000-3.000 TRY, die bei jedem vollem Jahr Abwesenheit um 1.000-2.000 TRY steigt. (d. Red.)

28 Artikel 93 des Militärgesetzes bestimmt: „Wer absichtlich Militärdienstenzieher und Deserteure im öffentlichen oder privaten Bereich beschäftigt, soll nach dem Militärstrafgesetzbuch bestraft werden.“

29 Nach dem Artikel ist es eine Straftat einen „Militärdienstentzieher“ im öffentlichen oder privaten Bereich zu beschäftigen. Falls dies der Fall ist, kann ein Arbeitgeber mit 3 Monaten bis zu sieben Jahren Haft bestraft werden.

30 siehe Kasten

31 39437/98

Association for Conscientious Objection: Briefing paper regarding the OHCHR of Turkey, 20. Februar 2017. Übersetzung: rf. Der Beitrag wurde veröffentlicht in: Connection e.V. und AG »KDV im Krieg« (Hrsg.): Rundbrief »KDV im Krieg«, Ausgabe April 2017.

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