Griechenland: Unterstützung für den Boykott des Prüfungsausschusses durch die griechischen Kriegsdienstverweigerer

von Europäisches Büro für Kriegsdienstverweigerung (EBCO) und War Resisters’ International (WRI)

(29.05.2018) Angesichts der skandalösen Tatsache, dass die griechischen Behörden trotz zahlreicher Aufrufe über mehrere Jahrzehnte hinweg das Menschenrecht auf Kriegsdienstverweigerung verletzt haben, unterstützen das Europäische Büro für Kriegsdienstverweigerung (EBCO) und die War Resisters‘ International (WRI) den erneuten Aufruf, den Ausschuss zur Gewissensprüfung zu boykottieren, der eingerichtet wurde, um Anträge auf Kriegsdienstverweigerung zu überprüfen. Der Boykottaufruf geht aus vom Verein der griechischen Kriegsdienstverweigerer.

Wir sprechen auch all den griechischen Kriegsdienstverweigerern unsere Solidarität aus, die sich dem Boykott bereits angeschlossen haben oder dies zukünftig tun, unter ihnen Alexandros Kokkalis, der bereits öffentlich erklärte, dass er die Prüfung am 30. Mai 2018 verweigern werde. Wir stehen insbesondere in Solidarität mit dem Kriegsdienstverweigerer Hristos Kokkolis, der sich zusammen mit zwei weiteren Kriegsdienstverweigerern im Dezember 2016 dem Boykott anschloss und dessen Antrag kürzlich auf Empfehlung des Ausschusses vom neuen stellvertretenden Verteidigungsminister abgelehnt wurde.

Wir fordern die griechischen Behörden auf, ihm umgehend den Status eines Kriegsdienstverweigerers zuzuerkennen und ihm die Ableistung des alternativen Zivildienstes zu ermöglichen.

Wir möchten betonen, dass die griechischen Rechtsvorschriften nicht ausschließen, dass Antragsteller anerkannt werden, wenn sie nicht durch den Ausschuss befragt wurden. Die überwiegende Mehrheit der Kriegsdienstverweigerer in Griechenland (Zeugen Jehovas) werden ohne Anhörung anerkannt. Selbst wenn ein Antragsteller zum Ausschuss geladen wird und nicht erscheint, sieht die Gesetzgebung ausdrücklich vor, dass sein Antrag geprüft werden soll. Die Teilnahme am Boykott und die Verweigerung der Prüfung durch den Ausschuss können daher kein Grund zur Ablehnung darstellen.

Wir wiederholen auch unsere Forderung nach Abschaffung des Prüfungsverfahrens durch den Sonderausschuss, bekannt als Ausschuss zur Gewissensprüfung und nach einer automatischen Anwendung der Bestimmungen auf den alternativen Dienst für alle, die einen Antrag dafür stellen und für alle, deren Anträge bereits abgelehnt wurden, soweit ihre Fälle noch anhängig sind.

Diese Position wird unterstützt vom Europäischen Parlament, dass erklärte, „kein Gericht oder Kommission kann das Gewissen eines Individuums durchdringen“, und argumentierte, dass eine Erklärung, in der die Gründe dargelegt sind, ausreichen sollte, um als Kriegsdienstverweigerer anerkannt zu werden.1

Die gleiche Position wurde übernommen von der Hellenischen Liga für Menschenrechte2, der ältesten griechischen Organisation für Menschenrechte und ständiges Mitglied der Internationalen Föderation der Menschenrechte (FIDH).

Selbst der griechische Ombudsmann hat erklärt: „Das persönliche Gespräch als ein Mittel zur Feststellung der Gewissensgründe ist per se umstritten, insofern es einen inneren Geist einer Prüfung auf Aufrichtigkeit unterwirft.“3

Die Praxis anderer Staaten, Anträge auf Kriegsdienstverweigerer ohne Prüfung zu akzeptieren, wurde von der UN-Menschenrechtkommission begrüßt,4 wie auch von ihrem Nachfolger, dem UN-Menschenrechtsrat.5

In jedem Fall verstößt das derzeitige Verfahren in Griechenland, bei dem Militäroffiziere im beratenden Ausschuss sitzen und der (stellvertretende) Verteidigungsminister die endgültige Entscheidung trifft, eindeutig gegen internationales Recht und internationale Normen – unter ihnen diejenigen, die 1967 von der Parlamentarischen Versammlung des Europarates niedergelegt wurden und die unter anderem festhalten, dass das Entscheidungsgremium vollständig getrennt sein soll von den Militärbehörden und seine Zusammensetzung ein Höchstmaß an Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gewährleisten solle.6 Deshalb haben das UN-Menschenrechtskomitee,7 der Kommissar für Menschenrechte des Europarates,8 und der Sonderberichterstatter über Religions- und Glaubensfreiheit9 übereinstimmend empfohlen, dass Griechenland die Bewertung von Anträgen zur Kriegsdienstverweigerung vom Verteidigungsministerium auf eine unabhängige zivile Abteilung unter voller Kontrolle ziviler Behörden übertragen solle.

Seit mehr als 50 Jahren hat es Griechenland versäumt, seine Gesetzgebung mit den internationalen Mindeststandards zum Recht auf Kriegsdienstverweigerung in Übereinstimmung zu bringen, insbesondere bezüglich der Gewährung des Status‘ als Kriegsdienstverweigerer.

Deshalb unterstützen wir voll und ganz die Kriegsdienstverweigerer, die sich dazu entschieden haben, den Kampf für ihre Rechte zu eskalieren.

Wir fordern die griechische Regierung auf, ihre Versprechen zu erfüllen, die entsprechenden Gesetze unverzüglich zu ändern und allen Kriegsdienstverweigerern, die dies wünschen, die Ableistung eines alternativen zivilen Dienstes zu ermöglichen.

Fußnoten

1 European Parliament, Resolution on conscientious objection, (1-546/82), [bekannt unter dem Namen Macciocchi Resolution], 7. Februar 1983, veröffentlicht in Official Journal of the European Communities C 68, 14. März 1983, Punkt 3 (Seite 15). Siehe auch: European Parliament, Resolution on conscientious objection and alternative service, (Α3-15/89), [bekannt unter dem Namen Schmidbauer Resolution], veröffentlicht in Official Journal of the European Communities C291, 13. Oktober 1989, Punkt Α (Seite 123) und Punkt 4 (Seite 124).

2 Brief der Hellenic League for Human Rights an den Verteidigungsminister, 30. Januar 2005, Punkt 6. [griechisch]

3 Ombudsman, Special Report 2013, “Combating discrimination”, S. 110. In griechisch: https://www.synigoros.gr/resources/docs/10-diakriseis.pdf

4 UN Commission on Human Rights, Resolution 1998/77, Conscientious objection to military service, 22. April 1998, (E/CN.4/RES/1998/77), Punkt 2.

5 UN Human Rights Council, Resolution 24/17 (A/HRC/RES/24/17), 8. Oktober 2013, Punkt 7. http://undocs.org/A/HRC/RES/24/17

6 Council of Europe, Parliamentary Assembly, Resolution 337 (1967), Right of conscientious objection, Punkt b2.

7 UN Human Rights Committee, Concluding observations on the second periodic report of Greece, (CCPR/C/GRC/CO/2), 3. Dezember 2015, Punkte 37-38. http://undocs.org/CCPR/C/GRC/CO/2; UN Human Rights Committee, Concluding observations on the initial report of Greece, (CCPR/CO/83/GRC), 25. April 2005, Punkt 15. http://undocs.org/CCPR/CO/83/GRC

8 Bericht von Herrn Alvaro Gil-Robles, Commissioner for Human Rights, über seinen Besuch der Hellenischen Republik, 2.-5. Juni 2002, CommDH(2002)5, Punkt 18.

9 UN Economic and Social Council, Commission on human rights, Civil and political rights, including the question of religious intolerance, Addendum, Summary of cases transmitted to Governments and replies received, E/CN.4/2006/5/Add.1, 27. März 2006, Punkt 139. http://undocs.org/E/CN.4/2006/5/Add.1

European Bureau for Conscientious Objection and War Resisters’ International support Greek conscientious objectors’ boycott of the Conscience Examination Committee, 29. Mai 2018. Übersetzung: rf

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