Auszug aus dem türkischen Strafgesetzbuch
Zur Strafverfolgung wegen kritischer Äußerungen
Art. 301 Verächtlichmachen von Türkentum, Republik, staatlichen Institutionen und Staatsorganen (früher Art. 159)
Beleidigung der türkischen Nation, des Staates der türkischen Republik und der Institutionen und Organe des Staates
(1) Wer die türkische Nation, die türkische Republik, die Große Nationalversammlung der Türkei, die Regierung der Republik Türkei oder die Justizorgane des Staates öffentlich verunglimpft, wird mit Haft zwischen sechs Monaten und zwei Jahren bestraft.
(2) Wer Einrichtungen des Militärs oder der Polizei öffentlich verunglimpft, wird mit Haft zwischen sechs Monaten und zwei Jahren bestraft.
(3) Meinungsäußerungen, die der Kritik dienen, sind nicht als Straftat zu werten.
(4) Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen dieser Straftat ist von der Ermächtigung des Justizministers abhängig.
Art. 318 Distanzierung des Volkes vom Militär
(1) Aktivitäten, Aufforderungen und Empfehlungen, die das Volk vom Militärdienst distanzieren oder entsprechende Propaganda werden mit sechs Monaten bis zu zwei Jahren Haftstrafe bestraft.
(2) Falls diese Straftat durch Medien oder Presse begangen wurde, wird die Strafzumessung um die Hälfte erhöht.
Art. 319 Aufwiegelung zum Ungehorsam (früher Art. 153)
(1) Jede Person, die Soldaten oder Bedienstete des Militärs und andere Personen zum Ungehorsam aufwiegelt, oder dazu, ihren Eid zu brechen, die militärische Disziplin oder den militärischen Dienst zu missachten, oder die vor Soldaten Handlungen äußert, die zum Bruch gesetzlicher Verpflichtungen, zum Brechen des Eides oder zum Bruch von Verpflichtungen eines Bediensteten führt und die solche aufständischen Handlungen verherrlicht oder die äußert, solche Handlungen seien gut, wird mit ein bis zu drei Jahren Haft bestraft.
(2) Wird diese Straftat in der Öffentlichkeit begangen, wird eine Haftstrafe von zwei bis zu fünf Jahren Haft verhängt.
(3) Wird diese Straftat während eines Krieges begangen, wird die Strafzumessung auf das doppelte Strafmaß erhöht.
Übersetzung: Gottfried Plagemann. Aus: http://www.tuerkeiforum.net/extra/2005/extra14.html#p07 und Wikipedia. Stand vom 20.11.2008.
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