André Shepherd

André Shepherd

Asylantrag für den US-Verweigerer André Shepherd

Ausführliche Begründung durch den Rechtsanwalt - Teil I

von Rechtsanwalt Dr. Reinhard Marx

Teil 1 - Teil 2

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich für André Lawrence Shepherd, * 21. 5. 1977, Cleveland/Ohio die Anerkennung als Asylberechtigter.

I. Sachverhalt

Der Antragsteller ist Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten und Soldat. Er verweigert aus Gewissensgründen den weiteren Militärdienst, weil er nicht an einem das Gewaltverbot nach Art. 2 Nr. 4 der Charta der Vereinten Nationen verletzenden völkerrechtswidrigen Krieg der Vereinigten Staaten gegen den Irak teilnehmen und darüber hinaus in diesem Zusammenhang nicht an Kriegsverbrechen im Rahmen des Einsatzes seiner zuständigen Einheit im Irak beteiligt sein will. Aufgrund dieser Entscheidung droht dem Antragsteller Strafverfolgung durch das zuständige Militärgericht der Armee der Vereinigten Staaten. Der Antragsteller befürchtet deshalb Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention in Verbindung mit der Richtlinie 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie).

Ich überreiche zunächst

- beglaubigte Kopie des Militärausweises des Antragstellers,

- Erklärung zur Asylantragstellung vom 27. November 2008 sowie

- weitere Erklärung vom 27. November 2008.

1. Der Antragsteller hat dargelegt, dass er im Sommer 2003 in seiner Heimat durch die US-Armee angeworben worden sei und sich am 27. Januar 2004 für die Dauer von 15 Monaten zum Militärdienst verpflichtet habe. Soweit der Antragsteller hervorhebt, dass die Armee das Recht habe, durch – einseitige - Stop-Loss-Order den Militärdienst zu verlängern, ist darauf hinzuweisen, dass unabhängig von der vertraglich vereinbarten Dauer des Militärdienstes der Soldat für die Dauer eines insgesamt acht Jahre währenden Zeitraumes jederzeit durch einseitige Anordnung zum aktiven oder Reservedienst einberufen werden kann. Mit der Unterzeichnung des Vertrages erklärt der Soldat sein Einverständnis mit diesem Verfahren. Über diese Ermächtigung der Armeeführung ist der Antragsteller nach seinen Erklärungen vor Vertragsunterzeichnung durch die zuständigen Militärstellen offensichtlich getäuscht worden.

In der Praxis der Armee der Vereinigten Staaten verfolgen Stop-Loss-Orders den Zweck, je nach militärischer Notwendigkeit die Dauer des aktiven Wehrdienstes des Soldaten einseitig zu verlängern. Daraus folgt, dass der vertraglich vereinbarte Zeitraum des aktiven Militärdienstes überschritten werden kann. Möglich ist auch, dass ein Soldat während des Reservedienstes zum aktiven Dienst einberufen wird und als Folge hiervon über den Zeitraum von acht Jahren hinaus aufgrund der Stop-Loss-Order hinaus aktiven Dienst leisten muss.

2. Der Antragsteller erhielt zunächst eine Ausbildung in Georgia und Virginia bis zum 24. August 2004. Im September 2004 wurde er zum Luftwaffenunterstützungsbataillon 601 in Katterbach (Ansbach) abgeordnet und unmittelbar von dort in den Irak eingesetzt. Dort blieb der Antragsteller mit seiner Einheit bis zum Februar 2005. Anschließend wurde die Einheit nach Katterbach zurück verlegt.

3. Der Antragsteller führt im Einzelnen aus, dass ihm zu Beginn des Wehrdienstes die Völkerrechtswidrigkeit des Irak-Einsatzes nicht bekannt war. Ihm fehlte folglich jegliches Bewusstsein, dass der Militärdienst, zu dem er sich verpflichtet hatte, mit völkerrechtlichen Verpflichtungen der Vereinigten Staaten unvereinbar ist. Erst recht konnte er zum damaligen Zeitpunkt nicht wissen, dass die US-Armee im Irak im Rahmen ihrer Einsätze humanitäres Völkerrecht verletzt und an Kriegsverbrechen beteiligt ist. Die US-Presse hat anders als die europäische, insbesondere die deutsche Presse den Militäreinsatz im Irak ganz überwiegend offensiv unterstützt. Gegenpositionen sind in den Vereinigten Staaten und insbesondere in der Region des Antragstellers nicht bekannt geworden. Die überwiegende Mehrzahl der US-amerikanischen Bürger glaubte zu Beginn des Irakkrieges, Saddam Hussein sei an den Terroranschlägen vom 11. September 2001 beteiligt gewesen (Alois Riklin, ArchVR 2007, 35 (45)). Insbesondere über die Art. der Kriegführung der Armee im Irak herrscht in der offiziellen US-Presse Schweigen und war und ist diese auch nicht Gegenstand von Debatten im Kongress.

Erst im Verlaufe seines Militärdienstes kamen dem Antragsteller Zweifel, ob er seinen weiteren Militärdienst mit seinem Gewissen vereinbaren könne, insbesondere, ob der Einsatz der Armee der Vereinigten Staaten im Irak mit Völkerrecht vereinbar sei. Er hatte während seines Einsatzes im Irak versucht, die eingesetzten Piloten danach zu befragen, welche Einsätze sie geflogen seien und welche Folgen diese im Einzelnen gehabt hätten. Eine Antwort wurde mit Verweis auf den Geheimnisschutz verweigert. Darüber hinaus können die Piloten häufig die näheren Umstände ihrer Einsatzziele aus eigener Kenntnis nicht einschätzen, weil sie über die näheren Umstände der Einsatzziele durch die Kommandostellen zumeist nicht informiert werden.

Erst nach Rückkehr seiner Einheit nach Katterbach hat sich der Antragsteller aus eigener Initiative insbesondere durch umfangreiche Internetrecherchen über die Hintergründe des Krieges im Irak, insbesondere über die Völkerrechtswidrigkeit des Einsatzes der US-Armee im Irak, informieren können. Als ihm die vollständige Tragweite seiner persönlichen Verwicklung in die rechtswidrigen Kriegshandlungen bewusst geworden war, hat der Antragsteller unmittelbar für sich beschlossen, nicht wieder mit seiner Einheit in den Irak zurückzukehren, weil er sich nicht der Begehung von Kriegsverbrechen schuldig machen will.

4. Wie der Antragsteller im Einzelnen in seiner Erklärung ausführt, konnte er zunächst davon ausgehen, dass er nicht erneut im Irak eingesetzt werden würde. Dies hatte seinen Grund darin, dass die Einheit des Antragstellers Anfang 2006 neu organisiert wurde und er in diesem Zusammenhang auch eine andere Tätigkeit in seinem Bataillon übernommen hatte. Die Frage der Kriegsdienstverweigerung stellte sich damit im damaligen Zeitpunkt für den Antragsteller nicht.

Im Januar 2007 wurde der Antragsteller jedoch darüber informiert, dass das Luftwaffenunterstützungsbataillon 601 auf die Liste für einen erneuten Einsatz im Irak gesetzt worden sei. Im April 2007 erhielt der Antragsteller die verbindliche Information, dass die Einheit erneut im Irak eingesetzt werden würde. Zu diesem Zeitpunkt beschloss er, seine Einheit unerlaubt zu verlassen, um nicht in völkerrechtswidrige Kriegshandlungen verwickelt zu werden.

5. Insofern hatte sich die persönliche Situation für den Antragsteller im Vergleich zu seinem ersten Einsatz im Irak grundlegend verändert. Als er im September 2004 in den Irak abkommandiert wurde, fehlte ihm jegliches Wissen und folglich jegliches Bewusstsein über die Völkerrechtswidrigkeit des Krieges der US-Armee im Irak. Während seines Einsatzes im Irak überkamen dem Antragsteller zwar nach einer gewissen Zeit Zweifel, ob die ihm von der Armeeführung gegebenen Informationen über den Zweck des militärischen Einsatzes zutreffend sind. Diese Zweifel blieben, konnten angesichts der im Irak für den Antragsteller bestehenden Informationsnot dort jedoch nicht aufgeklärt werden. Folglich stellte sich damals für den Antragsteller nicht die Entscheidung, die Leistung des weiteren Militärdienstes zu verweigern.

Erst in der Bundesrepublik konnte der Antragsteller die erforderlichen Informationen einholen, um seinen Zweifeln nachgehen zu können. Erst in diesem Zusammenhang wurde ihm bewusst, dass er sich bei einem weiteren Einsatz im Irak völkerstrafrechtswidrige Handlungen zuschulden kommen lassen würde. Damit stellte sich für den Antragsteller in dem Augenblick, als für ihn Gewissheit bestand, ein weiteres Mal in den Irak abkommandiert zu werden, die unabweisbare Entscheidung, die Erfüllung des weiteren Dienstes als Soldat in der Armee der Vereinigten Staaten zu verweigern.

6. Der Antragsteller stellt den Antrag nicht, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden (vgl. § 30 Abs. 3 Nr. 4 AsylVfG), sondern um wirksamen Schutz gegen Abschiebung und Verfolgung in den Vereinigten Staaten zu erlangen.

Bislang unterliegt der Antragsteller als in der Bundesrepublik Deutschland stationierter US-Soldat nicht dem deutschen Ausländerrecht, sodass bereits deshalb die Voraussetzungen von § 30 Abs. 3 Nr. 4 AsylVfG nicht erfüllt sind. Erst mit der Beantragung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unterwirft sich der Antragsteller dem deutschen Ausländerrecht. Damit stellt sich für die deutschen Behörden nicht die Frage der Aufenthaltsbeendigung, sondern die Aufgabe der sorgfältigen Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft.

Im Übrigen befand sich der Antragsteller nach seiner Entscheidung, seine Militäreinheit zu verlassen, in einer ausweglosen Situation. Die Entscheidung, einen Asylantrag zu stellen, stellt für diesen einen irreparablen Bruch mit seinem Herkunftsland dar. Er hat sich zunächst über alternative Möglichkeiten zum Asylantrag erkundigt. Dabei wurde ihm mitgeteilt, dass ein Kriegsdienstverweigerer in Deutschland nur dann anerkannt werde, wenn er alle Kriege aus ernsthaften Gewissensgründen ablehne. Da der Antragsteller sich aber nicht als ein derart absoluter Kriegsdienstverweigerer versteht, sich seine Entscheidung gegen den Kriegsdienst vielmehr aufgrund seiner konkreten Erfahrungen im Irak sowie der nachträglichen Recherchen ausschließlich auf den Irakkrieg bezieht, ging er bis zuletzt davon aus, dass es für sein Schutzbedürfnis in Deutschland keine rechtliche Lösung gebe. Erst im Rahmen der anwaltlichen Beratung wurde der Antragsteller auf Art. 9 Abs. 2 Buchst. e) RL 2004/83/EG hingewiesen, wonach es nicht auf eine absolute Gewissensentscheidung gegen jeden Krieg, sondern auf eine Entscheidung gegen einen bestimmten Krieg ankommt, wenn dieser völkerrechtswidrig ist.

Hinzu kommt, dass der Antragsteller, auch deshalb zögerte, einen Asylantrag zu stellen, weil er die auf ihn zukommenden Folgen nicht vorhersehen kann. Meines Wissens ist der Antragsteller der erste US-Soldat der im Zusammenhang mit dem Irakkonflikt bei deutschen Behörden wirksamen Schutz vor Verfolgung in Form eines Asylantrags sucht. Die anderen Deserteure leben zumeist im Dunkelfeld der "Illegalität", weil sie wegen der für sie nicht vorhersehbaren Folgen den Schritt in das Asylverfahren nicht wagen.

II. Verfolgungsprognose

Dem Antragsteller droht für den Fall der Rückkehr zu seiner Einheit in Katterbach bzw. der Rückkehr in die Vereinigten Staaten die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Militärvergehen und in diesem Zusammenhang die Verhängung einer Freiheitsstrafe.

1. Im Blick auf die schriftliche Darstellung der Asylgründe wird ergänzend darauf hingewiesen, dass die Weigerung des Antragstellers, seinen Militärdienst im Irak zu erfüllen, wahrscheinlich als Militärvergehen gemäß Art. 86 UCMJ (Uniform Code of Military Justice) "Absence without leave" (AWOL) – "Entfernung von der Truppe" – oder sogar als Desertion geahndet werden wird.

Ich überreiche den Text der Art. 85 und 86 des Militärstrafgesetzbuches der Vereinigten Staaten (UCMJ).

Für die Abgrenzung zwischen Desertion und "Entfernung von der Truppe" kommt es auf die dauerhafte Absicht der Entfernung an. Wie aus der Beschreibung zu Art. 85 UCMJ deutlich wird, hängt es aber letztendlich von den Feststellungen des Militärgerichtes ab, ob eine dauerhafte Entfernungsabsicht festgestellt werden wird oder nicht. Die Beweislast für das Vorliegen des milderen Deliktes trifft den Antragsteller. Da der Antragsteller mit seinem Asylantrag erkennbar zum Ausdruck bringt, dass er sich dauerhaft dem weiteren Militärdienst entziehen will, wird er mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen Desertion bestraft werden.

2. Die wahrscheinliche Bestrafung für ein Vergehen nach Art. 86 Militärstrafgesetzbuch beträgt zwischen sechs Monaten und mehreren Jahren Freiheitsstrafe. Sollte aufgrund der langen Abwesenheit von seiner Einheit und der Unfähigkeit des Antragstellers, entsprechenden Gegenbeweis zu führen, eine Bestrafung wegen Desertion verhängt werden, wird die Strafe wahrscheinlich weitaus höher ausfallen.

3. Wie der Antragsteller in seiner schriftlichen Darstellung im Einzelnen ausführt, hat er sich nach den Möglichkeiten, innerhalb der US-Armee den Kriegsdienst zu verweigern, erkundigt. Der Antragsteller weist in diesem Zusammengang auf den Parallelfall Agustin Aguayo hin, der ungeachtet seines Antrags auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gegen seinen Willen in den Irak abgeordnet wurde. Agustin Aguayo sei letztes Jahr wegen Kriegsdienstverweigerung zu acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden.

Ich überreiche eine Darstellung "Kriegsdienstverweigerung und Desertion in den USA".

III. Rechtliche Bewertung

Die dem Antragsteller drohende Strafverfolgung wegen Nichterfüllung seiner militärischen Verpflichtungen stellt eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e) RL 2004/83/EG dar (1), welche an den Verfolgungsgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe wie den der politischen Überzeugung (Art. 10 Abs. 1 Buchst. d) und e) RL 2004/83/EG anknüpft (2).

1. Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. e) RL 2004/83/EG

Der Einsatz der Armee der Vereinigten Staaten im Irak verletzt Völkerrecht. Die dem Antragsteller wegen seiner Weigerung, weiterhin seinen militärischen Verpflichtungen nachzukommen und in diesem Zusammenhang an Kriegshandlungen im Irak teilzunehmen, drohende Strafverfolgung oder Bestrafung erfüllt die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e) in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 Buchst. a) RL 2004/83/EG.

Art. 12 Abs. 2 Buchst. a) RL 2004/83/EG ist Art. 1 F Buchst. a) GFK nachgebildet. Danach werden jene Personen vom Flüchtlingsschutz ausgeschlossen, in Bezug auf die aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen haben. Danach können völkerrechtliche Entwicklungen im Völkerstrafrecht, insbesondere das Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofes, bei der Auslegung und Anwendung dieser Norm herangezogen werden. Die Verbrechenskategorien des Art. 1 F Buchst. a) GFK sind also grundsätzlich dynamisch auszulegen (Andreas Zimmermann, DVBl. 2006, 1478 (1481)). Darauf weist der Begriff "internationale Vertragswerke" in Art. 12 Abs. 2 Buchst. a) RL 2004/83/EG hin.

Korrespondierend zum Ausschluss der Flüchtlinge vom Flüchtlingsschutz können sich Asylsuchende auf diese Vorschrift berufen, wenn sie an einem Einsatz teilnehmen sollen, welcher gegen Art. 1 F Buchst. a) GFK (Art. 12 Abs. 2 Buchst. a) RL 2004/83/EG) verstößt. Dies ist vorliegend der Fall. Der Einsatz der Armee der Vereinigten Staaten im Irak verletzt das Gewaltverbot nach Art. 2 Nr. 4 UN-Charta und ist damit als Verbrechen gegen den Frieden anzusehen (a). Darüber hinaus besteht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller im Rahmen seines Einsatzes als Hubschraubermechaniker an Kriegsverbrechen beteiligt wäre (b).

a) Drohende Beteiligung des Antragstellers an Verbrechen gegen den Frieden (Art. 9 Abs. 2 Buchst. e) in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 Buchst. a) RL 2004/83/EG)

Gegen die von den Regierungen der Vereinigten Staaten und des Vereinigten Königreiches am 20. März 2003 eingeleiteten offensiven militärischen Kampfhandlungen gegen den Irak bestanden bereits damals gravierende rechtliche Bedenken im Hinblick auf das Gewaltverbot der UN-Charta. Der Einsatz der US-Armee wie auch der Armee des Vereinigten Königreiches ist daher völkerrechtswidrig (BVerwGE 127, 302 (343ff.)). Ein Soldat, der seine Mitwirkung – in welcher Form auch immer – an diesen Krieg ablehnt, kann sich auf sein Gewissen berufen (BVerwGE 127, 302 (356ff.)) und erfüllt zugleich die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e) in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 Buchst. a) RL 2004/83/EG.

aa) Der Begriff des Verbrechens gegen den Frieden geht zurück auf Art. VI des Statuts des Nürnberger Militärtribunals. Danach zielt dieser Begriff auf die "Planung, Vorbereitung und Anstiftung zu oder Führung eines Angriffskrieges oder eines Krieges, durch den internationalen Verträge, Abkommen oder Zusicherungen verletzt werden oder die Teilnahme an einer Verschwörung zum Zwecke der Erfüllung der vorgenannten Ziele." Dieser Begriff wurde zuvor in der Generalversammlung und in der Völkerrechtskommission diskutiert. In diesem Zusammenhang ist auch das Verbrechen der Aggression von Bedeutung.

Nach der Rechtsprechung des Bundesveraltungsgerichtes und der überwiegenden völkerrechtlichen Literatur verletzt der Einsatz der US-Armee im Irak Art. 2 Nr. 4 UN-Charta und ist deshalb ein Aggressionskrieg (BVerwGE 127, 302 (343 f.); Klaus Bothe, ArchVR 2003, 255 (259 ff.); Holger P. Hestermeyer, ZaöRV 2004, 315 (270; Alois Riklin, ArchVR 2007, 35 (44 ff.); Markus Kotzer, JZ 2006, 25; Thomas Bruha, ArchVR 2003, 295; Christian Tomuschat, Vereinte Nationen 2003, 41). Die Generalversammlung versteht unter einer Aggression, "die Anwendung bewaffneter Gewalt durch einen Staat gegen die Souveränität, territoriale Integrität oder politische Unabhängigkeit eines anderen Staates oder in irgendeiner Weise entgegen den Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen." (General Assembly, Resolution 3312 (XXIX), 1974).

bb) Auch wenn der Antragsteller nicht in verantwortlicher Funktion an der Vorbereitung und Durchführung des Einsatzes der US-Armee im Irak beteiligt war, würde er sich durch seine Beteiligung an der Fortsetzung des Aggressionskrieges eines Verbrechens gegen den Frieden schuldig machen.

Zwar ist nach Art. 16 des Entwurfs der Völkerrechtskommission über Verbrechen gegen den Frieden und die Sicherheit der Menschheit nur eine "Person, welche als Führer oder Organisator aktiv an der Planung, Vorbereitung, Einleitung oder Durchführung einer Aggression durch einen Staat beteiligt ist oder diese anordnet", eines Verbrechens der Aggression verantwortlich" (ILC Report, A/51/10, 1996, ch.II/2), Rdn. 46-48 (http://www.un.org./law/ilc/texts/dcodefra.htm). Verbrechen gegen den Frieden werden daher zunächst im Zusammenhang mit der Planung oder Durchführung eines Krieges oder eines bewaffneten Konfliktes begangen. Insoweit kommt von vornherein nur die jeweilige militärische und zivile Führung, die einen Staat oder eine staatsähnliche Organisation vertritt, überhaupt als Tätergruppe in Betracht (UNHCR, Background Note on the Application of the Exclusion Clauses, S. 11; UNHCR, Richtlinien zum Internationalen Schutz: Anwendung der Ausschlussklauseln, Rdn. 11; OVG NW, U. v. 27. 3. 2007 – 8 A 5118/05).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt in diesem Zusammenhang fest, dass sich ein Soldat "im Kontext des auf gravierende völkerrechtliche Bedenken stoßenden, von den USA und ihren Verbündeten gegen den Irak geführten Krieges" nachvollziehbar mit der Frage konfrontiert sieht, "ob er persönlich durch seine von ihm konkret geforderte weitere Mitwirkung" an diesem "selbst einen Beitrag dazu leistet, seinerseits die Führung des Krieges zumindest mittelbar zu erleichtern oder gar zu fördern" (BVerwGE 127, 302 (353)). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Völkerrechtswidrigkeit des Irak-Einsatzes der Vereinigten Staaten und deren Verbündeter ausschließlich unter dem Gesichtspunkt des Aggressionskrieges erörtert. Danach ist davon auszugehen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, nicht nur die Phase der Vorbereitung und anfänglichen Durchführung des Aggressionskrieges in den Blick genommen werden darf, sondern auch dessen weitere Durchführung und sich in diesem Zusammenhang der Täterbegriff deutlich erweitert.

Jede persönliche Mitwirkung eines Soldaten an einem derartigen Krieg durch seine "von ihm konkret geforderte weitere Mitwirkung" stellt "einen Beitrag dazu" dar, dass dieser seinerseits die Führung des Krieges zumindest mittelbar erleichtert oder gar fördert (BVerwGE 127, 302 (353)). Danach begeht ein Verbrechen gegen den Frieden, wer unmittelbar oder mittelbar durch eine konkrete militärisch relevante Handlung die Fortführung eines Aggressionskrieges zumindest erleichtert oder sogar fördert.

cc) Der Antragsteller weist darauf hin, dass er im Rahmen seines ersten Irakeinsatzes von September 2004 bis Februar 2005 an sechs Tagen in der Woche jeweils zwölf Stunden lang AH-64A Apache-Hubschrauber gewartet und für den weiteren militärischen Kampfeinsatz im Irak-Konflikt vorbereitet hat. Seine von ihm konkret geforderte militärische Dienstleistung stellte damit einen unmittelbaren Beitrag zur Fortführung eines Aggressionskrieges dar. Zum damaligen Zeitpunkt konnte der Antragsteller jedoch aufgrund – insoweit auch durch die militärische Führung zu verantwortender – fehlender Informationen die Völkerrechtswidrigkeit seines Handelns nicht erkennen. Er verhielt sich danach zwar objektiv, nicht aber subjektiv rechtswidrig.

Wie der Antragsteller darüber hinaus darlegt, stand im April 2007 definitiv fest, dass seine Einheit und damit auch er erneut im Irak eingesetzt werden würde und er in diesem Zusammenhang seine bereits 2004 ausgeführte Tätigkeit würde fortsetzen müssen. Damit hatte er im Zeitpunkt seiner Entscheidung, seine Einheit zwecks Vermeidung einer Verwicklung in einen Aggressionskrieg zu verlassen, einen "nachvollziehbaren Anlass", seine Beteiligung in einem völkerrechtswidrigen Krieg zu befürchten. Dies reicht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes für die Kausalität unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Beteiligung an einem Verbrechen gegen den Frieden aus (BVerwGE 127, 302 (353)).

b) Drohende Verwicklung des Antragstellers in Kriegsverbrechen (Art. 9 Abs. 2 Buchst. e) in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 Buchst. a) RL 2004/83/EG)

Unabhängig von der Frage der Begehung eines Verbrechens gegen den Frieden ist der dem Antragsteller drohende Einsatz im Irak auch deshalb rechtswidrig, weil er gezwungen wäre, sich an Kriegsverbrechen zu beteiligen und er aufgrund seiner inzwischen durchgeführten umfangreichen Recherchen nunmehr Kenntnis von derartigen Verbrechen hat. Die Befolgung seiner militärischen Verpflichtungen hätte danach mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Folge, dass der Antragsteller ein völkerrechtliches Strafdelikt sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht begehen würde. Im Blick auf die allgemeinen völkerstrafrechtlichen Fragen beziehe ich mich auf die Ausführungen im Abschnitt b.

aa) Der Antragsteller führt in diesem Zusammenhang in seiner schriftlichen Darstellung aus, dass der wichtigste Angriffshubschrauber der US-Armee der AH-64A Apache sei und er während seines Einsatzes im Irak an sechs Tagen in der Woche jeweils zwölf Stunden lang diese Kampfhubschrauber habe warten, also für den weiteren Kampfeinsatz habe vorbereiten und funktionsfähig machen müssen. Der AH-64A Apache Hubschrauber sei darauf ausgerichtet, am Tage, in der Nacht und auch unter widrigen Wetterverhältnissen Kampfeinsätze zu fliegen. Die wesentliche Aufgabe des Hubschraubers sei es, besonders wichtige Ziele mit Raketen zu zerstören.

Der Antragsteller weist darüber hinaus darauf hin, dass er während seines Einsatzes im Irak keine Informationen über die Folgen des Einsatzes von AH-64A Apache Kampfhubschraubern habe erhalten können. Erst nach Rückkehr und sorgfältiger Recherche über die Kriegführung der US-Armee habe er feststellen müssen, dass der AH-64A Apache Kampfhubschrauber auch gegen die unbeteiligte irakische Zivilbevölkerung eingesetzt werde.

bb) Die Recherchen des Antragstellers sind zutreffend: Ernsthafte Berichte weisen darauf hin, dass es im Zusammenhang mit dem Einsatz von AH-64A Apache Kampfhubschraubern im Irak in einem weiten Umfang zu vorhersehbaren unverhältnismäßigen Opfern unter der unbeteiligten Zivilbevölkerung und damit zur Begehung von Kriegsverbrechen kommt.

Bereits für das Jahr 2004 liegen Berichte vor, dass US-amerikanische Einheiten z.B. an Kriegsverbrechen in Fallujah beteiligt gewesen waren und hierbei auch der Kampfhubschrauber AH-64A Apache zum Einsatz gekommen war. Ich überreiche einen Beitrag von Spencer Spratley, US Military committed War Crimes in Fallujah, der im Internet (www.globalresearch.ca/index.php?context=va&aid=8340) abrufbar ist. Nach Berichten hätten die US-Streitkräfte bei diesem Einsatz auch chemische Waffen eingesetzt und eine Vielzahl von Angehörigen der unbeteiligten irakischen Zivilbevölkerung einschließlich zahlreiche Jugendliche und Kinder getötet. In dem erwähnten Internetbeitrag werden Hinweise auf links gegeben, auf welche z.B. ein Video zu diesem Einsatz eingesehen werden kann, wonach ein AH-64A Apache-Hubschrauber Angehörige der unbewaffneten Zivilbevölkerung, welche auf der Flucht waren, angegriffen hat ("to ‚take out’ a large number of unarmed people running down the road in Fallujah"). Auf einem weiteren Video werden Kriegsverbrechen dokumentiert, welche in Fallujah begangen wurden. Darauf berichten Zeugen, dass US-Soldaten auf Krankenwagen geschossen hätten.

Im Rahmen einer Anhörung im März 2008, welche von der Organisation der (US)"Irakischen Veteranen gegen den Krieg" ("Iraq Veterans Against the War") durchgeführt wurde (vgl. beigefügter Beitrag U.S. War Crimes in Iraq 2007 – 2008, prepared by Bill Rau and Karen Parker, 1. April 2008), wurden Zeugenaussagen von US-Soldaten über Kriegsverbrechen der US-Armee vorgestellt. Die Zeugen berichteten in diesem Zusammenhang, dass militärische Vorgesetzte derartige Verbrechen angeordnet, geduldet und teilweise sogar dazu ermutigt hätten. Die militärischen Dienstanweisungen ("rules of engagement") regelten zwar, unter welchen Umständen jeweils welche Waffen eingesetzt werden dürften, nach den Zeugenaussagen würden diese Anweisungen indes regelmäßig nicht beachtet. Derartige Verbrechen hätten vereinzelte Schüsse auf unbewaffnete, offensichtlich unschuldige Zivilpersonen, unverhältnismäßige Anwendung von Feuerwaffen, welche zu zahllosen Tötungen und Verletzungen von Zivilpersonen geführt hätten, eingeschlossen.

Einen besonderen Schwerpunkt des Berichtes stellen die Einsätze der AH-64A Apache Kampfhubschrauber dar: Diese Hubschrauber seien dafür vorgesehen, gegen bewaffnete Fahrzeuge eingesetzt zu werden, sie würden jedoch zunehmend gegen Personen und Gebäude eingesetzt, manchmal, ohne dass die Besatzung Kenntnis darüber habe, wer sich in den Gebäuden befinde (S. 6). Im Jahr 2007 seien 596 Lufteinsätze im Irak geflogen worden, bei denen 417 Personen getötet worden seien. In den ersten beiden Monaten des Jahres 2008 sei die Einsatzzahl weiter erhöht worden (S. 7). Der Einsatz der AH-64A Apache Kampfhubschrauber würde in den offiziellen Statistiken über Bombenangriffe nicht gesondert aufgeführt. Dies habe möglicherweise seinen Grund darin, dass AH-64A Apache Kampfhubschrauber in derselben Weise wie Einsätze zu Land und häufig auch an Stelle von Kampfeinsätzen zu Lande durchgeführt würden. Bei einigen Einsätzen würde weniger, bei anderen mehr von Feuerwaffen Gebrauch gemacht (S. 6).

2007 habe die militärische Führung ihre Strategie geändert und die vermehrte Durchführung von Lufteinsätzen beschlossen. 2007 soll sich die Zahl der Luftwaffeneinsätze vervierfacht und die Zahl der Bombenabwürfe verzehnfacht haben (New York Times vom 22. Juni 2008). Dies erklärt möglicherweise, warum die Einheit des Antragstellers entgegen ursprünglichen Planungen doch erneut im Irak eingesetzt wurde. Für den Zeitpunkt, in dem der Antragsteller seine Entscheidung getroffen hatte, den weiteren Militärdienst zu verweigern, werden eine Vielzahl von Kriegsverbrechen im Zusammenhang mit der vermehrten Durchführung von Lufteinsätzen berichtet:

Im Oktober 2007 hatte ein Luftangriff nordwestlich von Bagdad den Tod von neun Frauen und sechs Kindern zur Folge. Einige Tage später führte ein Luftangriff in Sadr City in Bagdad zur Tötung von 15 und zur Verwundung von 52 Zivilpersonen, einschließlich Frauen und Kinder. Dabei wurden auch Schafe getötet sowie Fahrzeuge und Gebäude zerstört oder beschädigt (S. 7). Die militärische Führung habe die Verantwortung von sich gewiesen und behauptet, es seien "49 Kriminelle" getötet worden. Da aber die Umstände offensichtlich auf ein Kriegsverbrechen hinwiesen, habe der irakische Premierminister Malik "unverhältnismäßige Gewaltanwendung" gerügt, also die US-Armee eines Kriegsverbrechens beschuldigt. Am darauf folgenden Tag seien fünf Frauen und ein Kind durch einen Luftangriff auf ein Haus im Norden von Bagdad getötet worden (S. 7). Am 2. Februar 2008 seien bei einem Lufteinsatz nahe Iskandariyah, 30 Meilen südlich von Bagdad, neun Zivilpersonen getötet worden. Dieser Vorfall habe auf einer Fehleinschätzung und auf Angst der durchführenden Einheit beruht. Ende Februar hätten Helikopter das Feuer auf ein Haus in Zab im Norden Iraks eröffnet. Dabei seien nach Polizeiangaben acht Zivilpersonen, fünf von ihnen Kinder derselben Familie getötet worden (S. 9).

cc) Derartige Angriffe auf die unbeteiligte Zivilbevölkerung stellen Kriegsverbrechen im Sinne von Art. 1 F Buchst. a) GFK (Art. 12 Abs. 2 Buchst. a) RL 2004/83/EG) dar. Dieser Verbrechenskategorie zugeordnet werden z.B. Straftaten wie die vorsätzliche Tötung von Zivilpersonen und Folterungen, wahllose Angriffe gegen die Zivilbevölkerung, das mutwillige Vorenthalten eines fairen und ordnungsgemäßen Gerichtsverfahrens gegenüber einer Zivilperson oder einem Kriegsgefangenen sowie Angriffe gegen jede Person, die nicht oder nicht mehr an Kriegshandlungen teilnimmt, wie etwa verwundete oder kranke Kombattanten, Kriegsgefangene oder Zivilpersonen. Nicht nur schwere Verstöße gegen die vier Genfer Konventionen von 1949, sondern auch gegen das Zusatzprotokoll Nr. I sind insoweit von Bedeutung (Guy S. Goodwin-Gill/ Jane McAdam, The Refugee in International Law, 3. Aufl., 2007, S. 165). Insbesondere in diesem Zusammenhang kommt dem Prinzip der dynamischen Auslegung von Art. 1 F Buchst. a) GFK eine besondere Bedeutung zu. Da nicht nur internationale, sondern auch interne bewaffnete Konflikte in Betracht zu ziehen sind, können insgesamt alle Handlungen, wie sie innerstaatlich in § 8 bis § 12 des deutschen Völkerstrafgesetzbuches umschrieben werden, zum Ausschluss nach Art. 1 F Buchst. a) GFK führen (Andreas Zimmermann, DVBl. 2006, 1478 (1482).

Für die Motivation des Antragstellers, die weitere Erfüllung seines Militärdienstes zu verweigern, kommt insbesondere dem Gesichtspunkt der wahllosen Angriffe gegen die unbeteiligte Zivilbevölkerung eine besondere Bedeutung zu. So verbietet das humanitäre Völkerrecht z.B. den Einsatz von Waffen, die wegen ihrer Wirkung nicht präzis zwischen militärischen und zivilen Objekten unterscheiden können, wie auch die Führung einer Einsatzes, bei dem im Blick auf die vorhersehbaren Folgen nicht zwischen militärischen und zivilen Objekten differenziert wird (Verbot des unterschiedslosen Angriffs).

So wird darauf hingewiesen, dass der AH-64A Apache Kampfhubschrauber mit Maschinengewehren ausgerüstet ist, deren Kugeln einen Inch Durchmesser (ca. 2,5 cm) und zwischen vier (ca. 10 cm) und sechs Inch (ca. 15 cm) lang sind und 625 Schüsse in der Minute abgeben können. Diese Waffe wird gegen Einzelpersonen eingesetzt. Darüber hinaus ist der AH-64A Apache Kampfhubschrauber mit 16 "Hellfire Missiles", die sieben Inches Durchmesser (17, 5 cm) und etwa fünf Fuß lang (ca. 1,52 m) sind, und "Hydra" - Raketen bestückt. Die militärische Führung behauptet, diese Waffen könnten im städtischen Guerillakrieg mit der erforderlichen Präzision eingesetzt werden. Jedoch ist ihre Wirkung bei einem Einsatz gerade in städtischen Gebieten derart destruktiv und zerstörerisch, dass hiervon für die militärische Führung wie auch für die im operativen Einsatz befindliche Kampfeinheit vorhersehbar zwangsläufig auch die unbeteiligte Zivilbevölkerung betroffen sein wird. Der Einsatz von Helikoptern und flächendeckendes Bombardement unter Umständen, unter denen von vornherein nicht sichergestellt werden kann, dass die Ziele ausschließlich Kombattanten sind, und deshalb vorhersehbar unverhältnismäßig viele unbeteiligte Zivilpersonen getötet und verwundet werden, verletzt humanitäres Völkerrecht (U.S. War Crimes in Iraq 2007 – 2008, prepared by Bill Rau and Karen Parker, 1. April 2008, S. 3, 6). Werden diese Waffen mithin in städtischen Gebieten eingesetzt, machen sich die hierfür Verantwortlichen eines Kriegsverbrechens schuldig.

dd) Einer der grundlegenden Regeln des humanitären Gewohnheitsrechtes ist, dass die unbeteiligte Zivilbevölkerung bestmöglich geschont und geschützt werden muss (Alois Riklin, ArchVR 2007, 35 (42)). Der Durchsetzung dieser Regel dient das Verbot des unterschiedslosen Angriffs und das Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hat zur Folge, dass bei der Planung und Ausführung einer militärischen Operation die Auswirkungen militärischen Handelns nicht schlimmer sein dürfen als die mutmaßlichen Folgen militärischen Unterlassens, d.h. bei der Planung, Folgenabschätzung und Durchführung sind Vorsicht, Umsicht und Voraussicht geboten. Jede militärische Operation steht unter dem Vorbehalt des Unterscheidungsgebotes sowie der Verpflichtung, durch die praktisch möglichen Vorsichtsmaßnahmen beim Angriff, die Zerstörung ziviler Objekte und die Verluste unter der Zivilbevölkerung auf ein Minimum zu reduzieren (Wolff Heintschel v. Heinegg, ArchVR 2003, 272 (282)).

Das humanitäre Recht stellt danach zwar von jeher einen Kompromiss zwischen dem Schutz ziviler und anderer Opfer und den Erwägungen militärischer Notwendigkeit dar (Wolff Heintschel v. Heinegg, ArchVR 2003, 272 (282)). Deshalb können nicht stets die Grenzen zwischen zulässigen und verbotenen Kriegshandlungen präzis gezogen werden. Die in den Berichten beschriebenen Kampfeinsätze der AH-64A Apache Kampfhubschrauber haben jedoch in einer Vielzahl von Fällen zu vorhersehbaren und unverhältnismäßigen Verlusten unter der Zivilbevölkerung geführt. Andererseits verweigert die Führung der US-Armee im Irak die Auskunft über die dabei verfolgten militärischen Ziele, sodass jedenfalls ernsthafte Anhaltspunkte auf Verletzungen des humanitären Völkerrechts hinwiesen. Solange die militärische Führung entsprechende Vorfälle nicht zuverlässig aufklärt, sprechen die Umstände gegen völkerrechtlich zulässige Kriegshandlungen. Für den Antragsteller reicht insoweit die Möglichkeit aus, dass es durch den Einsatz der von ihm gewarteten AH-64A Apache Kampfhubschraubern zu völkerrechtswidrigen Handlungen kommen kann.

ee) Die militärische Führung der U.S.–Armee im Irak lobt die hohe Wirksamkeit und Präzision der bei den Einsätzen verwendeten Waffen und verneint, dass die Bombardierung von Häusern und Fahrzeugen sowie der Einsatz von "Hellfire Missiles" und Raketen gegen Einzelpersonen in städtischen Gebieten ein vorhersehbares hohes Risiko für die unbeteiligte Zivilbevölkerung in sich birgt. Werden nach derartigen Einsätzen Vorwürfe laut, folgt stets die Rechtfertigung, dass die Getöteten "Terroristen", irakische Al-Quaeda – Angehörige oder "Aufständische seien. Nur dann, wenn irakische Regierungsstellen, Polizeibehörden oder medizinisches Personal und lokale Verantwortliche die US–Armee öffentlich beschuldigen, dass unter den Getöteten Bauern, Lehrer oder Arbeiter waren, reagieren US–Armeebehörden zögerlich und ausweichend. Sind die Beweis erdrückend, werden offizielle Untersuchungen angekündigt, jedoch nicht durchgeführt (U.S. War Crimes in Iraq 2007 – 2008, prepared by Bill Rau and Karen Parker, 1. April 2008, S. 5 f.).

Die Vereinten Nationen weisen darauf hin, dass das humanitäre Völkerrecht einige besondere Formen von Bombardements und Luftangriffen verbietet:

"Einige der grundlegendsten Regeln der internationalen Gewohnheitsrechts verpflichtet die Kombattanten, präventiv Vorsorgemaßnahmen zu treffen, um die Zivilbevölkerung sowie zivile Objekte zu schonen, insbesondere sicherzustellen, dass die Operationen im Verhältnis zu den konkreten militärischen Vorteilen nicht unverhältnismäßig sind (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit). Das Gewohnheitsrecht fordert, dass Angriffe gegen militärische Ziele innerhalb von dicht besiedelten Gebieten soweit wie möglich unterbleiben. Die Anwesenheit einzelner Kombattanten innerhalb einer Vielzahl von Zivilpersonen verändert nicht den zivilen Charakter eines Gebietes" (UN Assistance Mission for Iraq, April – 30 June 2007, S. 9, www.uniraq.org/FileLib/misc/HR%20Report%20Apr%20Jun%202007%20EN.pdf).

Die Feststellung eines Kriegsverbrechens erfordert danach zunächst die Berücksichtigung des Verbotes, Operationen durchzuführen und hierbei Waffen einzusetzen, die in ihren Auswirkungen wahllos sind und deshalb vorhersehbar die unbeteiligte Zivilbevölkerung nicht schonen. Dabei gewinnt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entscheidungsleitende Funktion dahin, dass bei der Entscheidung für eine bestimmte Operation sicherzustellen ist, dass die unbeteiligte Zivilbevölkerung soweit wie möglich geschont wird. Häuser in städtischen Gebieten, die überwiegend von der Zivilbevölkerung besiedelt sind, werden nicht zu militärischen Zielen, wenn sich hierunter einige Kombattanten oder "Terroristen" aufhalten. Der Einsatz von Bomben und Raketen mittels Hubschraubern und Helikoptern auf Häuser oder andere Ziele innerhalb derartig städtischer Gebiete ist deshalb völkerrechtlich unzulässig und stellt folglich ein Kriegsverbrechen dar.

Amnesty International rügt vor diesem völkerrechtlichen Hintergrund die Führung der US-Armee im Irak:

"US–Streitkräfte haben in den letzten Monaten eine Vielzahl von Zivilpersonen getötet. Bei zahlreichen Anlässen haben US-Truppen auf unbewaffnete Zivilpersonen gefeuert, welche sie als Bedrohung ansahen, weil sie zu nah an einen Konvoi oder eine Patrouille herankamen oder eine Kontrollstelle zu schnell passiert hatten. 2003 hat Amnesty International den US-Behörden derartige Vorfälle zur Kenntnis gebracht, aber die erforderlichen Änderungen der militärischen Dienstanweisungen unterblieben und die Tötungen gehen weiter. Militärische Stellen der US–Armee beschuldigen bewaffnete Gruppen, insbesondere Al-Quaeda, diese seien verantwortlich für Tötungen von Zivilpersonen durch US–Streitkräfte. Sie beschuldigen diese Gruppierungen, willkürlich Angriffe aus städtischen Gebieten heraus gegen Angehörige der irakischen und multinationalen Streitkräfte zu führen, sodass unweigerlich zivile Personen getötet oder verwundet werden, wenn diese das Feuer erwidern. Bislang jedoch hat die US-Regierung keine Statistiken über zivile Opfer als Folge militärischer Operationen durch US-Streitkräfte veröffentlicht" (Amnesty International, Carnage and Despair: Iraq Five Years On, London, 2008, S. 7).

ff) Danach ist festzuhalten, dass der Antragsteller für seine Entscheidung, den weiteren Militärdienst im Irak zu verweigern, nachvollziehbare Gründe hat. Durch die Art und Weise der Durchführung von Operationen mit AH-64A Apache Kampfhubschraubern, welche der Antragsteller kampftauglich hätte machen müssen, kommt es zur Begehung von Kriegsverbrechen. Der militärischen Führung ist bekannt, dass aufgrund von Luftangriffen und Raketeneinsätzen auf Ziele in dicht besiedelten städtischen Gebieten stets eine unbestimmte Vielzahl von unbeteiligten Zivilpersonen getötet und verwundet werden und diese Folgen bei einer Beibehaltung derartiger Strategien nicht abgewendet werden können.

Auch wenn sich möglicherweise Kombattanten und "Terroristen" in Häusern in städtischen Gebieten mit überwiegender Zivilbevölkerung versteckt halten und aus dem Versteck heraus Operationen gegen die US-Streitkräfte durchführen, erlauben diese Umstände wegen der voraussehbaren Folgen der Tötung und Verwundung einer unbestimmten Vielzahl von Zivilpersonen nicht den Einsatz derartiger Waffen. In diesem Fall hat die militärische Führung Kriegsstrategien, wie etwa den gezielten Einsatz von Streitkräften am Boden anstelle derartiger Kriegsmethoden, zu wählen. Der Führung der US-Armee sind die Vorfälle bekannt. Sie ändert aber weder ihre Strategien noch ergreift sie wirksame Maßnahmen, um die Tötung und Verwundung der Zivilbevölkerung nach Möglichkeit zu verhindern. Statt dessen betreibt sie eine gezielte Desinformationspolitik und kündigt Abhilfemaßnahmen nur dann an, wenn die Verantwortlichkeit für Kriegsverbrechen nicht mehr überzeugend bestritten werden kann, belässt es aber bei derartigen folgenlosen Ankündigungen.

Durch die Wartung der AH-64A Apache Kampfhubschrauber hätte sich der Antragsteller daher der Mitwirkung an Kriegsverbrechen schuldig gemacht. Bereits während der Zeit seines Einsatzes im Irak hatte die militärische Führung die AH-64A Apache Kampfhubschrauber gezielt gegen die Zivilbevölkerung eingesetzt. Im Zeitpunkt seiner Entscheidung, dem Einsatzbefehl in den Irak nicht Folge zu leisten, hatte die militärische Führung der US-Armee im Irak beschlossen, vermehrt Luftangriffe durchzuführen und kam es in diesem Zusammenhang insbesondere auch zur vermehrten Tötung von Zivilpersonen durch AH-64A Apache Kampfhubschrauber. Damit hatte der Antragesteller im Zeitpunkt seiner Entscheidung, seine Einheit zwecks Vermeidung seiner Beteiligung an Kriegsverbrechen zu verlassen, einen "nachvollziehbaren Anlass". Dies reicht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes für die Kausalität aus (BVerwGE 127, 302 (353)). Ob die spezifische Art der Kriegführung tatsächlich Kriegsverbrechen zur Folge hat, ist für die Gewissensentscheidung nicht maßgebend. Die ernsthafte Möglichkeit reicht insoweit aus (Markus Kotzer, JZ 2006, 25 (29)).

Fortsetzung

Rechtsanwalt Dr. Reinhard Marx: Antrag zur Anerkennung als Asylberechtigter für André Lawrence Shepherd. 26. November 2008. Teil I. Siehe auch Teil 2

Stichworte:    ⇒ Andre Shepherd   ⇒ Asyl   ⇒ Asyl und KDV   ⇒ Deutschland   ⇒ Kriegsdienstverweigerung   ⇒ USA