Kriegsdienstverweigerung und Desertion in den USA
Stellungnahme zum Verfahren des US-Deserteurs André Shepherd
(20.11.2008) Seit Beginn des Irakkrieges im März 2003 sind mehr als 20.000 Militärangehörige der US-Streitkräfte desertiert oder haben sich unerlaubt von der Truppe entfernt. Ihre Zahl hat in den letzten Jahren zugenommen, auch wenn die US-Regierung den Irakkrieg bereits im Mai 2003 für beendet erklärte. Seitdem werden die Kampfhandlungen als "Krieg gegen den Terror" deklariert, was völkerrechtlich nicht näher definiert ist.
Bekannt wurden insbesondere diejenigen, die sich den Einsätzen im Irak oder auch in Afghanistan verweigerten und dies öffentlich machten. Weitere Fälle sind uns aufgrund unserer Beratungstätigkeit von US-SoldatInnen vertraut. Wir wollen im Folgenden eine Übersicht über die Möglichkeit der Kriegsdienstverweigerung, den Umgang mit Kriegsdienstverweigerern in der US-Armee sowie zur Desertion und Unerlaubten Abwesenheit geben. Nach diesen Ausführungen werden wir einige Fälle ausführlicher dargestellt.
Verfahren zur Kriegsdienstverweigerung
In den USA wird Soldaten und Soldatinnen die Möglichkeit der Kriegsdienstverweigerung gewährt. Dies gilt, obwohl alle Militärangehörigen als Freiwillige gelten. Allerdings sind für die Anerkennung relativ hohe Hürden gesetzt worden.
Ein Antrag auf Kriegsdienstverweigerung kann nach der Army Regulation 600-43 gestellt werden. Die Anerkennung erfolgt nur, wenn ein Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen "jede Art, Waffen zu tragen, zur Teilnahme am Krieg verweigert" und "seine Verweigerung, fest, endgültig und ernsthaft" ist.
Eine Kriegsdienstverweigerung aufgrund der Ablehnung bestimmter Kriege wird aus-drücklich ausgeschlossen. Ein Antrag ist bei den jeweiligen Vorgesetzten einzureichen.
Das Verfahren sieht vor, dass sowohl der militärische Vorgesetzte, ein Militärgeistlicher und ein Militärpsychologe Stellungnahmen zur Glaubwürdigkeit des Antragstellers abgeben. Das Verfahren wird also faktisch in der Einheit selbst durchgeführt. Das bedeutet auch, dass ein Kriegsdienstverweigerer während der gesamten Zeit des Verfahrens in der Regel bei seiner Einheit stationiert bleibt. Eine Entscheidung über den Antrag wird vom Hauptquartier des US-Militärs in Alexandria (VA) getroffen.
Im Falle eines Antrages zur Kriegsdienstverweigerung wird auch die Möglichkeit eingeräumt, sich vom bewaffneten Dienst befreien zu lassen. Eine Entscheidung darüber obliegt den Vorgesetzten des Antragstellers.
Die Feststellung, ob ein Militärangehöriger als Kriegsdienstverweigerer anerkannt wird "muss in Übereinstimmung mit der Effektivität und Effizienz der Armee stehen".
Bei einer positiven Entscheidung wird der Verweigerer ehrenhaft aus der Armee entlassen, mit dem Verweis, dass er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt wurde.
Im Falle einer negativen Entscheidung bleibt dem Verweigerer die Möglichkeit, in den USA selbst gegen die Entscheidung des Militärs zu klagen. Dieses Verfahren findet vor zivilen Gerichten statt.
Nach Informationen des US-Verteidigungsministeriums gibt es jährlich etwa 100 Anträge zur Kriegsdienstverweigerung von US-Soldaten und Soldatinnen. Etwa 50% werden abgelehnt.1
Zur Praxis
Auch wenn die Regelungen des Verfahrens allen Soldaten und Soldatinnen zugänglich sind, so sind sie doch im Militär kaum bekannt. Zudem sehen viele, die sich bei Schwierigkeiten im US-Militär bei Beratungsstellen melden und sich über die Möglichkeiten informieren wollen, aus dem US-Militär entlassen zu werden, dies nicht als Möglichkeit für sich an. Sie sehen bei sich selber keine umfassende Gewissensentscheidung in dem Sinne, dass sie die Beteiligung an allen Kriegen ablehnen. Ihre Ablehnung richtet sich vielmehr auf konkrete Situationen und Kriege.
Immer wieder wurde uns berichtet, dass Soldaten und Soldatinnen, die mit ihrem Gewissenskonflikt zu ihren Vorgesetzten oder Militärgeistlichen gingen, zurückgewiesen wurden. Ihnen wurde entweder mitgeteilt, dass eine solche Möglichkeit gar nicht bestehe, oder dass sie nur in ganz besonderen Fällen zum Tragen kommen würde.
Zudem trägt die Regelung, dass ein Kriegsdienstverweigerer in der Zeit des Verfahrens in der Regel bei seiner Einheit stationiert bleibt, dazu bei, den Kriegsdienstverweigerer unter Druck zu setzen. Das bedeutet in der Praxis, dass er auch bei einer Verlegung ins Kriegsgebiet dem Marschbefehl folgen muss, sich also unversehens als Teil des Militärs im Kriegsgebiet befindet. Eine Entscheidung darüber, wo ein Kriegsdienstverweigerer stationiert ist und welche Dienste er auszuführen hat, obliegt der ihm zugeteilten Einheit.
Da sich das Verfahren in der Praxis über Monate hinzieht und gewöhnlich ein Jahr dauert, ist das Risiko, mit der Einheit ins Kriegsgebiet geschickt zu werden, als sehr hoch einzuschätzen. Dies gilt insbesondere für Einheiten, die bereits im Irak eingesetzt waren und andere Einheiten, die für den Kriegseinsatz vorgesehen sind.
Unerlaubte Abwesenheit und Desertion
Mit der Unterschrift unter den Vertrag mit dem US-Militär und dem Eintritt in das US-Militär verpflichtet sich ein US-Bürger, eine befristete Zeit als Soldat zu dienen. Eine Verpflichtung kann auf zwei, vier oder mehr Jahre erfolgen. Grundsätzlich ist damit auch eine Verpflichtung verbunden, sich nach der aktiven Militärdienstzeit weiter als Reservist zur Verfügung zu halten. Faktisch ergibt sich daraus eine Verpflichtung von in der Regel insgesamt acht Jahren.
Ein Soldat unterliegt dem Uniform Code of Military Justice (UCMJ), dem Militärstrafgesetzbuch. Damit wird er verpflichtet, die Befehle der Vorgesetzten auszuführen. Eine vorzeitige Kündigung des Vertrages ist bis auf wenige Ausnahmen nicht möglich und wird als Unerlaubte Abwesenheit oder Desertion verfolgt. Für die Strafverfolgung ist eine eigene Militärgerichtsbarkeit zuständig.
Im Folgenden werden einige Strafvorschriften des UCMJ dargestellt.
Unerlaubte Abwesenheit
Nach Artikel 86 UCMJ macht sich ein Militärangehöriger, der sich ohne Erlaubnis von seiner Einheit entfernt oder einem Marschbefehl nicht nachkommt, der Unerlaubten Abwesenheit schuldig.
Bei einer Unerlaubten Abwesenheit von weniger als drei Tagen kann er mit einer Geldstrafe und bis zu einem Monat Haft belangt werden.
Bei einer Unerlaubten Abwesenheit von mehr als drei Tagen, aber nicht mehr als 30 Tagen, droht eine sechsmonatige Haftstrafe.
Eine Unerlaubte Abwesenheit von mehr als 30 Tagen wird mit einer unehrenhaften Entlassung, dem Verlust alle Zahlungen und einer Haftstrafe von bis zu einem Jahr unter Strafe gestellt.
Die Strafandrohung erhöht sich auf 18 Monate, sollte der Soldat aufgrund einer Festnahme zur Truppe zurückgebracht werden..
Eine zusätzliche Haftstrafe von sechs Monaten droht, falls mit der Unerlaubten Abwesenheit die Absicht verbunden war, sich der Teilnahme an Wachdiensten, Manövern oder Einsätzen zu entziehen.
Desertion
Nach Artikel 85 UCMJ macht sich ein Militärangehöriger der Desertion schuldig, der
- sich ohne Erlaubnis von seiner Einheit entfernt, mit der Absicht, dauerhaft fernzubleiben;
- sich dem Dienst entzieht, um einen gefährlichen Einsatz zu vermeiden oder sich vor einer wichtigen Aufgabe zu drücken;
- in der Zeit der Verpflichtung bei der US-Armee ohne Genehmigung ausländischen Streitkräften beitritt.
Wer der Desertion für schuldig befunden wird, um einen gefährlichen Einsatz zu vermeiden oder sich vor einer wichtigen Aufgabe zu drücken, kann unehrenhaft entlassen werden. Das Strafmaß erhöht sich auf bis zu fünf Jahren.
Falls nach einer einfachen Desertion die Rückkehr zur Armee durch Festnahme erfolgt, beträgt die Strafandrohung drei Jahre, ansonsten zwei Jahre.
In Kriegszeiten wird bei Desertion die Todesstrafe angedroht.
Verpassen der Verlegung der Einheit
Nach Artikel 87 UCMJ macht sich ein Militärangehöriger des "Verpassens der Verlegung der Einheit" (Missing Movement) schuldig, wenn er von einem Marschbefehl wusste und plante, sich der Verlegung zu entziehen oder er von einem Marschbefehl wusste und sich der Verlegung entzogen hat.
Die Planung, die Verlegung der Einheit zu verpassen, kann mit einer Entlassung wegen schlechter Führung und einer Haftstrafe von bis zu einem Jahr bestraft werden.
Das Verpassen der Verlegung der Einheit kann zu einer unehrenhaften Entlassung und einer Haftstrafe von bis zu zwei Jahren bestraft werden.
Falldarstellungen
In den vergangenen Jahren haben nur wenige US-Militärs einen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung gestellt. Der überwiegende Teil sah für sich keine andere Möglichkeit, als sich durch Unerlaubte Abwesenheit oder Desertion der Teilnahme am Krieg zu entziehen. Im Folgenden wollen wir einige Fälle darstellen.
Robin Long
Robin Long ging im Jahre 2003 zur US-Armee. 2005 erhielt er einen Marschbefehl für den Irak, als einziger Soldat aus seiner Einheit. Schon in den Monaten davor war er schockiert darüber, was ihm andere Soldaten nach ihrem Einsatz im Irak berichtet hatten. Sie hätten geprahlt, das "erste Mal getötet" zu haben und zeigten Fotos von Leuten, die sie erschossen oder mit einem Panzer überfahren hatten. Nun nutzte er einen vierwöchigen Heimaturlaub, um sich über den Irakkrieg zu informieren. Am Tag seiner Verlegung hatte er die Entscheidung getroffen, dem Marschbefehl keine Folge zu leisten.
Robin Long floh wenig später nach Kanada und beantragte dort Asyl, da von ihm verlangt worden sei, sich an einem illegalen Krieg zu beteiligen. Er würde irreparablen Schaden erleiden, wenn er in die USA zurückkehren müsse. Sein Asylbegehren wurde abgelehnt. Am 15. Juli 2008 wurde er in die USA abgeschoben und dort unverzüglich verhaftet. Er wurde nach Artikel 85 UCMJ (Desertion) angeklagt, sich ohne Erlaubnis von seiner Einheit entfernt zu haben, mit der Absicht, dauerhaft fernzubleiben.
Am 24. August 2008 verurteilte ihn ein US-Militärgericht zu unehrenhafter Entlassung und fünfzehn Monaten Haft.2
Agustín Aguayo
Im Jahre 2003 ging Agustín Aguayo zum US-Militär. Nach der Grundausbildung kam er als Sanitäter mit seiner Einheit nach Schweinfurt. Anfang 2004 stellte er kurz vor seiner Verlegung in den Irak einen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung.
Im August 2004 wurde sein Antrag vom Militär ohne Begründung abgelehnt, obwohl sich seine Vorgesetzten für eine Anerkennung ausgesprochen hatten. Gegen die Entscheidung reichte Agustín Aguayo Klage vor einem zivilen Gericht in den USA ein. Während seines Einsatzes wurde er auch zu Wachdiensten abgeordnet, die er zwar mit Waffe, aber ohne Munition, ableistete. Anfang 2005 kehrte seine Einheit nach einjährigem Einsatz aus dem Irak nach Deutschland zurück.
Im August 2006 lehnte ein US-Gericht die Klage von Agustín Aguayo ab. Er legte gegen diese Entscheidung Berufung ein. Diese wird am 16. Februar 2007 abgelehnt, unter anderem mit der Begründung, dass das Militär für die Entscheidung über Anträge zur Kriegsdienstverweigerung zuständig sei. Damit setzt sich das Urteil in Widerspruch zur bisherigen US-Rechtsprechung. Eine Revision wird vom Obersten Bundesgericht der USA mit Entscheidung vom 18. März 2008 nicht zugelassen.
Im September 2006 wurde seine Einheit erneut in den Irak verlegt. Agustín Aguayo entzog sich der Verlegung, weil er keine andere Möglichkeit mehr sah, dem Gewissenkonflikt zu entgehen. Wenige Wochen später stellte er sich in den USA den Militärbehörden. Er wurde in das US-Militärgefängnis nach Mannheim überstellt und wegen "Desertion zur Vermeidung eines gefährlichen Einsatzes" und "Verpassen der Verlegung der Einheit" angeklagt. In einem Vorverfahren bekannte er sich schuldig der "Verpassen der Verlegung der Einheit" und der "Unerlaubten Abwesenheit".
Am 6. März 2007 wurde er wegen "Desertion" und "Verpassen der Verlegung der Einheit" zu unehrenhafter Entlassung und acht Monaten Haft verurteilt. Amnesty international adoptierte ihn daraufhin als Gewissensgefangenen.3
Kevin Benderman
Kevin Benderman war vom März bis September 2003 Im Irak. Im Dezember 2004 stellte er einen Antrag, um als Kriegsdienstverweigerer anerkannt zu werden. Dieser Antrag wurde abgelehnt.
Kevin Benderman weigerte sich, einer erneuten Verlegung in den Irak im Januar 2005 nachzukommen. Er wurde wegen "Desertion" und "Verpassen der Verlegung der Einheit" angeklagt. Am 28. Juli 2005 wurde er von Militärgericht zu unehrenhafter Entlassung und 15 Monaten Haft verurteilt.4
Camilo Mejía
Camilo Mejía, Staatsbürger Nicaraguas, ging 1995 zur US-Armee. Von April bis Oktober 2003 war er im Irak stationiert. Als Truppführer erlebte er, dass die Soldaten schlecht ausgerüstet waren, die Kommandeure sich als inkompetent erwiesen und US-Soldaten als Köder benutzt wurden, um irakische Aufständische zum Kampf zu motivieren. Außerdem musste er feststellen, dass viele Einsätze ohne Rücksicht auf zivile Opfer geführt wurden. Er lehnte auch die Misshandlungen von irakischen Gefangenen ab, die er im Dienst immer wieder beobachten musste.
Aus seinem Heimaturlaub kehrte er nicht mehr zur Armee zurück. Er war der erste Soldat, der öffentlich jeden weiteren Dienst verweigerte. Am 15. März 2004 stellte er sich dem US-Militär und übergab eine ausführliche Begründung für seine Kriegsdienstverweigerung. Er wurde wegen Desertion angeklagt.
Am 21. Mai 2004 wurde Camilo Mejía von einem Militärgericht zu unehrenhafter Entlassung und einem Jahr Haft verurteilt.5
James Burmeister
James Burmeister leistete Dienst im Irak, wo er aufgrund einer an einer Straße gezündeten Bombe schwere Verwundungen erlitt. Neben Verletzungen am Fuß und am Ohr litt er unter posttraumatischen Stresssyndromen (PTSD). Er wurde zur Behandlung nach Deutschland geschickt Obwohl die Behandlung unzureichend war, sollte er erneut in den Irak gehen. Burmeister floh darauf hin im Mai 2007 nach Kanada
Im März 2008 entschied er sich, in die USA zurückzukehren, mit der Hoffnung, aus dem Dienst entlassen zu werden und wegen PTSD behandelt zu werden. Stattdessen wurde er verhaftet und vor ein Militärgericht gestellt, da er sich unerlaubt von der Truppe entfernt habe. In dem Verfahren wurden seine öffentlichen Äußerungen zum Krieg, die er in Kanada abgegeben hatten, als Beweis gegen ihn verwandt.
Am 16. Juli wurde James Burmeister zu 9 Monaten Haft und unehrenhafter Entlassung verurteilt. Seiner Familie wurde mitgeteilt, dass er in der Haft keine Briefe, Anrufe oder eMails erhalten dürfe.6
Beurteilung der Situation
Die Regelungen zur Kriegsdienstverweigerung in den USA stehen in Widerspruch zu den Empfehlungen, die wiederholt von der Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen ausgesprochen worden sind. In der Entschließung 1998/77 vom 22. April 1998 werden "unabhängige und unparteiische Entscheidungsgremien" bei Anträgen auf Kriegsdienstverweigerung eingefordert. Hier widerspricht die Regelung des US-Militärs den Empfehlungen, zumal die Erfordernisse der Armee einen höheren Stellenwert haben, als die Anerkennung eines Kriegsdienstverweigerers.
Die Praxis, dass Anträge zur Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer in der eigenen Einheit behandelt werden, die Verfahren in der Regel Monate dauern und der Kriegsdienstverweigerer dem Risiko unterliegt, in ein Kriegsgebiet geschickt zu werden, führt zu einer zusätzlichen Einschränkung der Rechte der Antragsteller. Sie werden damit nicht nur unter Druck gesetzt, sondern auch in Situationen gebracht, die sie aufgrund ihrer Gewissensentscheidung gerade umgehen wollen. Hier ist z.B. auf den Fall von Agustín Aguayo zu verweisen, der während der Dauer des Verfahrens von seiner Einheit zu Wachdiensten eingeteilt wurde.
Angesichts dieser Situation sehen sich einige einem unlösbaren Gewissenskonflikt gegenüber und entscheiden sich daher, unerlaubt die Armee zu verlassen.
Es ist zusätzlich darauf aufmerksam zu machen, dass die Militärgerichte den Gewissenskonflikt der Verweigerer kaum berücksichtigen oder sogar gegen sie wenden. Die von den Verweigerern vorgebrachte Argumentation, dass sie sich einem illegalen Krieg entziehen oder dass sie Kriegsdienstverweigerer sind und daher an einem bestimmten Krieg mehr beteiligen können, schlägt sich weder in Freisprüchen noch in einer deutlichen Reduzierung der vom Gericht festgelegten Strafe nieder. Damit entzieht sich das US-Militär einer juristischen Prüfung, ob im Falle bestimmter Kriegseinsätze oder im Falle eines nicht vom Sicherheitsrat legitimierten Krieges die Befehlsverweigerung möglich ist.
Fußnoten
1. The New York Times vom 18. März 2005
2. Rundbrief "KDV im Krieg", Offenbach/M., September 2008 (mehr...)
3. Rundbrief "KDV im Krieg", Offenbach/M., März 2007 (mehr...)
4. Broschüre: "USA: Stimmen gegen den Krieg", Offenbach/M., Mai 2007 (mehr...)
5. Rundbrief "KDV im Krieg", Offenbach/M., Juli 2004
6. Rundbrief "KDV im Krieg", Offenbach/M., September 2008 (mehr...)
Connection e.V.: Kriegsdienstverweigerung und Desertion in den USA, 20. November 2008
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