Russinnen und Russen, die sich dem Krieg verweigern
Wie stehen die Chancen auf Schutz und Asyl?
(20.02.2024) Wiederholt hatten Connection e.V. und PRO ASYL eine Änderung der Entscheidungspraxis des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zu Deserteur*innen und Militärdienstentzieher*innen, insbesondere aus Russland, angemahnt. In einer vor einem Jahr veröffentlichten Analyse wurde festgehalten, dass zwar Deserteur*innen aus Russland Schutz bekommen könnten, jedoch nicht die überwiegende Zahl von Militärdienstentzieher*innen, die sich bereits in Russland einer Rekrutierung entzogen. Immer wieder wurde von staatlicher Stelle darauf verwiesen, dass eine Überprüfung der Entscheidungspraxis im BAMF erfolgen solle.
Das ist offensichtlich im September 2023 geschehen. Wir nehmen dies zum Anlass, zwei Jahre nach Beginn des Krieges gegen die Ukraine eine aktuelle Analyse dieser Entscheidungspraxis vorzulegen.
Der Text geht ausführlich auf folgende Themen ein:
- Recht auf Kriegsdienstverweigerung, Desertion und Mobilmachung
- Zahlen russischer Verweiger*innen
- BAMF-Asylentscheidungen und Rechtsprechung zu Asyl und Kriegsdienstverweigerung
- Forderungen von PRO ASYL und Connection e.V.
Auf die Situation von Deserteur*innen und Militärdienstentzieher*innen aus der Ukraine und aus Belarus sind wir an anderer Stelle ausführlich eingegangen.
Recht auf Kriegsdienstverweigerung, Desertion und Mobilmachung
Unterschiede: Desertion, Militärdienstentziehung und Kriegsdienstverweigerung
Zum Verständnis und zur Einschätzung über rechtliche Hintergründe und asylrechtliche Möglichkeiten ist es wichtig, die Bezeichnungen zu definieren:
Die meisten Menschen, die zu einem russischen Militärdienst verpflichtet sind, diesen aber verweigern, sind Militärdienstentzieher*innen. Sie haben sich bereits vor einer möglichen Rekrutierung dem Zugriff des Militärs entzogen und noch keine Einberufung erhalten. Zum Teil werden sie auch als Wehrdienstflüchtlinge bezeichnet.
Davon zu unterscheiden sind Deserteur*innen, die es deutlich seltener gibt. Sie haben bereits eine Einberufung erhalten und werden ab diesem Moment als Soldat*innen gesehen, oder befinden sich auch schon im Militärdienst und flüchten aus dem Militär.
Die Kriegsdienstverweigerung ist 2011 vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte als Menschenrecht anerkannt worden und bezeichnet eine persönliche Entscheidung, nicht zum Militär zu gehen, die oft gegenüber den Behörden oder dem Militär erklärt wird. Sowohl Militärdienstentzieher*innen wie auch Deserteur*innen können sich dazu entschließen, ihre Kriegsdienstverweigerung zu erklären.
Rechtlicher Rahmen: Kriegsdienstverweigerung und Desertion in Russland
In Russland gibt es eine Militärdienstpflicht, der alle Männer zwischen 18 und 30 Jahren unterliegen. Am 25. Mai 2022 wurde in Russland ein Gesetz verabschiedet, wonach Männer bis zum Alter von 65 Jahren zur Armee eingezogen werden können.
Ein Antrag zur Kriegsdienstverweigerung ist nur bis zur Einberufung möglich. Für Reservist*innen und Soldat*innen gibt es kein Recht, einen Verweigerungsantrag zu stellen. Wenn Anträge überprüft werden, müsste dies durch ein unabhängiges Gremium erfolgen, in Russland aber ist das Militär an den Entscheidungen beteiligt. Die nach internationalem Recht für Militärdienstpflichtige vorgesehene Möglichkeit, jederzeit einen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung stellen zu können, wird nicht gewährleistet.
Durch eine weitere Gesetzesänderung im November 2022 können zudem auch Kriegsdienstverweiger*innen, die sich im sogenannten alternativen Dienst befinden, zum Militär eingezogen werden, um dort einen unbewaffneten Dienst abzuleisten.
Wer nicht zum Militär geht, dem droht eine Bestrafung von mehreren Jahren Haft. Noch schärfer verfolgt wird eine Desertion, insbesondere während eines Krieges. In den Separatistengebieten wird zwangsrekrutiert, Verweiger*innen werden an die Front geschickt oder inhaftiert.
Praxis der Mobilmachungen in Russland
Neben der halbjährlichen Einberufung von neuen Rekrut*innen im Rahmen der Militärdienstpflicht wurde am 21. September 2022 von Präsident Wladimir Putin ein Dekret unterzeichnet, mit dem eine Teilmobilmachung insbesondere von Reservist*innen erfolgte. In den folgenden Monaten gab es Razzien und Straßenkontrollen zur Rekrutierung, wie der Internationale Versöhnungsbund im Oktober 2022 in einer Expertise für die Vereinten Nationen ausführt: »Seit Beginn der Mobilisierung ist es in den Großstädten eine weit verbreitete Praxis, dass Polizeibeamte Männer auf der Straße anhalten, ihre Papiere überprüfen und versuchen, ihnen eine Vorladung auszuhändigen. In letzter Zeit wurde eine weitere Praxis in Form von Razzien eingeführt. Am 9. Oktober kam die Polizei in das ‚Aufwärmzentrum‘ für Obdachlose in Moskau und nahm mehrere Dutzend Personen fest. Auch in Arbeiterwohnheimen gab es Razzien. In St. Petersburg blockierten Polizeibeamte die Ausgänge mehrerer Wohngebäude und verteilten Vorladungen.« Zudem fehlten den Behörden bei den Rekrutierungen Informationen über Ausmusterungen oder Zurückstellungen. Dadurch ist zu erklären, warum selbst offizielle russische Stellen eine Zahl von 9.000 zu Unrecht rekrutierten Personen im Zuge der Teilmobilmachung zugaben. Die tatsächliche Zahl ist unbekannt.
Dem Gesetz nach müssten für Erfassung, Musterung und Einberufung die amtlichen Schreiben persönlich zugestellt und der Empfang mit Unterschrift bestätigt werden. Dieser formale Weg wird aber in Russland nicht mehr eingehalten. Der Internationale Versöhnungsbund schreibt in der Expertise: »In der Praxis werden Vorladungen an Militärdienstpflichtige ohne Unterschrift in den Briefkasten gesteckt. Das Datum des Erscheinens kann außerhalb der Einberufungsfristen angegeben werden. Und anstelle des spezifischen Zwecks des Aufrufs enthält die Vorladung die allgemeine Formulierung ,Klärung von Daten‘. Wenn ein Militärdienstpflichtiger in einer solchen Situation ein Militärkommissariat aufsucht, kann er sofort am Tag des Besuchs zum Militärdienst einberufen werden.«
Am 1. November 2022 erklärte Präsident Putin die Teilmobilmachung für beendet. Rechtsanwalt Artyom Klyga, Fachanwalt für russisches Militärrecht und Advocacy Manager der Bewegung für Kriegsdienstverweigerung Russland, schreibt dazu am 30. Januar 2024: »Die Mobilmachung, die von Präsident Putin am 21. September 2022 verkündet wurde, findet weiterhin statt. Alle Informationen, die darauf verweisen, dass die Mobilisierung gestoppt wurde und dass es keine Einberufungen mehr zur Mobilisierung gibt, sind irreführend. Weiterhin werden Bürger Russlands durch Bescheide zur Mobilisierung aufgerufen.« (Schreiben an Connection e.V., 30.1.2024)
Wer einer Vorladung nicht nachkommt, kann zu einem Bußgeld von bis zu 30.000 Rubel (300 €) verurteilt werden. Zusätzlich werden Immobiliengeschäfte, das Führen eines Kraftfahrzeuges, die Aufnahme von Krediten oder eine Selbstständigkeit ausgeschlossen. Des Weiteren können Reiseverbote gegenüber Personen ausgesprochen werden, die Vorladungen zur Mobilisierung erhalten haben. Bislang ist keine strafrechtliche Verfolgung vorgesehen. Wie aber Artyom Klyga in seinem Schreiben ausführt, hat »die Staatsduma mindestens dreimal öffentlich die Initiative erörtert, eine strafrechtliche Verfolgung bei Nichterscheinen auf Mobilisierungsbefehle einzuführen. Es kann mit Sicherheit gesagt werden, dass solch eine Haftung in weniger als 24 Stunden in die Gesetzgebung aufgenommen werden kann.«
Wer der Vorladung nachkommt, kann bereits am gleichen Tag einberufen werden. Klyga berichtet: »Die Praxis zeigt, dass in diesem Fall keine medizinische und psychologische Untersuchung durchgeführt wird, sofern nicht Atteste vorgelegt werden. Wenn ein Bürger keinen Aufschub erreicht, kann er eingezogen und in den Krieg geschickt werden.«
Des Weiteren wurde die Zielgruppe der Mobilisierung geändert, so Klyga. »Die russischen Behörden haben ihre Strategie und Taktik geändert und sich dafür entschieden, gefährdete Bevölkerungsgruppen in den Krieg zu schicken. Dazu gehören Ausländer, die sich mit einer befristeten oder unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung in Russland aufhalten, russische Staatsbürger, die die russische Staatsbürgerschaft erst auf Antrag erhalten haben und russische Bürger, die sich in einer schwierigen finanziellen Lage verbinden.« Geködert werden Betroffene mit dem Versprechen, die russische Staatsbürgerschaft zu erhalten, mit hohem Sold und anderen Vorteilen. Darüber hinaus gibt es Razzien, wie z.B. in der Region Moskau oder in St. Petersburg, bei denen Vorladungen zur Mobilisierung ausgehändigt werden.
Flucht als Folge der Mobilmachung
Diese Praxis führt dazu, dass viele Personen im Alter zwischen 18 und 65 Jahren versuchen, jeden Kontakt mit den Militärbehörden zu vermeiden. Sie befürchten, dass sie jederzeit rekrutiert und in der Ukraine eingesetzt werden könnten. Viele entscheiden sich aber auch, Russland komplett zu verlassen, bevor sie Kontakt zum Militär haben und werden so zu Militärdienstentzieher*innen.
So hatten sich zehntausende Militärdienstentzieher*innen in den Wochen nach Verkündung der Teilmobilmachung im September 2022 dem Zugriff des russischen Militärs entzogen und sind ins Ausland geflohen. In vielen Fällen wurden Vorladungen für eine Mobilmachung zugestellt. Mithin sind diese Personen den Behörden, auch den Grenzbehörden bekannt. Bei einer Rückkehr müssen sie damit rechnen, einberufen zu werden.
Die Zahl der Strafverfolgung wegen Desertion, unerlaubter Abwesenheit oder Befehlsverweigerung ist im Jahr 2023 deutlich gestiegen. Die oppositionelle Nachrichtenplattform Mediazona berichtet am 24. November 2023, dass in dem laufenden Jahr bereits mehr als 4.500 Verfahren eingegangen sind: «In 3.470 Fällen sind bereits Urteile ergangen. Die Militärgerichte haben seit Juni 2023 100 Urteile pro Woche gefällt. Der Höchststand wurde im August erreicht – 457 Urteile allein in diesem Monat.» Nur in Einzelfällen werden die Urteile medial bekannt, wie die russische Soldatin Madina Kabalojewa, die zu sechs Jahren Haft verurteilt wurde, weil sie sich nicht ordnungsgemäß gemeldet habe oder der Vertragssoldat Maksim Aleksandrovich Kochetkov, der wegen unerlaubter Abwesenheit zu 13 Jahren Haft verurteilt wurde.
Zahlen russischer Verweiger*innen
Hunderttausende fliehen vor Kriegsdienst
Connection e.V. hatte im September 2023 eine Analyse vorgelegt, wie viele Militärdienstpflichtige bis zu diesem Zeitpunkt aus Russland geflohen sind. Es handelt sich dabei mangels eindeutiger Statistiken um Schätzungen. Zudem ist nicht wirklich bekannt, ob die Flucht vor einer Rekrutierung der einzige oder der ausschlaggebende Grund ist. Unbekannt ist auch, wie viele der Geflüchteten im Herkunftsland Ausnahmeregelungen in Anspruch nehmen können.
Dennoch kommt Connection e.V. auf Grundlage einer Studie des unabhängigen Netzwerks für Analyse und Politik RE: Russia zu dem Schluss, dass mindestens 250.000 Militärdienstpflichtige aus Russland seit Beginn des Krieges gegen die Ukraine das Land verlassen haben und Schutz in anderen Ländern suchen. Hauptzielländer sind Kasachstan, Georgien, Armenien, Türkei, auch Serbien oder Israel; weniger die Länder des Schengen-Raums aufgrund ihrer sehr restriktiven Handhabung der Visavergabe.
Die Situation in den Aufnahmeländern ist zum Teil prekär. Die Türkei – und seit Ende Januar 2022 auch Kasachstan – gewährt russischen Staatsbürger*innen nur einen begrenzten Aufenthaltsstatus von drei Monaten, der nicht beliebig verlängerbar ist. Abschiebungen nach Russland sind aus Kasachstan und Armenien bekannt geworden.
Nach einer Statistik von Eurostat beantragten zwischen Februar 2022 und Oktober 2023 nur etwa 12.200 Männer im militärdienstpflichtigen Alter Asyl in einem der Staaten der Europäischen Union. Connection e.V. geht davon aus, dass davon 70 Prozent, also gut 8.500 Männer, tatsächlich in Russland militärdienstpflichtig sind.
Russische Verweiger*innen in Deutschland: Hohe Ablehnungsquote bei Asylanträgen
Das Bundesinnenministerium legte im September 2023 Zahlen zu männlichen Asylantragstellern im Alter zwischen 18 und 45 Jahre vor. Demnach ergibt sich folgendes Bild:
Russ. Erst- und Folgeantragsteller im Alter zwischen 18 und 45 Jahren (Männer) |
||
|
24.2.2022-31.12.2022 |
01.01.2023-31.08.2023 |
Anträge |
1.150 |
2.337 |
davon entschieden |
626 |
904 |
Formelle Verfahrenserledigungen |
361 |
836 |
Internationaler Schutz |
81 |
11 |
Ablehnungen |
123 |
33 |
Die Zahl der Asylerstanträge von russischen Verweigerern ist also deutlich gestiegen. Russland, so das BAMF, war 2023 auf Rang 7 der Hauptherkunftsländer der Asylsuchenden. Es ist anzunehmen, dass ein Zusammenhang mit der Teilmobilmachung in Russland im September 2022 besteht.
Entscheidungszahlen
Die Zahl der Entscheidungen steht dahinter zurück, weil Anhörungen und Entscheidungen zum Teil erst nach Wochen oder gar Monaten getroffen werden.
Formelle Verfahrenserledigung – Dublin-III-Verordnung
Hinter diesem Begriff verbergen sich in den meisten Fällen Entscheidungen zur Dublin-III-Verordnung. In dieser ist geregelt, welches europäische Land des Schengen-Raumes für das Asylverfahren zuständig ist. Viele russische Militärdienstentzieher*innen oder Deserteur*innen können Deutschland nur über illegale Fluchtwege auf dem Landweg über die osteuropäischen Staaten erreichen, oder reisten mit einem Visum über ein anderes EU-Land ein. Aufgrund von Dublin-III ist dann in der Regel dieser Staat für die Bearbeitung des Asylantrages zuständig, selbst in den Fällen, in denen sie hier in Deutschland durch Verwandte oder Freund*innen umfangreiche Unterstützung erhalten würden. Das Bundesamt nimmt in diesem Verfahren keine Einschätzung darüber vor, ob in den für den Asylantrag zuständigen Staaten eine Gefährdung von Asylsuchenden besteht, dort keine Anerkennungen erfolgen oder eine andere rechtliche Entscheidungspraxis besteht.
Um dem entgegenzuwirken, haben einige Kirchengemeinden russische Verweiger*innen ins Kirchenasyl aufgenommen. Damit sollte eine Abschiebung insbesondere in Länder wie Litauen, Polen oder Kroatien verhindert werden.
Flüchtlingsschutz
Gab es im Jahr 2022 zumindest noch 40% positive Entscheidungen bei den inhaltlich geprüften Asylanträgen, so nahm die Quote für Januar bis September 2023 deutlich ab. Nur noch 25% der inhaltlich geprüften Asylanträge wurden mit einem positiven Bescheid abgeschlossen.
Entscheidungen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge – Rechtsprechung zu Asyl und Kriegsdienstverweigerung
Anpassungen bei der Entscheidungspraxis des BAMF
Es war uns leider bislang nicht möglich, die neuen Richtlinien zur Entscheidungspraxis zu erhalten. Dass es Anpassungen gab, geht aus einer Antwort des Bundesministerium des Innern und für Heimat an MdB Clara Bünger vom 20. September 2023 hervor. Dort heißt es: »Die Entscheidungspraxis des BAMF [zu russischen Männern im wehrfähigen Alter] wurde bereits mehrfach angepasst. Die letzte Überarbeitung erfolgte Anfang September 2023. Damit wurde auch die Überprüfung der Entscheidungspraxis mit Blick auf die Wehrdienst- sowie Mobilisierungsentzieher abgeschlossen. Die aktuelle Entscheidungspraxis sieht Folgendes vor: - Deserteure dürften weiterhin regelmäßig internationalen Schutz erhalten; - Personen, die in die Armee eingezogen werden sollen und den Dienst verweigern, erhalten internationalen Schutz, sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Dies sind insb. Verfolgungshandlungen in Verbindung mit einem Verfolgungsgrund. Bei dieser Personengruppe dürften diese Voraussetzungen jedoch seltener vorliegen, als bei Deserteuren.«
Rückblick auf anfängliche Lippenbekenntnisse in der Politik
Den russischen Deserteur*innen und Verweiger*innen wurde noch 2022 von deutschen Politiker*innen wiederholt Schutz und Asyl in Deutschland angeboten. In dem Bundestagsbeschluss zur Unterstützung der Ukraine vom 28.04.2022 stand der Appell an russische Soldaten, die Waffen niederzulegen und der Hinweis, dass ihnen »der Weg ins deutsche und europäische Asylverfahren offensteht«. In einer Stellungnahme erklärt das Innenministerium im Mai 2022, dass »bei glaubhaft gemachter Desertion eines russischen Asylantragstellenden für den Fall der Rückkehr in die Russische Föderation derzeit in der Regel von drohenden Verfolgungshandlungen« ausgegangen werde. Dieses Schutzversprechen gelte jedoch nicht für Militärdienstentziehende, die sich bereits einer Rekrutierung entzogen haben.
Das Europäische Parlament beschloss im Februar 2023»seine Solidarität und Unterstützung für die mutigen Menschen in Russland und Belarus, die gegen Putins Invasion in die Ukraine protestieren« und forderte nachdrücklich, »dass die Mitgliedstaaten Russen und Belarussen, die verfolgt werden, weil sie sich gegen den Krieg aussprechen oder dagegen protestieren, sowie russischen und belarussischen Deserteuren und Kriegsdienstverweigerern Schutz bieten und Asyl gewähren«. Zudem betonte es, »dass Schutz und Asyl in der EU auch auf ukrainische Deserteure und Kriegsdienstverweigerer ausgeweitet werden müssen.«
Die 13. Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) beschloss am 5. Dezember 2023: »Kriegsdienstverweigerung ist ein international anerkanntes Menschenrecht. Viele Menschen aus Kriegsgebieten oder an Kriegen beteiligten Ländern, denen der Kriegsdienst droht, versuchen, sich diesem zu entziehen. Zudem gibt es Soldat*innen an der Front, die angesichts des Grauens ihre Waffen niederlegen wollen. Ihnen drohen in vielen Ländern dafür Repressionen und Gefängnisstrafen, in manchen Ländern sogar die Todesstrafe. Vor diesem Hintergrund bittet die Synode, den Rat der EKD, sich […] dafür einzusetzen, dass Deutschland Menschen, insbesondere aus Russland, die den Kriegsdienst verweigern oder desertieren, die Möglichkeit der Einreise eröffnet, Deutschland diese Menschen schützt und ihnen Asyl gewährt.«
Auch viele Politiker*innen äußerten sich in eine ähnliche Richtung:
Bundeskanzler Olaf Scholz: »Ich bin dafür, diesen Menschen [Russen, die die Einberufung zum Militär verweigern] Schutz anzubieten.«
Bundesinnenministerin Nancy Faeser: »Wer sich dem Regime von Präsident Wladimir Putin mutig entgegenstellt und deshalb in größte Gefahr begibt, kann in Deutschland wegen politischer Verfolgung Asyl beantragen.«
FDP-MdB Konstantin Kuhle: »Es wird vorkommen, dass jetzige oder ehemalige Angehörige des russischen Sicherheitsapparats oder staatlicher Behörden entscheiden, das Land zu verlassen. Diesen Menschen sollte die EU in Aussicht stellen, dass eine bevorzugte Bearbeitung ihrer Asylverfahren in Betracht kommt. Wer den Mut hat, sich in Russland gegen Putins Regime zu stellen, der muss Asyl in der Europäischen Union bekommen.«
Bundesaußenministerin Annalena Baerbock mit Blick auf das deutsche Asylrecht: »Das zählt für jeden Bürger auf dieser Welt und das zählt natürlich auch für Russen, die um Leib und Leben Sorge haben.« Es ginge jetzt darum, »das Asylrecht hochzuhalten.«
Parlamentsgeschäftsführerin der Grünen Irene Mihalic: »Wer sich als Soldat an dem völkerrechtswidrigen und mörderischen Angriffskrieg Putins gegen die Ukraine nicht beteiligen möchte und deshalb aus Russland flieht, dem muss in Deutschland Asyl gewährt werden.«
Asyl: Nur wenige Türen öffnen sich
Grundsätzlich ist festzustellen, dass die Verfolgung von Kriegsdienstverweigerung und Desertion im Allgemeinen nicht als Asylgrund gewertet wird. Die obergerichtliche Rechtsprechung verweist darauf, dass es sich bei der Militärdienstpflicht um eine allgemeine staatliche Pflicht handelt, die alle Bürger*innen (oder jedenfalls alle Bürger*innen im militärdienstpflichtigen Alter und gegebenenfalls männlichen Geschlechts) gleichermaßen trifft. Strafverfolgung und Bestrafung für eine Verweigerung wird daher als legitimes staatliches Handeln eingestuft. Die Verfolgung von Kriegsdienstverweigerung wird nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte von Gerichten nur in Einzelfällen als Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention gewertet, womit lediglich ein Abschiebeschutz in Frage kommt.
Allein im Falle russischer Deserteur*innen sieht das Bundesinnenministerium das anders, weil es davon ausgeht, dass diesen Verfolgungshandlungen aus politischen Gründen drohen. Wörtlich heißt es in einer Mitteilung des Bundesinnenministeriums vom Mai 2022 dazu, es könne »davon ausgegangen werden, dass drohende Verfolgungshandlungen in der Regel in Anknüpfung an einen Verfolgungsgrund (§ 3b AsylG) erfolgen. Da bereits die Bezeichnung ‚Krieg‘, bezogen auf den Angriff auf die Ukraine, in der Russischen Föderation als oppositionelle politische Darstellung geahndet werden kann, kann eine Desertion – als aktives Bekunden gegen die Kriegsführung – als Ausdruck einer oppositionellen Überzeugung gewertet werden.«
In der Mitteilung des Bundesinnenministeriums wird jedoch ausdrücklich weiter ausgeführt, dass russische »Wehrdienstflüchtlinge von den Ausführungen nicht umfasst« sind. PRO ASYL und Connection e.V. kritisieren das seit Monaten.
Flüchtlingsschutz bei politischer Verfolgung oder übermäßiger Bestrafung
In der Asylrechtsprechung wird die Verfolgung von Kriegsdienstverweigerung und Desertion nur dann als relevant angesehen, wenn die Handlung vom Verfolgerstaat als ein politischer Akt angesehen wird oder eine übermäßige Bestrafung erfolgt. Ersteres hat das Bundesinnenministerium, wie oben dargelegt, in der Stellungnahme vom Mai 2022 in Bezug auf Deserteur*innen aus Russland als gegeben qualifiziert. Danach müssten zumindest diejenigen, die eine Einberufung oder eine Desertion nachweisen können, Flüchtlingsschutz erhalten.
Die Militärdienstentziehung hingegen wird nicht in dieser Weise interpretiert. Die Furcht vor einer möglichen Rekrutierung für einen völkerrechtswidrigen Krieg, wenn Betroffene zwangsweise zurückkehren müssen, wird offensichtlich nicht als schutzwürdig angesehen. Auch die Gefahr einer möglichen Bestrafung – wenn auch in geringerem Maße – führt bislang zu keiner anderen Einschätzung der deutschen Behörden.
»Beachtliche Wahrscheinlichkeit« wird zum entscheidenden Kriterium
In mehreren uns vorliegenden Bescheiden des Bundesamtes für Migration wird schon deshalb eine Verfolgung ausgeschlossen, weil »nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit« davon auszugehen sei, dass die Antragstellenden zu den Streitkräften oder zum Krieg in der Ukraine einberufen werden würden. So wurde unter anderem damit argumentiert, dass die Zahl der während der Teilmobilmachung Einberufenen nach Angaben der russischen Regierung nur 300.000 Personen umfasst habe, hingegen in Russland fast 20 Millionen Reservist*innen rekrutiert werden könnten. Daher sei im Einzelfall nicht von einer »beachtlichen Wahrscheinlichkeit« auszugehen. Nicht berücksichtigt wurden Berichte, die zeigen, dass die Teilmobilmachung im Oktober 2022 auf willkürlicher Basis erfolgte und es mehrere Tausend Fälle gab, in denen Personen zu Unrecht rekrutiert wurden.
Verweigerung der Teilnahme an einem völkerrechtswidrigen Krieg
In den Asylverfahren russischer Deserteur*innen und Verweiger*innen findet eine Regelung der europäischen Gesetzgebung Anwendung, die sogenannte Qualifikationsrichtlinie. Sie regelt in Artikel 9, wer als Flüchtling in der Europäischen Union anerkannt werden kann. Hier findet sich ein Passus, der besagt, dass dies bei drohender Strafverfolgung wegen Verweigerung der Teilnahme an völkerrechtswidrigen Kriegen der Fall ist. Russische Verweiger*innen, Militärdienstentzieher*innen und Deserteur*innen sehen sich einer solchen Strafverfolgung ausgesetzt. In der Rechtsprechung wird aber die Frage aufgeworfen, unter welchen Umständen diese Regelung greift.
Hierüber hat der Europäische Gerichtshof, das höchste Gericht der Europäischen Union, bereits zwei Mal verhandelt. Damit wurden einige Voraussetzungen definiert, die es leider angesichts der aktuellen Situation wenig wahrscheinlich machen, dass darüber für die Betroffenen tatsächlich ein Schutz erreicht werden kann. Denn die Betroffenen müssten zuvor in ihrem Staat einen förmlichen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung gestellt haben, der abgelehnt wurde oder sie zumindest nicht davor bewahrt, als Teil der kämpfenden Truppe ins Kriegsgebiet entsendet zu werden. Sie müssten nachweisen, dass sie wirklich rekrutiert wurden und ein Einsatz im Krieg ernsthaft droht. Kaum jemand wird diese Kriterien erfüllen können.
Wie es dennoch gehen kann, machte das Verwaltungsgericht Halle in einer Entscheidung vom 27. April 2023 deutlich. Im Falle eines Folgeantrages russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Volkszugehörigkeit schreibt es: »Im Fall des Klägers (…) liegt indes deshalb ein Nachfluchttatbestand vor, weil ihm als 38-jährigem tschetschenischem Mann ohne gesundheitliche Einschränkungen bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland die Zwangsrekrutierung für den Kriegsdienst in der Ukraine droht. Als Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG kann nämlich […] auch Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt [gelten], wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3Abs. 2 AsylG fallen würden. […] Der von Russland in der Ukraine geführte Krieg ist ein völkerrechtlicher Angriffskrieg und den in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln zufolge erscheint es […] beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger […] als gesunder tschetschenischer Mann gegen seinen Willen für eine tschetschenische Kampfeinheit eingezogen und in die Ukraine entsendet wird, um dort Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu begehen oder zumindest den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderzuhandeln.«
Eine weitere positive Entscheidung traf das Verwaltungsgericht Berlin am 20. März 2023 im Falle eines 17-jährigen Tschetschenen: »Dem Kläger […] droht ein ernsthafter Schaden in Form der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung, weil beachtlich wahrscheinlich ist, dass er nach seiner Rückkehr und in Zusammenhang mit dieser zum Wehrdienst eingezogen wird […] und ab diesem Zeitpunkt auch die beachtlich wahrscheinliche Gefahr der Entsendung in den Ukraine-Krieg besteht […], wo der Kläger […] damit zu rechnen hätte, zwangsweise an einem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg und völkerrechts- und/oder menschenrechtswidrigen Handlungen teilnehmen zu müssen bzw. selbst schweren Schaden an Leib und Leben zu erleiden.«
Die große Kammer des Nationalen Asylgerichtshof (CNDA) in Frankreich urteilte am 6. September 2023, dass russische Staatsangehörige, die sich der Teilmobilmachung oder Zwangsrekrutierung im Rahmen des Krieges in der Ukraine verweigern, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden muss, da sie aufgrund der groß angelegten Begehung von Kriegsverbrechen durch die russischen Streitkräfte dazu veranlasst würden, solche Verbrechen direkt oder indirekt zu begehen. Sie müssten allerdings nachweisen, dass ihnen tatsächlich eine Rekrutierung für den Krieg droht. Der Gerichtshof stellte außerdem fest, dass die Teilmobilmachung im September 2022 weit gefasst war und es nicht möglich war, sich durch die Ableistung eines alternativen Zivildienstes dem Militärdienst zu entziehen. Zudem sei die Mobilmachung mit zahlreichen Unregelmäßigkeiten behaftet gewesen, die sowohl Betroffene als auch die Mobilmachungsverfahren betreffen. Der CNDA erklärte auch, dass die Teilmobilmachung de jure und de facto noch immer in Kraft ist, obwohl der russische Verteidigungsminister erklärt hatte, dass Mobilisierungsziel sei Ende 2022 erreicht. Personen, die sich der Mobilisierung widersetzen, müssen mit einer strafrechtlichen Verfolgung und Sanktionen rechnen.
Neue Praxis seit September 2023?
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat im September 2023 seine Entscheidungspraxis angepasst.
Dennoch liegt uns ein Bescheid vom 29.09.2023 vor, der aufzeigt, dass die Vorgaben der Politik nicht umgesetzt werden. Darin wird ein russischer Militärdienstentzieher mit der Begründung abgelehnt, dass er zwar einen Einberufungsbescheid zum Reservedienst vorgelegt habe, sich aber »alleine aus der Verweigerung der Teilmobilisierung keine Verfolgungshandlung in Anknüpfung an § 3 a AsylG durch staatliche oder nichtsstaatliche Akteure« ergebe. Für den konkreten Fall führt das BAMF aus, dass das russische Gesetz als Strafe für die Entziehung zur Mobilisierung nur eine Verwarnung oder Geldbuße vorsehe. »Insofern der Antragsteller angibt, eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren Dauer zu befürchten und sich dabei auf Art. 328 StGB bezieht, ist festzuhalten, dass dieser Artikel laut Klarstellung des russischen Obersten Gerichtshofes aus 2008 nicht auf Reservisten anzuwenden ist, sondern nur auf den Grundwehrdienstentzug.« Es sei zwar nicht auszuschließen, »dass im Rahmen des Ukrainekrieges und im weiteren Verlaufe des Kriegsgeschehens härtere Bestrafungen gegen Mobilisierungsentzieher ausgesprochen werden. Eine konkrete Durchsetzung ist nach aktueller Rechtslage jedoch nicht so beachtlich wahrscheinlich, dass davon auszugehen wäre, dass dem Antragsteller bei Rückkehr nach Russland zeitnah eine zielgerichtete staatliche Verfolgung bzw. ein individueller Schaden in derartigem Maße drohen würde, dass dieser als Verfolgungshandlung zu werten wäre.«
Mit keinem Wort wird erwähnt, was dem Antragsteller tatsächlich droht, wenn er nach Russland zurückkehren müsste, z.B. aufgrund einer Abschiebung. Er hatte gegenüber dem BAMF deutlich erklärt, dass er den Krieg in der Ukraine ablehnt. Er hatte eine Einberufung zum Reservedienst erhalten, wie das BAMF selbst schreibt. Damit wäre ganz sicher davon auszugehen, dass er bei einer Einreise nach Russland eben nicht nur eine Geldbuße zu erwarten hat, sondern vor allem eine Rekrutierung. In letzter Konsequenz bedeutet das: Deutsche Behörden liefern einen russischen Verweigerer dem russischen Militär zur Rekrutierung in einen völkerrechtswidrigen Krieg aus.
Forderungen von PRO ASYL und Connection e.V.
EU-Staaten müssen Lösungen für Militärdienstentzieher finden
Im Rahmen des von PRO ASYL geförderten Projektes #ObjectWarCampaign hat Connection e.V. zahlreiche Fakten gesammelt und daraus gemeinsam mit PRO ASYL Schlussfolgerungen gezogen und Forderungen entwickelt. Es zeigt sich, dass die politischen Vorgaben vom BAMF nicht umgesetzt werden. Das Bundesinnenministerium gewährt zwar Deserteur*innen aus Russland in der Regel Asyl, aber bei Militärdienstentziehenden wird keine drohende Verfolgung gesehen und in keiner Weise eine möglichen Rekrutierung in Betracht gezogen. Kurz: Es braucht diesbezüglich nicht nur einen Appell von Seiten der Politik, sondern klare Vorgaben.
Forderungen an die Politik
PRO ASYL und Connection e.V. fordern von der deutschen Bundesregierung, Möglichkeiten zu schaffen, Schutz und Asyl für Kriegsdienstverweigerer, Militärdienstentzieher und Deserteure zu garantieren. Dazu gehört:
- Russische Staatsbürger*innen müssen auch von Ländern außerhalb Russlands, wo ihnen eine Abschiebung nach Russland droht, Anträge zur Aufnahme in die Europäische Union stellen können. Ihnen sollte der Weg zu humanitären Visa ermöglicht werden.
- Keine Pushbacks! Eine Aufnahme Schutzsuchender kann nur gelingen, wenn die illegalen Pushbacks gestoppt werden und die Menschen Zugang zu einem fairen Asylverfahren erhalten. Aber die derzeitigen Regelungen für eine Visavergabe hindern viele daran, sichere Länder zu erreichen.
- Mit Blick auf Asyl oder einen anderen Aufenthaltsstatus müssen die EU-Länder nicht nur Kriterien für Deserteur*innen entwickeln, sondern vor allem Lösungen für die größere Zahl der Militärdienstentzieher*innen finden. Sie wären bei einer zwangsweisen Rückkehr nach Russland einer Rekrutierung für einen völkerrechtswidrigen Krieg unterworfen.
- Die EU sollte ein Aufnahmeprogramm beschließen, damit diejenigen russischen Staatsbürger*innen, die sich unter großem Risiko von der Regierung ihres Landes abgewandt haben, Möglichkeiten der Ausbildung und Beschäftigung erhalten.
Weitere Informationen stellt Connection e.V. regelmäßig im Rahmen der #ObjectWarCampaign zur Verfügung, mit der sich ein Verbund von europaweit mehr als 100 Organisationen für den Schutz und Asyl für Kriegsdienstverweiger*innen und Deserteur*innen aus Russland, Belarus und der Ukraine einsetzt: https://de.Connection-eV.org/ObjectWarCampaign und https://objectwarcampaign.org.
Connection e.V.: Russland – Wie steht es um den Schutz von Verweiger*innen aus Deutschland. www.Connection-eV.org, 20. Februar 2024.
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