Türkei: Klage des Kriegsdienstverweigerers Osman Murat Ülke angenommen
Nach wiederholten Verurteilungen und mehrjähriger Inhaftierung hatte der Kriegsdienstverweigerer Osman Murat Ülke im Januar 1997 Klage vor dem Europäischen Menschenrechtsgerichtshof erhoben. Nach fünf Jahren hat das Gericht nun entschieden, sich mit der Klage zu befassen. Ein Urteil ist bislang noch nicht ergangen (zum Urteil vom 24. Januar 2006). Wir dokumentieren im Folgenden den Beschluss über die Zulassung der Klage. (d. Red.)
Europarat
Europäischer Menschenrechtsgerichtshof
2. Kammer
Beschluss
zur Zulässigkeit
des Antrages Nr. 39437/98 von Osman Murat Ülke
gegen die Türkei
Die 2. Kammer des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofes, zusammengetreten am 1. Juni 2004, bestehend aus
dem Präsidenten J.P. Costa,
der Richterin A. Mularoni,
den Richtern A.B. Baka, L. Loucaides, R. Türmen, C. Birsan, K.
Jungwiert und dem für die Kammer zuständigen Protokollbeamten T.L.
Early,
bezugnehmend auf den oben genannten Antrag vom 22.1.1997 an die Europäische Kommission für Menschenrechte,
bezugnehmend auf
Artikel 5 Abs. 2 des Protokolls Nr. 11 der Konvention, die die
rechtliche Zuständigkeit zur Untersuchung des Antrages an das Gericht
verweist,
bezugnehmend auf die Bemerkungen der verantwortlichen Regierung wie auch die Erwiderung des Antragstellers dazu,
hat nach Erwägung des Falles folgendes beschlossen:
Zum Sachverhalt
Der Antragsteller Osman Murat Ülke ist türkischer Staatsbürger, wurde 1970 in Röderoth geboren und lebt in Izmir. Er wird vertreten von Kevin Boyle, Professor an der Universität Essex und dem in Essex praktizierenden Rechtsanwalt Tony Fisher.
A - Umstände des Falls
Der von den Parteien dargestellte Sachverhalt kann folgendermaßen zusammengefasst werden. Der Antragsteller lebte bis 1985 in Deutschland, wo er einen Teil seiner Schulausbildung absolvierte. Anschließend ging er in die Türkei, wo er seine Ausbildung an Schule und Universität fortsetzte.
1993 wurde der Antragsteller aktives Mitglied des Vereins der KriegsgegnerInnen (Savas Karsitlari Dernegi - SKD), der 1992 gegründet worden war. Bis Ende 1993 vertrat er den SKD bei diversen internationalen Konferenzen in verschiedenen Ländern. Nach der Schließung des SKD im November 1993, wurde der Verein der KriegsgegnerInnen Izmir (Izmir Savas Karsitlari Dernegi - ISKD) gegründet. Von 1994 bis 1998 war der Antragsteller Präsident des Vereins.
Im August 1995 wurde der Antragsteller zum Militärdienst einberufen. Als standhafter Pazifist verweigerte er die Ableistung des Militärdienstes und verbrannte bei einer Pressekonferenz am 1. September 1995 in Izmir öffentlich seine Einberufungspapiere.
Am 8. Oktober 1996 wurde der Antragsteller verhaftet. In der Anklage vom 18. Oktober 1996 beschuldigte ihn die Staatsanwaltschaft des Militärgerichtes des Generalstabes, Wehrpflichtige angestiftet zu haben, sich von der Ableistung des Militärdienstes zu distanzieren und bezog sich dafür auf den Artikel 155 des Strafgesetzbuches und Artikel 58 des Militärstrafgesetzbuches. In seinem Urteil vom 29. Januar 1997 verurteilte ihn das Militärgericht des Generalstabes Ankara (im Folgenden: Militärgericht des Generalstabes) zu sechs Monaten Haft und einer Geldstrafe - entsprechend der Anklageschrift vom 18. Oktober 1996. Das Militärgericht des Generalstabes stellte auch fest, dass der Antragsteller ein Deserteur sei und übergab der Militärstaatsanwaltschaft daher eine Verfügung, um den Antragsteller einzuberufen. Am 3. März 1997 legte der Antragsteller Berufung beim Obersten Gericht ein. Er berief sich dabei unter anderem auf die Artikel 9 und 10 der Konvention und erklärte, dass er ein Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen sei. Am 3. Juli bestätigte das Oberste Militärgericht die Entscheidung der ersten Instanz.
Am 22. November 1996 wurde der Antragsteller an das 9. Regiment, stationiert beim Hauptquartier der Gendarmerie in Bilecik, überstellt. Er weigerte sich, eine Uniform zu tragen und Befehle des Regimentskommandeurs auszuführen. Er wurde verhaftet und im Regiment in Verwahrung genommen, wo er das Tragen einer Gefängnisuniform verweigerte. In der Anklage vom 26. November 1996 klagte der Militärstaatsanwalt des Militärgerichtes der 1. taktischen Einheit des Hauptquartiers der Luftwaffe in Eskisehir den Antragsteller wegen "beharrlichem Ungehorsam" an und beantragte eine Verurteilung nach Art. 87 Militärstrafgesetzbuch. Bezüglich der Weigerung des Antragstellers, die Uniform im Arrest anzuziehen, verurteilte ihn das Gericht des Hauptquartiers der 1. taktischen Einheit der Luftwaffe in Eskisehir (im Folgenden: Gericht des Hauptquartiers) zu einer Disziplinarstrafe, die seine Rechte einschränkte, 15 Tage lang Besuch zu erhalten. In einer Entscheidung vom 6. März 1997 verurteilte ihn das Gericht des Hauptquartiers schließlich zu einer fünfmonatigen Haftstrafe. Am 4. Juli 1997 bestätigte das Oberste Militärgericht die angefochtene Entscheidung.
Als der Antragsteller am 27. Dezember 1996 entlassen wurde, ging er nicht zu seinem Regiment. Am 7. März 1997 klagte ihn der Militärstaatsanwalt des Hauptquartiers wegen Desertion und ?beharrlichem Ungehorsam? an. Am 23. Oktober 1997 verurteilte ihn das Gericht des Hauptquartiers zu einer zehnmonatigen Haftstrafe und zu einer Geldstrafe.
Am 29. Mai 1997 wurde der Antragsteller entlassen. Es war vorgesehen, dass er am 31. Mai zu seinem Regiment gehen sollte, um der Wehrpflicht nachzukommen. Da er diese Bedingung nicht erfüllte, wurde er am 9. Oktober 1997 verhaftet und in das Gefängnis überstellt, um die zehnmonatige Haftstrafe anzutreten, die am 6. März 1997 vom Gericht des Hauptquartiers ausgesprochen worden war. Am 16. Oktober 1997 klagte der Militärstaatsanwalt des Hauptquartiers den Antragsteller an, weil er zwischen dem 31. Mai 1997 und dem 9. Oktober 1997 desertiert sei. Am 22. Januar 1998 verurteilte das Gericht des Hauptquartiers den Antragsteller zu einer zehnmonatigen Haftstrafe. In einer Entscheidung vom 30. September 1998 bestätigte das Oberste Militärgericht die Entscheidung der ersten Instanz.
Am 26. Januar 1998 wurde der Antragsteller zu seinem Regiment in Bilecik eskortiert. Er wurde wegen seiner Weigerung, Uniform zu tragen, in Haft genommen. Am 11. Juni 1998 verurteilte das Gericht des Hauptquartiers den Antragsteller zu einer Haftstrafe von sieben Monaten und 15 Tagen. Am 7. Oktober 1998 bestätigte das Oberste Militärgericht die angefochtene Entscheidung.
Am 20. März 1998 wurde der Antragsteller zu seinem Regiment eskortiert und am 21. März 1998 in Haft genommen, da er sich weigerte, Uniform zu tragen. Am 4. Mai 1998 verurteilte das Gericht des Hauptquartiers den Antragsteller wegen "beharrlichem Ungehorsam" zu einer Haftstrafe von sieben Monaten und 15 Tagen. Das Oberste Militärgericht bestätigte die Entscheidung am 7. Oktober 1998.
Am 4. Mai 1998 wurde der Antragsteller zu seinem Regiment geschickt, wo er das Tragen einer Militäruniform verweigerte. Am 11. Juni 1998 verurteilte das Gericht des Hauptquartiers den Antragsteller zu einer Haftstrafe von sieben Monaten und 15 Tagen. Am 7. Oktober 1998 bestätigte das Oberste Gericht die Entscheidung der ersten Instanz.
Am 24. November 1998 wurde der Antragsteller freigelassen und zu seinem Regiment gebracht, wo er das Tragen einer Uniform erneut verweigerte. Nachdem nach ihm gefahndet, er aufgefunden und inhaftiert wurde, verurteilte ihn am 26. November 1998 das Gericht des Hauptquartiers zu einer Haftstrafe von sieben Monaten und 15 Tagen. Am 22. September 1999 bestätigte das Oberste Militärgericht diese Entscheidung.
B - Relevante Landesgesetze und Praxis
Artikel 72 der Verfassung sieht vor:
"Der Nationaldienst ist jedes Türken Recht und Pflicht. In welcher
Weise dieser Dienst in den Streitkräften oder im Öffentlichen Dienst
erfüllt wird oder als erfüllt gilt, wird durch Gesetz geregelt."
Das sich in Kraft befindliche Gesetz sieht die Erfüllung des Nationaldienstes nur in den bewaffneten Streitkräften vor. Das Gesetz beinhaltet keine Regelungen für einen Zivildienst als Ersatz zum Militärdienst.
Nach Artikel 1 des Militärdienstgesetzes Nr. 1111 vom 17. Juli 1927 "ist jeder Mann, der Staatsbürger der türkischen Republik ist, dazu verpflichtet, Militärdienst abzuleisten".
Wenn die Zahl der Wehrpflichtigen höher ist, als die Armee benötigt, können Wehrpflichtige nach Artikel 10 Absatz 2 des Militärdienstgesetzes Nr. 1111 nach einer Teilnahme an der Grundausbildung gegen Zahlung einer Steuer einen verkürzten Militärdienst leisten oder ihren Nationaldienst im öffentlichen Dienst ableisten.
Das Militärstrafgesetzbuch hält fest, dass Wehrpflichtige, die zum Militärdienst einberufen wurden, sich bei der für sie bestimmten militärischen Einheit melden müssen. Wenn sie dieses nicht tun, gilt der Wehrpflichtige als unerlaubt abwesend und kann nach Artikel 63 des Militärstrafgesetzbuches bestraft werden. Jede zusätzliche Befehlsverweigerung wird als "beharrlicher Ungehorsam" angesehen und fällt unter den Art. 87 Abs. 1 des Militärstrafgesetzbuches.
Artikel 155 des Strafgesetzbuches besagt:
"(...) Distanzierung vom Militärdienst
Wer Wehrpflichtige dazu aufhetzt - ausgenommen von den in den
betreffenden Gesetzen beschriebenen Fällen - sich vom Militär zu
distanzieren und ihren Militärdienst nicht abzuleisten, wird zu einer
Haftstrafe von zwei Monaten bis zu zwei Jahren und zu einer Geldstrafe
bestraft."
Klage
Der Antragsteller klagt nach Artikel 3 der Konvention an, dass mit der Serie von Anklagen und Verurteilungen gegen diesen Artikel verstoßen wurde.
Der Antragsteller klagt mit Verweis auf den Artikel 9 der Konvention an, dass diese Strafverfolgungen und Verurteilungen seine Rechte auf Gedanken- und Gewissensfreiheit verletzt habe.
Der Antragsteller gibt zudem an, dass gegen die Artikel 5 und 8 verstoßen wurde.
Gesetz
Der Antragsteller führt diese Klage, weil er aufgrund seiner Überzeugungen verfolgt und verurteilt wurde. Sich darauf beziehend, beruft er sich auf die Artikel 3, 5, 8 und 9 der Konvention.
Aufgrund
des Vorgebrachten entscheidet das Gericht, dass die Klage unter Artikel
9 der Konvention fällt, der folgendes ausführt::
"(1) Jedermann hat
Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht
umfasst die Freiheit des Einzelnen zum Wechsel der Religion oder der
Weltanschauung sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung
einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen öffentlich oder privat, durch
Gottesdienst, Unterricht, durch die Ausübung und Beachtung religiöser
Gebräuche auszuüben.
(2) Die Religions- und Bekenntnisfreiheit darf nicht Gegenstand anderer
als vom Gesetz vorgesehener Beschränkungen sein, die in einer
demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahmen im Interesse der
öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral
oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sind."
Anwendbarkeit des Artikels 9 der Konvention
Die Regierung bestreitet die Anwendbarkeit des Artikels 9 in diesem Fall. Sie führt aus, dass nach der bestehenden Rechtsprechung der Organe der Konvention der Artikel 9 nicht von sich aus das Recht auf Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen garantiert.
Der Antragsteller bleibt bei seinen Angaben und betont, dass der Artikel 9 für diesen Fall anzuwenden ist.
Das Gericht sieht es als vorrangig, die Frage der Anwendbarkeit des Artikels 9 in Verbindung mit der Gültigkeit der Klage in Bezug auf diese Bestimmungen zu behandeln.
Verjährungsfrist von sechs Monaten
Die Regierung macht geltend, dass der Antrag zu spät gestellt worden sei. Da sich die Verpflichtung zur Ableistung des Militärdienstes aus der Landes-Gesetzgebung ergebe, habe der Antragsteller keine Möglichkeit, diesem Mangel abzuhelfen. Unter diesen Umständen beginne die Frist von sechs Monaten mit dem Erhalt der Einberufung durch den Antragsteller. Die Regierung merkt an, dass das Datum der Einberufung im Antrag nicht benannt wurde und unterstützt die Position, dass der Beginn der Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt einsetzt, zu dem der Antragsteller während der Pressekonferenz die Einberufungspapiere verbrannt hat, dem 1. September 1995. Danach, so die Regierung, hätte der Antrag bis spätestens zum 1. März 1996 gestellt werden müssen, so dass die im Art. 35 Abs. 1 der Konvention festgelegte Verjährungsfrist überschritten worden sei.
Der Antragsteller widerspricht diesen Argumenten. Da er einer Serie von Strafverfolgungen und Verurteilungen aufgrund seiner Überzeugungen unterzogen worden sei, sieht er sich als Opfer einer Serie von Umständen, die in sich eine fortwährende Situation darstellen. Der Antragsteller macht geltend, dass die Verjährungsfrist von sechs Monaten erst beginne, wenn diese strittige Situation beendet ist.
Das Gericht sieht von Anfang an, dass sich die Klage des Antragstellers nicht auf eine einzige Handlung bezieht, sondern auf eine Folge von Verurteilungen durch die nationalen Gerichte, immer dann, wenn er sich selbst als "Kriegsdienstverweigerer" erklärte und das Tragen einer militärischen Uniform verweigerte. Diese Serie von Strafverfolgungen und Verurteilungen entspricht einer fortwährenden Situation, gegen die der Antragsteller nach den einheimischen Gesetzen keine Klage einreichen kann. Das Gericht erinnert daran, dass, wenn die angegebene Verletzung fortwährend besteht, wie in diesem Fall, die Verjährungsfrist von sechs Monaten erst von dem Moment an beginnt, wenn diese Situation beendet ist (siehe u.a. Cinar gegen Türkei, Nr. 17864/91, Entscheidung der Kommission vom 5. September 1994). Wenn die sich auf den Antragsteller beziehenden Umstände zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrages weiter bestehen (vgl. Ersöz, Cetin, Kaya, Ülkem Bastn und Yayincilik Sanayi Ticaret Ltd. gegen die Türkei, Nr. 23144/93, Entscheidung der Kommission vom 20. Oktober 1995), kann die von der Regierung erhobene Nichtzulässigkeit aufgrund des Art. 35 Abs. 1 der Konvention nicht aufrecht erhalten werden.
Zur Sache
Erstens hebt die Regierung hervor, dass die Pflicht zur Ableistung des Militärdienstes nach der Landes-Gesetzgebung alle männlichen türkischen Staatsbürger betrifft und keine Ausnahmen aus Gewissensgründen zugelassen sind. Zweitens betont die Regierung nachdrücklich, dass der Antragsteller wegen militärischem Ungehorsams schuldig gesprochen worden sei, weil er gegen die Regelungen zur militärischen Disziplin verstoßen habe. Nach Auffassung der Regierung seien die in der Anklage gegen den Antragsteller genannten Punkte geeignet gewesen, eine gewisse Besorgnis und sogar einen Umsturz unter den Wehrpflichtigen herbeizuführen, womit die kriminellen Sanktionen berechtigt seien. Ergänzend bezieht sich die Regierung auf die Fälle Heudens gegen Belgien (Nr. 24630/94, Entscheidung der Kommission vom 22. Mai 1995) und Autio gegen Finnland (Nr. 17086/90, Entscheidung der Kommission vom 6. Dezember 1991) und beruft sich darauf, dass Artikel 9 der Konvention in Verbindung mit Artikel 4 zu interpretieren sei und dass das Recht auf Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen als solches nicht von der Konvention anerkannt sei.
Der Antragsteller widerspricht diesen Argumenten. Er erinnert daran, dass er jedes Mal, wenn er das Tragen einer Uniform verweigert habe, er verurteilt und inhaftiert wurde und er nach seiner Freilassung zu seinem Regiment eskortiert worden sei, wo er erneut wegen seiner Weigerung, militärische Uniform zu tragen, verurteilt und inhaftiert worden sei. Nach Auffassung des Antragstellers steht die Serie von Anklagen und Verurteilungen nicht im Verhältnis zu den Zielen der nationalen Behörden.
Das Gericht stellt angesichts der Ausführungen der Parteien fest, dass die Klage ernsthafte Fragen zu Tatsachen und Gesetzen bezüglich der Konvention aufwirft, wonach eine Prüfung der Sache eingeleitet werden soll. Das Gericht beschließt deshalb, dass diese Klage entsprechend Art. 35 Abs. 3 der Konvention nicht offensichtlich haltlos ist. Es wurden keine weiteren Gründe für die Unzulässigkeit angeführt.
Aus diesen Gründen beschließt das Gericht einstimmig,
sich im vorliegenden Fall mit der Sache, der Anwendbarkeit des Artikels, zu befassen,
und erklärt den Antrag für zulässig, ohne eine Vorentscheidung in der Sache zu treffen.
Council of Europe - European Court of Human Rights, Second Section: Judgment as to the admissibility of the application n°39437/98 by Osman Murat Ülke against Turkey. 1. Juni 2004. Übersetzung: Rudi Friedrich und Thomas Stiefel. Der Beitrag wurde veröffentlicht in: Connection e.V. und AG »KDV im Krieg« (Hrsg.): Rundbrief »KDV im Krieg«, Ausgabe Januar 2005
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