ÖSTERREICH UND GEORGIEN ⸻ VERSTÖßE GEGEN DAS RECHT AUF KRIEGSDIENSTVERWEIGERUNG
Zaira Zafarana (Connection e.V.) ⸻ am 24. Juli 2025
Die Sitzung wird im November 2025 bei den Vereinten Nationen in Genf stattfinden. Eine Vorlaufszeit von drei Monaten vor der eigentlichen Sitzung sind entscheidend für die Lobbyarbeit, um zeitig über aktuelle Menschenrechtsverletzungen in den untersuchten Ländern zu informieren und konkrete Empfehlungen auszusprechen. Diese Empfehlungen können die Mitgliedstaaten während der formellen Sitzung umsetzen, um die besagten Staaten zur vollständigen Umsetzung der Menschenrechte zu ermutigen, beziehungsweise um sie unter Druck zu setzen.
Die Zivilgesellschaft spielt im UPR-Prozess eine wichtige Rolle. Sie kann direkte Informationen vor Ort liefern und lokalen Menschenrechtsverteidigern und Opfern von Menschenrechtsverletzungen eine Stimme geben. So wird sichergestellt, dass die tatsächliche Situation im untersuchten Land im Menschenrechtsrat umfassend dargestellt wird und konstruktive und konkrete Empfehlungen im UPR-Prozess angemessen berücksichtigt werden.
In Österreich beispielsweise hat der alternative Zivildienst einen strafenden Charakter, und die Rekrutierung von Jugendlichen ist ein besorgniserregendes Problem.
Connection e.V.‘s Empfehlungen zu Österreich lauten wie folgt:
— Verkürzung der Dauer des alternativen Zivildienstes, um den Empfehlungen des Menschenrechtsausschusses zu entsprechen;
— allen Kriegsdienstverweigerern soll eine Alternative zum Militärdienst geboten werden, die hinsichtlich Art, Kosten und Dauer weder strafend noch diskriminierend ist;
— weiterhin sollte eine Überarbeitung von §1(2) des Zivildienstgesetzes angestrebt werden; dieser sieht eine Frist für die Einreichung von Anträgen auf Anerkennung des Status als Kriegsdienstverweigerer vor. Ohne eine solche Frist könnten Wehrpflichtige schon vor Beginn des Militärdienstes oder auch zu jedem Zeitpunkt während oder nach dem Militärdienst Einspruch erheben;
— automatisch disqualifizierenden Bedingungen für Antragsteller für den alternativen Zivildienst, wie beispielsweise Vorstrafen, sollten beseitigt werden, um so den internationalen Menschenrechtsstandards zur Kriegsdienstverweigerung und dem Recht auf einen Meinungswechsel zu entsprechen;
— Erhöhung des Lohns für Wehrpflichtige und Kriegsdienstverweigerer, die ihren Militär- bzw. Zivildienst ableisten;
— Änderung des Rechtsrahmens, um aktiven Angehörigen der Streitkräfte die Möglichkeit zu geben, aus Gewissensgründen eine vorzeitige Entlassung zu beantragen;
— Anhebung des Mindestalters für die freiwillige Rekrutierung zum Militärdienst auf 18 Jahre gemäß den Empfehlungen des Ausschusses für die Rechte des Kindes, des Menschenrechtsausschusses und früheren UPR-Empfehlungen.
Der Bericht über Georgien beschreibt ähnliche Verstöße wie in Österreich in Bezug auf den Strafersatzdienst, fehlende Bestimmungen für Berufssoldaten und die Rekrutierung von Jugendlichen. Darüber hinaus absolvieren minderjährige Schüler in Georgien militärische Ausbildungen unter Einsatz von Schusswaffen, was einen offenen Verstoß gegen die Kinderrechtskonvention darstellt. Der Bericht befasst sich auch mit weiteren Verstößen im Zusammenhang mit dem Fakultativprotokoll zur Kinderrechtskonvention über die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten.
Connection e.V. schlägt Georgien folgende Empfehlungen vor:
— die Dauer des Ersatzdienstes für Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen sollte so verkürzt werden, dass sie der Dauer des Wehrdienstes entspricht;
— allen Kriegsdienstverweigerern aus Gewissensgründen sollte eine Alternative zum Wehrdienst angeboten werden, die hinsichtlich ihrer Art, ihrer Kosten und ihrer Dauer weder strafend noch diskriminierend ist;
— es sollten spezifische Bestimmungen eingeführt werden, die es Berufssoldaten ausdrücklich erlauben, aus Gewissensgründen einen Antrag auf vorzeitige Entlassung zu stellen. Alle Anträge sollten von einer unabhängigen und unparteiischen Behörde geprüft werden;
— Ergreifen von Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Schüler unter 18 Jahren an höheren militärischen Bildungseinrichtungen von der militärischen Ausbildung, die den Umgang mit Schusswaffen und militärische Disziplin umfasst, ausgenommen sind, gemäß der Empfehlung des Ausschusses für die Rechte des Kindes;
— Änderung des Strafgesetzbuches dahingehend, dass die Rekrutierung und der Einsatz von Kinder unter 18 Jahren durch die Streitkräfte und nichtstaatliche bewaffnete Gruppen, gemäß der Empfehlung des Ausschusses für die Rechte des Kindes, ausdrücklich unter Strafe gestellt werden.
Den vollständigen Bericht zu Österreich finden Sie hier: C:UsersofficeDocuments51st UPR Austria - Connection.pdf
Den vollständigen Bericht zu Georgien finden Sie hier: C:UsersofficeDocuments51st UPR Georgia - Connection.pdf
Weitere Informationen zum UPR-Prozess finden Sie hier. https://www.ohchr.org/en/hr-bodies/upr/basic-facts
Stichworte: ⇒ Georgien ⇒ Kriegsdienstverweigerung

