DER SUBSIDIÄRER SCHUTZSTATUS WURDE ZUERKANNT
vom 28. August 2025
Mit Urteil vom 4. Juni 2025 hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden (2 K 202/24.WI.A) einem russischen Wehrpflichtigen, der sich der Einberufung entzogen hatte, den subsidiären Schutzstatus zuerkannt. Die Anerkennung als Flüchtling war nicht Gegenstand der Entscheidung.
Das Gericht hielt es für beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger gegen seinen Willen zum Grundwehrdienst in die russische Armee einberufen und in den Ukraine-Krieg entsandt wird, wo damit zu rechnen wäre, zwangsweise an einem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg und an völkerrechts- und/oder menschensrechtswidrigen Handlungen teilnehmen zu müssen bzw. selbst schwersten Schaden an Leib und Leben zu erleiden.
Die russische Armee habe einen akuten und enorm hohen Personalbedarf und deswegen ein Interesse an der Einberufung einer möglichst hohen Zahl an Wehrpflichtigen. Russischen Grundwehrdienstleistenden drohe nach zwangsweiser Rekrutierung als Vertragssoldaten eine Teilnahme an Kampfhandlungen direkt im Ukraine-Krieg oder aber die Entsendung in die Grenzregionen, wo ihnen eine erniedrigende und unmenschliche Behandlung droht.
» [...] Das Gericht sieht es als beachtlich wahrscheinlich an, dass die russischen Militärbehörden unter Ausübung von Druck, Zwang, Täuschung und physischer sowie psychischer Gewalt vermehrt bis systematisch von der Möglichkeit Gebrauch machen […], Wehrpflichtige zum Abschluss eines Vertrages mit dem russischen Verteidigungsministerium zu nötigen, um sie dann zeitnah zu Teilnahme an Kampfhandlungen im Ukraine-Krieg einzusetzen […]«
Insoweit schließt es sich Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Berlin und Magdeburg an.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Stichworte: ⇒ Asyl und KDV ⇒ Russland

