Hintergrundfoto: © Diana Krotova / Unsplash

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Connection e.V. informiert den UN CESCR über die Menschenrechtslage in Burkina Faso

25. Dezember 2025


»Connection e.V.« hat kürzlich dem UN—Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Committee on Economic, Social and Cultural Rights, CESCR) einen Bericht zu Burkina Faso vorgelegt.

Der Bericht befasst sich mit der Zwangsrekrutierung im Land sowie mit dem Thema der Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen. Darüber hinaus stellt er die damit verbundenen Verletzungen von Rechten dar, die in den Zuständigkeitsbereich des CESCR fallen.

Ziel dieser Eingabe ist es, den Ausschuss dazu zu ermutigen, konkrete Punkte in die Liste der Themen aufzunehmen, die für die Überprüfung des Staatenberichts verwendet wird.

Insbesondere empfiehlt »Connection e.V.«, dem Vertragsstaat folgende Fragen zu stellen:

⸻ Bitte geben Sie die Zahl der Personen an, die nach Erlass des Dekrets Nr. 2023—0475 einberufen wurden.

⸻ Bitte beschreiben Sie die Kriterien, die bei der Auswahl der einberufenen bzw. mobilisierten Personen angewandt werden.

⸻ Bitte legen Sie dar, ob ein rechtlicher Rahmen zum Schutz des Rechts auf Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen besteht. Falls ein solcher Rahmen existiert, bitten wir um nähere Angaben. Falls nicht, bitten wir um Informationen darüber, ob Pläne zur Einführung eines solchen Rahmens bestehen.

⸻ Bitte erläutern Sie zudem, wie die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte von Kriegsdienstverweiger*innen aus Gewissensgründen geschützt werden.

⸻ Bitte erklären Sie, inwieweit der Vertragsstaat die abschließenden Bemerkungen des Ausschusses gegen das Verschwindenlassen von Personen (CED/C/BFA/OAI/1, 15. März 2024, Abs. 31—32) sowie des Menschenrechtsausschusses (CCPR/C/BFA/CO/2, 24. April 2025, Abs. 36—37 Buchst. c sowie Abs. 42—43 Buchst. c) in Bezug auf das Dekret Nr. 2023—0475 sowie auf Zwangsmobilisierung und Zwangsrekrutierung umgesetzt hat.

⸻ Bitte erläutern Sie, wie das Dekret Nr. 2023—0475 so umgesetzt wird, dass es mit den Bestimmungen des Paktes im Einklang steht, insbesondere im Hinblick auf das Recht eines jeden auf die Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt durch eine Arbeit zu verdienen, die er frei wählt oder annimmt (Art. 6), in Verbindung mit dem Recht auf Nichtdiskriminierung (Art. 2 Abs. 2).


Hier klicken, um die vollständige Eingabe zu lesen ↷


»Connection e.V.« hatte bereits zuvor dem UN—Menschenrechtsausschuss über dieses Land berichtet. Weitere Informationen zu diesem früheren Bericht finden Sie hier.

Es ist hervorzuheben, dass seitdem viele der in diesem Bericht von »Connection e.V.« erwähnten Dissident*innen, die in Burkina Faso zwangsweise rekrutiert worden waren, freigelassen wurden, auch wenn die Praxis der Zwangsrekrutierung im Land weiterhin besteht.

Der UN—Menschenrechtsausschuss war bislang das zentrale Vertragsorgan, das sich mit dem Recht auf Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen befasst hat. »Connection e.V.« hat jedoch begonnen, auch mit anderen Vertragsausschüssen zusammenzuarbeiten, um die Folgen und damit verbundenen Problemlagen von Verletzungen dieses Rechts umfassender zu behandeln. Insbesondere beim CESCR legt »Connection e.V.« detailliert Verletzungen dar, die das Recht auf Arbeit sowie die Freiheit von Diskriminierung von Kriegsdienstverweiger*innen betreffen.

Stichworte:    ⇒ Burkina Faso   ⇒ Kriegsdienstverweigerung   ⇒ Zwangsrekrutierung