OKTOBER • Connection e.V. berichtet dem UN—Hochkommissariat für Menschenrechte über Intoleranz und Diskriminierung gegen
27. Dezember 2025
»Connection e.V.« hat eine thematische Eingabe vorbereitet, um zum thematischen Bericht des UN—Hochkommissariats für Menschenrechte (Office of the High Commissioner for Human Rights, OHCHR) an den UN—Menschenrechtsrat zum Thema »Bekämpfung von Intoleranz, negativer Stereotypisierung, Stigmatisierung, Diskriminierung, Aufstachelung zu Gewalt und Gewalt gegen Personen aufgrund von Religion oder Weltanschauung« beizutragen, der im März 2026 bei den Vereinten Nationen in Genf vorgestellt wird.
Am 4. April 2025 verabschiedete der UN—Menschenrechtsrat die Resolution A/HRC/RES/58/29 zu »Bekämpfung von Intoleranz, negativer Stereotypisierung, Stigmatisierung, Diskriminierung, Aufstachelung zu Gewalt und Gewalt gegen Personen aufgrund von Religion oder Weltanschauung«.
Mit dieser Resolution wurde der Hohe Kommissar ersucht, dem Menschenrechtsrat auf dessen einundsechzigster Tagung einen umfassenden Folgebericht mit ausgearbeiteten Schlussfolgerungen vorzulegen, der auf den von den Staaten bereitgestellten Informationen über die zur Umsetzung des in den Absätzen 7 und 8 dargelegten Aktionsplans ergriffenen Maßnahmen beruht sowie auf deren Einschätzungen zu möglichen Folgemaßnahmen zur weiteren Verbesserung der Umsetzung dieses Plans.
»Connection e.V.« hat eine Eingabe erarbeitet, die sich auf spezifische Aspekte im Zusammenhang mit dem Recht auf Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen konzentriert.
Nach Auffassung des Menschenrechtsausschusses gilt:
»Das Recht auf Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen ist dem Recht auf Gedanken—, Gewissens— und Religionsfreiheit inhärent. Es berechtigt jede Person zu einer Befreiung vom verpflichtenden Militärdienst, wenn dieser nicht mit der Religion oder den Überzeugungen der betreffenden Person vereinbar ist. Dieses Recht darf nicht durch Zwang beeinträchtigt werden. Ein Staat kann, wenn er dies wünscht, die verweigernde Person zu einem zivilen Ersatzdienst außerhalb des militärischen Bereichs und nicht unter militärischem Kommando verpflichten. Der Ersatzdienst darf keinen strafenden Charakter haben. Er muss einen echten Dienst an der Gemeinschaft darstellen und mit der Achtung der Menschenrechte vereinbar sein.«
⸻ der erste Teil dieses Beitrags stellt Beispiele aus früheren Jahren sowie aktuelle Fälle von »Intoleranz, negativer Stereotypisierung, Stigmatisierung, Diskriminierung, Aufstachelung zu Gewalt und Gewalt gegen Personen« im Zusammenhang mit Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen dar;
⸻ der zweite Teil dieses Beitrags enthält Empfehlungen und führt vorgeschlagene Maßnahmen zur Bekämpfung von Intoleranz, negativer Stereotypisierung, Stigmatisierung, Diskriminierung, Aufstachelung zu Gewalt und Gewalt gegen Kriegsdienstverweiger*innen aus Gewissensgründen aus.
Der Bericht enthält zudem empfohlene Maßnahmen zur Bekämpfung von Intoleranz und Diskriminierung gegenüber Kriegsdienstverweiger*innen aus Gewissensgründen.
Empfehlungen an die Mitgliedstaaten:
I. Anerkennung des Rechts auf Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen gemäß internationalem Menschenrechtsrecht und internationalen Standards
Die übergeordnete und grundlegendste Maßnahme zur Bekämpfung von Intoleranz, negativer Stereotypisierung, Stigmatisierung, Diskriminierung, Aufstachelung zu Gewalt und Gewalt gegen Kriegsdienstverweiger*innen aus Gewissensgründen besteht in der Verabschiedung von Rechtsvorschriften, die das Recht auf Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen im Einklang mit dem internationalen Menschenrechtsrecht und den entsprechenden Standards anerkennen.
⸻ Staaten, die bislang über keine entsprechende Gesetzgebung verfügen, sollten diese unverzüglich einführen;
⸻ Staaten, die bereits Regelungen zur Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen vorsehen, sollten ihre Gesetze und Praktiken überprüfen, um sicherzustellen, dass sie mit den geltenden internationalen Menschenrechtsstandards (A/HRC/41/23, Abs. 60; A/HRC/50/43, Abs. 57; A/HRC/56/30, Abs. 54—58) vereinbar sind und keine Diskriminierung enthalten.
In diesem Zusammenhang sollte besonderes Augenmerk auf die folgenden spezifischen Standards gelegt werden:
⸻ Nichtdiskriminierung aufgrund der Gründe für die Kriegsdienstverweigerung sowie zwischen verschiedenen Gruppen von Kriegsdienstverweiger*innen ⸻ A/HRC/41/23 (Abs. 60e);
⸻ Anerkennung der selektiven Kriegsdienstverweigerung ⸻ A/HRC/41/23 (Abs. 60d);
⸻ nicht—strafende Bedingungen und Dauer des Ersatzdienstes ⸻ A/HRC/41/23 (Abs. 60l);
⸻ Staaten sollten Kriegsdienstverweigerinnen weder in Bezug auf ihre zivilen, kulturellen, wirtschaftlichen, politischen oder sozialen Rechte diskriminieren noch sie als »Verräter« stigmatisiere ⸻ A/HRC/41/23 (Abs. 60m);
⸻ Strafregistereinträge von Kriegsdienstverweiger*innen sollten gelöscht werden ⸻ A/HRC/41/23 (Abs. 60m).
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass im jüngsten einschlägigen Bericht des Generalsekretärs zu »Bekämpfung von Intoleranz, negativer Stereotypisierung, Stigmatisierung, Diskriminierung, Aufstachelung zu Gewalt und Gewalt gegen Personen aufgrund von Religion oder Weltanschauung« festgestellt wird:
»Die Nichtregierungsorganisation Conscience and Peace Tax International stellte fest, dass die Anwendung bewährter Verfahren bei der Anerkennung der Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen auch ein wirksames Mittel zur Bekämpfung von Intoleranz und Stigmatisierung von Angehörigen religiöser oder weltanschaulicher Gemeinschaften ist.«
A/80/287 ↷ (Abs. 39)
II. Schutz personenbezogener Daten
In der Resolution 58/29 fordert der UN—Menschenrechtsrat die Staaten unter anderem auf, »die Religionsfreiheit und den religiösen Pluralismus zu fördern, indem die Fähigkeit der Mitglieder*innen aller Religionsgemeinschaften gestärkt wird, ihre Religion auszuüben und offen sowie gleichberechtigt zur Gesellschaft beizutragen«.
A/HRC/RES/58/29 ↷ (Abs. 8b)
Dies ist in der Tat grundlegend. Unter den gegenwärtigen Umständen ist es jedoch zugleich erforderlich, personenbezogene Daten bestimmter Personengruppen, wie etwa von Kriegsdienstverweiger*innen aus Gewissensgründen, zu schützen und sie nicht dazu zu zwingen, ihre Religion oder Weltanschauung offenzulegen, da sie dadurch anfällig für Intoleranz, negative Stereotypisierung, Stigmatisierung, Diskriminierung, Aufstachelung zu Gewalt und Gewalt würden.
In diesem Zusammenhang gilt:
⸻ personenbezogene Daten von Kriegsdienstverweiger*innen sollten vom Staat nicht öffentlich zugänglich gemacht werden ⸻ A/HRC/41/23 (Abs. 60e);
⸻ es sollte erwogen werden, Anträge auf Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen ohne inhaltliche Prüfung anzuerkennen, damit Betroffene nicht gezwungen werden, ihre Religion oder Weltanschauung offenzulegen ⸻ A/HRC/50/43 (Abs. 57h).
III. Schulung staatlicher Bediensteter
In der Resolution 58/29 werden die Staaten aufgefordert, ein innerstaatliches Umfeld religiöser Toleranz, des Friedens und des Respekts zu fördern, unter anderem durch die Förderung von Schulungen staatlicher Bediensteter in wirksamen Outreach—Strategien.
A/HRC/RES/58/29 ↷ (Abs. 7c)
Darüber hinaus sollten die Staaten allen relevanten staatlichen Akteuren eine angemessene Aus— und Fortbildung zum Recht auf Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen gemäß internationalem Menschenrechtsrecht und internationalen Standards anbieten. Solche Schulungen sollten unter anderem für folgende Gruppen vorgesehen werden: Militär, Polizei, Regierungsbedienstete, Gesetzgeber*innen, Staatsanwälte und Richterinnen, Mitglieder*innen der Gremien zur Prüfung von Anträgen auf Anerkennung als Kriegsdienstverweiger*in, Bedienstete von Einrichtungen, in denen Kriegsdienstverweiger*innen Ersatzdienst leisten, sonstige öffentliche Bedienstete sowie Behörden, die Anträge auf Asyl bzw. internationalen Schutz prüfen.
Im letztgenannten Fall sollte die Schulung auch die UNHCR—Richtlinien Nr. 10 umfassen.
UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz Nr. 10, HCR/GIP/13/10/Corr. 1 ↷
IV. Öffentliche Information und Sensibilisierung
Neben staatlichen Bediensteten ist es ebenfalls wichtig, die Öffentlichkeit zu informieren und für das Thema zu sensibilisieren.
In der Resolution 58/29 werden die Staaten unter anderem aufgefordert,
» […] (g) die Notwendigkeit zu verstehen, Herabwürdigung und negative religiöse Stereotypisierung von Personen sowie die Aufstachelung zu religiösem Hass zu bekämpfen, indem Maßnahmen auf lokaler, nationaler, regionaler und internationaler Ebene unter anderem durch Bildung und Sensibilisierung strategisch geplant und aufeinander abgestimmt werden […]«.
A/HRC/RES/58/29 ↷ (Abs. 7g)
In diesem Zusammenhang sollten die Staaten Programme der öffentlichen Bildung und Sensibilisierung durchführen, um das Wissen und das Verständnis für das Recht auf Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen zu stärken.
V. Einführung wirksamer Maßnahmen zur Verhinderung von Diskriminierung durch Amtsträger
In der Resolution 58/29 werden die Staaten unter anderem aufgefordert, wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass Amtsträger bei der Ausübung ihrer öffentlichen Aufgaben keine Diskriminierung aufgrund von Religion oder Weltanschauung vornehmen.
A/HRC/RES/58/29 ↷ (Abs. 8a)
In diesem Zusammenhang sollten die Staaten wirksame Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass Amtsträger bei der Ausübung ihrer öffentlichen Aufgaben Kriegsdienstverweiger*innen aus Gewissensgründen nicht aufgrund von Religion oder Weltanschauung (und/oder eines sonstigen Status) diskriminieren.
VI. Einführung von Maßnahmen zur Kriminalisierung von Aufstachelung zu Gewalt und von Gewalt
In der Resolution 58/29 werden die Staaten aufgefordert, ein innerstaatliches Umfeld religiöser Toleranz, des Friedens und des Respekts zu fördern, unter anderem durch:
» […] (f) die Einführung von Maßnahmen zur Kriminalisierung der Aufstachelung zu unmittelbarer Gewalt aufgrund von Religion oder Weltanschauung […]«.
A/HRC/RES/58/29 ↷ (Abs. 7f)
In diesem Zusammenhang sollten die Staaten sicherstellen, dass die Kriminalisierung der Aufstachelung zu unmittelbarer Gewalt aufgrund von Religion oder Weltanschauung auch die Aufstachelung zu Gewalt gegen Kriegsdienstverweiger*innen aus Gewissensgründen umfasst.
Darüber hinaus sollten die Staaten Maßnahmen ergreifen, um alle mutmaßlichen Fälle von Aufstachelung zu Gewalt und Gewalt gegen Kriegsdienstverweiger*innen aus Gewissensgründen durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure unverzüglich, unparteiisch und gründlich zu untersuchen.
Stichworte: ⇒ Discriminierung ⇒ Kriegsdienstverweigerung ⇒ Vereinte Nationen


