Foto ⸻ Zaira Zafarana

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Connection e.V. beteiligt sich am Follow—Up—Verfahren zur Ukraine...

...beim UN—Menschenrechtsausschuss zum Recht auf Meinungsfreiheit

22. Juli 2025


»Connection e.V.« hat dem UN—Menschenrechtsausschuss einen Sonderbericht vorgelegt, in dem die vom Ausschuss am Ende der Staatenprüfung der Ukraine veröffentlichten abschließenden Bemerkungen kommentiert werden. Der Bericht enthält zudem Aktualisierungen seit November 2021.

Der Bericht stellt internationale Standards zur Meinungsfreiheit von Personen dar, die Kriegsdienstverweiger*innen aus Gewissensgründen unterstützen, beschreibt anschließend Verletzungen des Rechts auf Meinungsfreiheit und geht detailliert auf den Fall von Yurii Sheliazhenko ein.

»Die Eingabe betrifft in erster Linie das Recht auf Meinungsfreiheit und bezieht sich damit auf eine der drei Empfehlungen, die der Ausschuss für das Follow—Up—Verfahren ausgewählt hat (Abs. 54). Sie bezieht sich insbesondere auf die Meinungsfreiheit von Menschenrechtsverteidiger*innen, die Kriegsdienstverweiger*innen unterstützen oder das Recht auf Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen fördern, sowie auf Personen, die sich für Frieden und das Recht auf Frieden einsetzen.«

In seinen abschließenden Bemerkungen empfahl der Ausschuss (Abs. 48):

»[…] 48. Der Vertragsstaat sollte Amtsträger*innen untersagen, in die rechtmäßige Ausübung des Rechts auf Meinungsfreiheit von Menschenrechtsverteidiger*innen und Journalist*innen einzugreifen, den wirksamen Schutz von Verteidiger*innen und Journalist*innen vor jeglicher Art von Bedrohung, Druck, Einschüchterung oder Angriff gewährleisten und sicherstellen, dass rechtswidrige Handlungen gründlich untersucht und die Verantwortlichen angemessen angeklagt und zur Rechenschaft gezogen werden. Der Vertragsstaat sollte sicherstellen, dass etwaige Beschränkungen des Rechts auf Meinungsfreiheit aus Gründen der nationalen Sicherheit vollständig den strengen Anforderungen des Artikels 19 des Pakts sowie der Allgemeinen Bemerkung Nr. 34 (2011) des Ausschusses entsprechen. […]«

Abschließend stellt »Connection e.V.« mit Besorgnis fest, dass die in diesem Bericht vorgelegten Informationen darauf hindeuten, dass der Vertragsstaat die einschlägige Empfehlung nicht nur nicht umgesetzt hat, sondern durch das Handeln seiner Behörden vielmehr »Maßnahmen ergriffen hat, die der Empfehlung des Ausschusses zuwiderlaufen oder Ergebnisse bzw. Folgen haben, die der Empfehlung widersprechen«.


Einreichung zur 145. Sitzung des Menschenrechtsausschusses Verfahren zum Follow—Up zu den abschließenden Bemerkungen ⸻ Ukraine, Meinungsfreiheit von Menschenrechtsverteidiger*innen ↷


FOLLOW—UP—VERFAHREN

Der Ausschuss kann den Vertragsstaat auffordern, bestimmten Aspekten seiner abschließenden Bemerkungen Priorität einzuräumen und hierzu Follow—Up—Informationen anzufordern. Der Ausschuss bewertet die von dem Vertragsstaat und anderen Akteur*innen vorgelegten Informationen und verabschiedet einen Follow—Up—Bericht. Nichtregierungsorganisationen können Informationen zu den von den Vertragsstaaten eingereichten Follow—Up—Berichten beisteuern.

Der Ausschuss kann gemäß Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b des Pakts Follow—Up—Berichte zu den abschließenden Bemerkungen auf der Grundlage der von den Vertragsstaaten eingereichten Berichte erstellen, um sie bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Pakt zu unterstützen.


Vermerk des Menschenrechtsausschusses zum Verfahren für das Follow—Up zu den abschließenden Bemerkungen ⸻ Menschenrechtsausschuss ↷

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