Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit

Möglichkeiten für türkische (und andere ausländische) Wehrpflichtige

von Rudi Friedrich

(10.11.2009) Aufgrund einer Kleinen Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke (Die Linke) bezüglich der Einbürgerung von türkischen Staatsbürgern möchten wir uns im Folgenden eingehender mit der Frage beschäftigen, unter welchen Umständen eine Einbürgerung von ausländischen Wehrpflichtigen in Deutschland in Frage kommt, die wegen der Nichtableistung von Militär- oder Ersatzdienst im Heimatland nicht aus der Staatsbürgerschaft entlassen werden. Das ist insofern von großer Bedeutung, als das deutsche Staatsangehörigkeitsgesetz (StaG) von dem Grundsatz ausgeht, dass es keine doppelte Staatsbürgerschaft geben darf. In der Realität gibt es jedoch eine Reihe von Ausnahmen. Zu den allgemeinen Regelungen zur Einbürgerung siehe die ausführliche Zusammenstellung zur Freikaufsregelung.

Viele Staaten, in denen es eine Wehrpflicht gibt, machen die Entlassung aus der Staatsbürgerschaft davon abhängig, dass der Militär- bzw. Ersatzdienst abgeleistet worden ist. Damit haben im Ausland Wehrpflichtige erhebliche Schwierigkeiten, eine grundlegende Bedingung für den Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft zu erfüllen. Das Staatsangehörigkeitsgesetz selbst kennt hier nur die Formulierung, dass bei einer „unzumutbaren Bedingung“ für die Entlassung auch eine zweite Staatsbürgerschaft toleriert werden kann. Was das konkret bedeutet, wird in den Anwendungshinweisen des Bundesministerium des Innern erläutert. Hier wurden tatsächlich einige bisherige Regelungen übernommen, die z.B. ausländischen Kriegsdienstverweigerern erweiterte Möglichkeiten zur Einbürgerung eröffnen.

Interessant sind insbesondere die Ausnahmeregelungen nach § 12 StaG - und hier der Satz 2 Nr. 3. Die Anwendungshinweise des Bundesinnenministerium nennen mehrere Fälle, wann eine Mehrstaatigkeit von den deutschen Behörden zu tolerieren ist:

- Wenn der Wehrpflichtige über 40 Jahre alt ist, seit mehr als 15 Jahren nicht mehr im Herkunftsstaat und mindestens zehn Jahre in Deutschland lebt.

- Wenn der Wehrpflichtige durch die Ableistung des Militärdienstes in eine bewaffnete Auseinandersetzung mit der Bundesrepublik Deutschland oder einem verbündeten Staat verwickelt werden könnte.

- Wenn der Wehrpflichtige zur Ableistung des Militärdienstes für mindestens zwei Jahre ins Ausland gehen müsste und in einer familiären Gemeinschaft mit seiner Ehegattin und einem minderjährigen Kind lebt.

- Wenn sich der Wehrpflichtige aus Gewissensgründen der Beteiligung an jeder Waffenanwendung zwischen den Staaten widersetzt und es keine Möglichkeit der Ableistung eines Ersatzdienstes gibt. Um diese Regelung in Anspruch nehmen zu können, werden die deutschen Behörden sicher eine ausführliche Begründung zur Kriegsdienstverweigerung verlangen.

- Wenn als Freikaufssumme die Zahlung von mehr als dem Dreifachen eines durchschnittlichen Bruttomonatseinkommens verlangt wird. Die Zahlung der von der Türkei verlangten Freikaufssumme von 5.112,92 Euro wird allerdings als zumutbar angesehen.

- Wenn der Wehrpflichtige in zweiter oder dritter Generation in Deutschland lebt. Für diese Personengruppe wird auch ein Freikauf als nicht zumutbar angesehen.

Praktische Konsequenzen für ausländische Wehrpflichtige

Wer unter eine dieser Gruppen fällt, kann also eingebürgert werden, auch wenn eine Entlassung aus der bisherigen Staatsbürgerschaft nicht möglich ist. Das ist für viele Betroffene sicherlich hilfreich.

Allerdings ist zu bedenken, dass der Betreffende weiterhin der Wehrpflicht im Herkunftsstaat unterliegt. Selbst wenn er mit dem neuen deutschen Pass seine Eltern oder Verwandten im Herkunftsland besucht, droht ihm dort die Rekrutierung und gegebenenfalls Strafverfolgung wegen nichtabgeleistetem Militärdienst. Das gilt auch für die zweite oder dritte Generation.

Zudem sehen die Regelungen nicht vor, dass die Ableistung eines Ersatzdienstes unzumutbar sei.

Doppelstaater

Wer die deutsche Staatsangehörigkeit bereits als Jugendlicher oder junger Erwachsener erwirbt, wird damit auch in Deutschland wehrpflichtig. Nach den aktuellen Regelungen werden Wehrpflichtige nur bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres einberufen. Falls Doppelstaater in Deutschland vorher gemustert und für tauglich erklärt wurden, sind sie also zwei Mal wehrpflichtig.

Aufgrund verschiedener Abkommen hat sich Deutschland mit einigen Ländern, darunter Türkei und Griechenland, darauf verständigt, dass die Ableistung des Militär- bzw. Ersatzdienstes in einem Land durch das andere anerkannt wird. Wer diese Regelung in Anspruch nehmen will, muss sie rechtzeitig beantragen.

Wer in Deutschland ausgemustert oder gar nicht einberufen wurde, kann diese Regelung nicht in Anspruch nehmen. Dann besteht weiterhin die Wehrpflicht im anderen Land, mit allen Konsequenzen.

Besondere Regelungen zur Türkei

Viele Anfragen erhalten wir von türkischen Wehrpflichtigen, die auf Dauer in Deutschland leben. Sie sind zum Teil bereits Ende 30 und werden von der Türkei dazu verpflichtet, den bis zu 15 Monate dauernden Militärdienst abzuleisten oder eine Freikaufssumme von 5.112,92 Euro zu zahlen und einen dann verkürzten Militärdienst von vier Wochen abzuleisten. Ausführlich hatten wir dies im Rundbrief „KDV im Krieg“, Juli 2007, beschrieben. Ein Recht auf Kriegsdienstverweigerung kennt die Türkei nicht.

Falls die Betroffenen der Forderung zur Ableistung des Militärdienstes oder der Zahlung der Freikaufssumme nicht nachkommen, verlängern die türkischen Konsulate die Pässe nicht. Das hat zur Konsequenz, dass auch der deutsche Aufenthaltstitel in Frage gestellt ist. Deutsche Behörden stellen hier zum großen Teil „Fiktionsbescheinigungen“ aus. Diese sind mit der Aufforderung verbunden, die Frage der Wehrpflicht in der Türkei zu klären. Das hat aber erhebliche Konsequenzen bezüglich Reisemöglichkeiten, Arbeitsmöglichkeiten und auch beim Bezug von Hartz IV.

Die Türkei bietet jedoch eine einfache Möglichkeit, diesem Problem zu entgehen. Wer früh genug die deutsche Staatsangehörigkeit beantragt und erwirbt, wird ohne Probleme aus der türkischen Staatsbürgerschaft entlassen. Nach den uns vorliegenden Berichten von Betroffenen gibt es keinerlei Schwierigkeiten, solange der Antrag auf Ausbürgerung früh genug gestellt wird. Nach dem 30. Lebensjahr verlangen die türkischen Konsulate aber gerne die Freikaufssumme, auch wenn es dafür keine rechtliche Grundlage gibt.

Eine weitere Möglichkeit könnte die Ausmusterung darstellen. Für türkische Wehrpflichtige sind hier hohe Hürden gesetzt. Die Konsulate fordern von den Betroffenen amtlich übersetzte und beglaubigte Atteste, die dann den Militärbehörden in der Türkei vorgelegt werden. Das Militär verlangt jedoch in aller Regel, dass die Betroffenen selbst in die Türkei reisen und die Untauglichkeit in einem Militärkrankenhaus überprüft wird. Auch hier wurde uns berichtet, dass die Ausmusterung von der Zahlung der Freikaufssumme abhängig gemacht wird.

Proteste und Aktionen

Es ist sehr erfreulich, dass es einige türkische Wehrpflichtige gibt, die gegen die Freikaufsregelung vorgehen. Bereits im Jahr 2007 begannen sie gegen die Kopfgelderpressung zu arbeiten. Der Widerstand dagegen „ist nicht nur eine solidarische Haltung gegenüber den vielfältigen Widerstandsformen der Kriegsdienstverweigerer in der Türkei“, so schreiben sie in ihrem Aufruf, „sondern auch ein längst notwendiger Schritt für die eigenen Interessen als ‚Auslandstürken’! Weder einen Cent noch eine Sekunde für den türkischen Staat und sein Militär! Das ist die richtige Haltung. Es fehlt noch an Mitstreitern! ‚Türkische Männer’ als ‚Don Quichottes’ sind gesucht! Solidarität mit Halil Savda, Osman Murat Ülke und anderen Kriegdienstverweigerern auf der ganzen Welt!“

Dem können wir uns nur anschließen.

Kontakt: gegen_kopfgelderpressung(at)gmx(punkt)de

Der Beitrag wurde veröffentlicht in: Connection e.V. und AG »KDV im Krieg« (Hrsg.): Rundbrief »KDV im Krieg«, Ausgabe November 2009

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