Nordzypern und Südkorea: Anmerkungen zu den Gesetzentwürfen zur Kriegsdienstverweigerung

von George Karatzas

(10.01.2019) Ende 2018 wurde in Südkorea ein Gesetzentwurf zur Kriegsdienstverweigerung vorgelegt und letzte Woche auch von der Regierung Nordzyperns. Ich möchte die Gelegenheit nutzen, an Beschlüsse und Empfehlungen internationaler Gremien zu erinnern und damit auf die Grundlagen für entsprechende Regelungen.

Internationale Standards

Neben der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sollten wir darauf bestehen, auch die internationalen Standards einzubeziehen, die vom UN-Menschenrechtskomitee und anderen Gremien der Vereinten Nationen beschlossen wurden. Darüber hinaus sollten wir auch die Empfehlungen von Gremien des Europarates in Betracht ziehen, insbesondere die Beschlüsse der Parlamentarischen Versammlung.

Länge des alternativen Dienstes

Zur Frage der Länge eines alternativen Dienstes bzw. des Verhältnisses der Dauer von alternativem Dienst und Militärdienst sollten wir auf die Umsetzung der Resolutionen des Europäischen Parlamentes bestehen. Das Europäische Parlament hat wiederholt gefordert, dass die Länge des alternativen Dienstes der Länge des Militärdienstes entspricht, damit der alternative Dienst keinen Strafcharakter aufweist.1

Nach den Empfehlungen des UN-Menschenrechtskomitees würde die 1,5-fache Länge (50% zusätzliche Dienstzeit) eines alternativen Dienstes Strafcharakter aufweisen. Das steht übrigens in Widerspruch zu den Vorgaben des Europäischen Komitees für Soziale Rechte (European Committee of Social Rights - ECSR), das eine 1,5-fache Länge (50% zusätzliche Dienstzeit) für gerechtfertigt hält.

In der Empfehlung des UN-Menschenrechtskomitees wird davon ausgegangen, dass eine um 50% erhöhte Dauer des alternativen Dienstes im Vergleich zum Militärdienst Strafcharakter darstellen kann. Insbesondere in Falle von Österreich, wo die zusätzliche Dienstzeit tatsächlich 50% beträgt (9 Monate alternativer Dienst im Vergleich zu 6 Monate Militärdienst)2, stellte das Komitee fest, dass die Länge des alternativen Dienstes länger ist als die Dienstzeit des Militärdienstes und dass dies „möglicherweise Strafcharakter aufweist, wenn es nicht auf vernünftigen und objektiven Gründen beruht“, wobei das Komitee nicht nur auf Artikel 18 zur Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (Internationaler Pakt) verwies, sondern auch auf Artikel 26 zum Diskriminierungsverbot. Das Komitee ermutigte die Vertragsstaaten sicherzustellen, dass die Länge des alternativen Dienstes keinen Strafcharakter aufweist.3

Gewissensprüfung

Zur Gewissensprüfung können wir zunächst dahingehend Druck ausüben, dass überhaupt keine stattfindet. In einer kürzlich vom Europäischen Büro für Kriegsdienstverweigerung (EBCO) eingereichten Vorlage an das Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Menschenrechte (UN-Menschenrechtskommissariat) wird betont, dass das UN-Menschenrechtskomitee ausdrücklich anerkannt hat: „Das Recht auf Kriegsdienstverweigerung ist Teil des Rechts auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Es berechtigt jede Person, von der Ableistung des über die Wehrpflicht verlangten Militärdienstes ausgenommen zu werden, wenn dies nicht in Einklang steht mit der Religion oder Überzeugung der Person. Das Recht darf nicht durch Zwang beeinträchtigt werden.“4

Wenn wir daher berücksichtigen, dass

  • niemand als die Person selbst am Besten weiß, ob die Ableistung des Militärdienstes nicht in Einklang mit der eigenen Religion oder den eigenen Überzeugungen steht;
  • ein grundlegendes Prinzip der Menschenrechte in der individuellen Selbstbestimmung liegt;
  • kein Gericht oder Komitee das Gewissen einer Person durchdringen und untersuchen kann (worauf auch das Europäische Parlament hingewiesen hat, siehe unten);
  • sollte unsere Position sein, dass jedes Verfahren zur Untersuchung oder Prüfung von Anträgen, das möglicherweise Druck ausübt oder das Gewissen der antragstellenden Person verletzt, das Recht auf Kriegsdienstverweigerung verletzt.

Daher ist es unser Standpunkt, dass die Anerkennung der Kriegsdienstverweigerung allein unter Beachtung der Erklärung der antragstellenden Person als rechtsgültig anerkannt wird, ohne irgendeine Untersuchung durchzuführen.

Solch eine Position wird durch verschiedene internationale Standards und Empfehlungen gestützt.

Das Europäische Parlament hat wiederholt darauf hingewiesen, dass „kein Gericht und keine Kommission das Gewissen einer Person prüfen kann“ und hat gefordert, „dass zur Anerkennung der Kriegsdienstverweigerung eine die persönlichen Motive erläuternde Erklärung ausreichend sein soll“5.

Bereits 1998 begrüßte die UN-Menschenrechtskommission „den Umstand, dass einige Staaten Anträge auf Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen ohne Untersuchung anerkennen“6.

Das nachfolgende Gremium, der UN-Menschenrechtsrat, hat ebenfalls „den Umstand begrüßt, dass einige Staaten Anträge auf Militärdienstverweigerung aus Gewissensgründen ohne Untersuchung anerkennen“7.

Zusammensetzung der Prüfungskommission

Wenn das Obengenannte nicht durchsetzbar ist, sollten wir zumindest versuchen, die Zusammensetzung einer Prüfungskommission zu verbessern.

Wir sollten in diesem Fall darauf bestehen, dass es sich ausschließlich um reine Zivilpersonen handelt. Die das Militär vertretende Person sollte daher durch eine zivile Person ersetzt werden. Dies entspricht verschiedenen internationalen Standards und Empfehlungen.

Die Parlamentarische Versammlung des Europarates hat bestimmte Grundprinzipien für das Verfahren festgelegt: Wehrpflichtige sollten bei Bekanntgabe ihrer Einberufung oder ihrer voraussichtlichen Einberufung über ihre Rechte informiert werden. Wird die Entscheidung über die Anerkennung der Kriegsdienstverweigerung zunächst von einer Verwaltungsbehörde getroffen, soll das Organ vollständig von den Militärbehörden getrennt sein und die Zusammensetzung soll ein Höchstmaß an Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gewährleisten. Die Entscheidung soll der Kontrolle von zumindest einer anderen Verwaltungsstelle unterliegen, die ebenfalls in der oben beschriebenen Weise zusammengesetzt ist, und schließlich der Kontrolle mindestens einer unabhängigen gerichtlichen Instanz. Es sollte sichergestellt sein, dass Einwände und Rechtsmittel gegen die Anordnung eine aufschiebende Wirkung der Einberufung auslösen, bis über die Rechtsmittel entschieden wurde. Antragstellende Personen sollten die Möglichkeit einer Anhörung erhalten und berechtigt sein, sich vertreten zu lassen und relevante Zeug*innen zu bestellen.8

Der damalige UN-Sonderberichterstatter für religiöse Intoleranz hat seit vielen Jahren einschlägige Standards festgelegt: „Die Entscheidung über ihren Status sollte wenn möglich von einem unabhängigen Gericht getroffen werden, das zu diesem Zweck eingesetzt wurde oder durch ein normales Zivilgericht, das alle rechtlichen Garantien der internationalen Menschenrechtsinstrumente anwendet. Es sollte immer die Möglichkeit eines Rechtsmittels bei einer unabhängigen zivilen Justizbehörde geben. Das Entscheidungsgremium sollte vollständig getrennt sein von den Militärbehörden und dem Kriegsdienstverweigerer sollte die Möglichkeit einer Anhörung gewährt werden. Er sollte zudem berechtigt sein, sich vertreten zu lassen und relevante Zeug*innen zu bestellen.“9 Die gleichen Standards werden bis heute vom UN-Sonderberichterstatter zu Religions- oder Glaubensfreiheit zitiert.10 Seit 2006 hat der Sonderberichterstatter die Empfehlungen des UN-Menschenrechtskomitees zu Griechenland übernommen und betont, dass die Prüfung von Anträgen auf Kriegsdienstverweigerung unter der Kontrolle ziviler Behörden stehen sollte.11

Der Menschenrechtskommissar des Europarates hat (im Falle Griechenlands) auch ausdrücklich „bei der Zuerkennung des Status‘ als Kriegsdienstverweigerer die Übertragung von Verwaltungsaufgaben vom Verteidigungsministerium an unabhängige zivile Abteilungen“ empfohlen.12

Das UN-Menschenrechtskomitee hat wiederholt unter Verweis auf die mangelnde Unabhängigkeit und Unparteilichkeit seine Besorgnis geäußert, wenn die Prüfung von Anträgen unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums steht, insbesondere, wenn Offiziere dem entsprechenden Ausschuss angehören. Es hat wiederholt empfohlen, die Prüfung von Anträgen auf Kriegsdienstverweigerung „vollständig unter die Kontrolle ziviler Behörden“ zu stellen (so in den Concluding Observations zu Griechenland13, Russland14 und Israel15).16

Kriegsdienstverweigerung von Soldat*innen

Ich finde es sehr wichtig, dass auch Soldaten und sogar Offiziere das Recht haben, einen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung zu stellen. Wir sollten darauf bestehen, dass dies gemäß internationalen Standards und Empfehlungen erforderlich ist.

Das Recht auf Kriegsdienstverweigerung nach Antritt des Militärdienstes ergibt sich aus dem Recht, Überzeugungen zu ändern. In Artikel 18 des Internationalen Paktes heißt es, dass das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit „die Freiheit umfasst, eine Religion oder eine Weltanschauung eigener Wahl zu haben oder anzunehmen“. Das UN-Menschenrechtskomitee definiert diese Formulierung und weist darauf hin, dass die Freiheit, eine Religion oder Weltanschauung „zu haben oder anzunehmen“ notwendigerweise die Freiheit beinhaltet, eine Religion oder eine Weltanschauung zu wählen, was das Recht einschließt, sie auch zu ändern. Mehr noch: In Artikel 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte wird ausdrücklich festgestellt, dass „dieses Recht die Freiheit umfasst, seine Religion oder seine Überzeugung zu wechseln“17. Was die Fälle der Wehrpflichtigen betrifft, so hat das UN-Menschenrechtskomitee seine große Besorgnis darüber ausgedrückt, wenn „Personen keinen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung stellen können, sobald sie den Dienst in den bewaffneten Streitkräften angetreten haben, da dies nicht in Übereinstimmung zu stehen scheint mit den Erfordernissen des Artikels 18 des Internationalen Paktes, wie bereits ausgeführt in der Concluding Observations Nr. 22“. Das Komitee hat im Zusammenhang mit einer regelmäßigen Überprüfung der Vertragsstaaten dazu aufgerufen, „die Gesetzgebung zur Kriegsdienstverweigerung so anzupassen, dass jede Person, die einen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung stellen will, dies zu jeder Zeit tun kann, sowohl vor wie auch nach dem Eintritt in die bewaffneten Streitkräfte“18.

Der UN-Menschenrechtsrat hat angemerkt, dass er sich bewusst ist, dass Personen, die Militärdienst ableisten, eine Kriegsdienstverweigerung entwickeln können. Er hat daher Staaten dazu ermutigt, Anträge auf Kriegsdienstverweigerung auch während der Ableistung des Militärdienstes zuzulassen.19

Einige Jahre zuvor hatte die damalige UN-Menschenrechtskommission bereits darauf hingewiesen, dass sie sich der Tatsache bewusst ist, „dass sich bei Militärdienstleistenden Gewissensgründe gegen den Militärdienst entwickeln können“20 und hat ausdrücklich erklärt, dass „bereits Militärdienst Leistende vom Recht der Verweigerung des Militärdienstes aus Gewissensgründen nicht ausgeschlossen werden sollten“21.

2002 empfahl die Parlamentarische Versammlung des Europarates dem Ministerkomitee, diejenigen Mitgliedsstaaten, soweit sie dies noch nicht umgesetzt hatten, zu einer Anpassung ihrer Gesetzgebung aufzufordern, um „das Recht auf Kriegsdienstverweigerung zu jeder Zeit beantragen zu können, während oder nach Ableistung der Wehrpflicht oder der Ableistung des Militärdienstes“22.

Bereits 1987 hat das Ministerkomitee des Europarates in seinem Empfehlungen angemerkt, dass das Gesetz diese Möglichkeit vorsehen soll.23 2010 hat das Ministerkomitee ausdrücklich gefordert, dass es für Personen, die Militärdienst ableisten „das Recht geben muss, den Status als Kriegsdienstverweigerer zu erhalten und dass ihnen ein alternativer Dienst ziviler Natur angeboten werden sollte“24.

Das Europäische Parlament hat in den gemeinsamen Grundsätzen zur Beseitigung der Diskriminierung europäischer Bürger in Bezug auf den Militärdienst folgende Auffassung vertreten: „Diese gemeinsamen Grundsätze sollten Mindestgarantien enthalten, um sicherzustellen, dass der Status als Kriegsdienstverweigerer zu jeder Zeit, auch während des Militärdienstes, beantragt werden kann“25.

Die oben genannte Empfehlung des Europarates sowie die einschlägige Resolution 1998/77 der UN-Menschenrechtskommission und der UN-Sonderberichterstatter für die Religions- oder Glaubensfreiheit haben ausdrücklich auf die engen Fristen für einen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung hingewiesen und betont, dass sich eine Kriegsdienstverweigerung zu jeder Zeit entwickeln kann, auch wenn eine Person bereits an militärischen Schulungen und Aktivitäten teilgenommen hat.26

Das Büro für Demokratische Institutionen und Menschenrechte der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) hat ebenfalls in seinen Empfehlungen ausdrücklich erwähnt, dass die Kriegsdienstverweigerung auch während des Militärdienstes möglich sein sollte.27

Recht auf Kriegsdienstverweigerung im Krieg oder im Ausnahmezustand

Es ist auch sehr wichtig, dass das Recht in Kriegszeiten oder im Ausnahmezustand nicht eingeschränkt werden darf. Wir sollten darauf bestehen, dass ein jederzeitiger Zugang zum Recht nach internationalen Standards und Empfehlungen erforderlich ist.

Da Artikel 4 Absatz 2 des Internationalen Paktes keine Abweichung von den Verpflichtungen eines Vertragsstaates in Bezug auf Artikel 18 zulässt, selbst während eines Notstandes, der die Existenz einer Nation bedroht, sieht es so aus, dass es keine Umstände geben kann, in denen das Recht auf Kriegsdienstverweigerung verhindert werden darf. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des UN-Menschenrechtskomitees, wonach das Recht auf Kriegsdienstverweigerung Bestandteil des Rechts auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit ist. Das stimmt überein mit der vom Komitee im Rahmen der Untersuchung eines Vertragsstaates bezogenen Position, dass „das Recht auf Kriegsdienstverweigerung voll anzuerkennen ist und es daher sowohl in Kriegs- wie in Friedenszeiten zu garantieren ist“28.

Erwähnenswert ist zudem, dass sowohl die UN-Menschenrechtskommission29 in der Vergangenheit, wie auch der heutige UN-Menschenrechtsausschuss30 die „Staaten als Teil der Friedenskonsolidierung nach Konflikten ermutigt hat, die Gewährung und wirksame Umsetzung von Amnestien und der Wiederherstellung von Rechten im Gesetz und in der Praxis für diejenigen zu verankern, die sich wegen Kriegsdienstverweigerung der Ableistung des Militärdienstes verweigerten“. Das bedeutet, dass Kriegsdienstverweigerer auch in Kriegszeiten nicht bestraft werden dürfen.

Fußnoten

1 European Parliament, Resolution on respect for human rights in the European Community (annual report of the European Parliament), (Α3-0025/93), 11. März 1993, Absatz 51, Official Journal of the European Communities C 115, 26. April 1993, Minutes of the sitting of Thursday, 11. März 1993, Seite 183. Resolution on conscientious objection in the Member States of the Community, (Α3-0411/93), 19. Januar 1994, Absatz 9, Official Journal of the European Communities C 44, 14. Februar 1994, Minutes of the sitting of Wednesday, 19. Januar 1994, Seite 105. Siehe auch zum Fall Griechenland: Resolution on the situation concerning basic rights in the European Union (2001) (2001/2014(INI)), Absatz 42, verabschiedet am 15. Januar 2003, www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+TA+P5-TA-2003-0012+0+DOC+XML+V0//EN

2 UN Human Rights Committee, List of issues in relation to the fifth periodic report of Austria, Addendum, Replies of Austria to the list of issues, (CCPR/C/AUΤ/Q/5/Add.1), 4. August 2015, Absatz 139. http://tbinternet.ohchr.org/_layouts/treatybodyexternal/Download.aspx?symbolno=CCPR%2FC%2FAUT%2FQ%2F5%2FAdd.1&Lang=en

3 UN Human Rights Committee, Concluding observations on the fifth periodic report of Austria, (CCPR/C/AUT/CO/5), 3. Dezember 2015, Absätze 33-34. http://undocs.org/CCPR/C/AUT/CO/5

4 UN Human Rights Committee, Communication No. 1642-1741/2007, Jeong et al. v. Republic of Korea (CCPR/C/101/D/1642-1741/2007), 27. April 2011, Absatz 7.3. http://undocs.org/CCPR/C/101/D/1642-1741/2007

5 European Parliament, Resolution on conscientious objection and alternative service, (Α3-15/89), [Schmidbauer Resolution], Official Journal of the European Communities C291, 13. Oktober 1989, Absatz Α (Seite 123) and Absatz 4 (Seite 124). Siehe auch: European Parliament, Resolution on conscientious objection, (1-546/82), [Macciocchi Resolution], 7. Februar 1983, Official Journal of the European Communities C 68, 14. März 1983, Absatz 3 (Seite 15).

6 UN Commission on Human Rights, Resolution 1998/77, Conscientious objection to military service, 22. April 1998, (E/CN.4/RES/1998/77), Absatz 2.

7 UN Human Rights Council, Resolution 24/17 (A/HRC/RES/24/17), 8. Oktober 2013, Absatz 7. http://undocs.org/A/HRC/RES/24/17

8 Council of Europe, Parliamentary Assembly, Resolution 337 (1967), Right of conscientious objection, Absätze b2, b3, b4 und b5.

9 Report submitted by Mr. Angelo Vidal d Almeida Ribeiro, Special Rapporteur appointed in accordance with Commission on Human Rights resolution 1986/20 vom 10. März 1986 (E/CN.4/1992/52), 18. Dezember 1991, Absatz 185. www.ohchr.org/EN/Issues/FreedomReligion/Pages/Annual.aspx

10 International Standards on freedom of religion or belief, www.ohchr.org/EN/Issues/FreedomReligion/Pages/IstandardsI3k.aspx

11 UN Economic and Social Council, Commission on human rights, Civil and political rights, including the question of religious intolerance, Addendum, Summary of cases transmitted to Go­vernments and replies received, E/CN.4/2006/5/Add.1, 27. März 2006, Absatz 139. http://undocs.org/E/CN.4/2006/5/Add.1

12 Report by Mr Alvaro Gil-Robles, Commissioner for Human Rights, on his visit to the Hellenic Republic, 2.-5. Juni 2002, CommDH(2002)5, Absatz 18.

13 UN Human Rights Committee, Concluding observations on the second periodic report of Greece, (CCPR/C/GRC/CO/2), 3. Dezember 2015, Absätze 37-38. http://undocs.org/CCPR/C/GRC/CO/2. Kürzlich auch: UN Human Rights Committee, Concluding observations on the initial report of Greece, (CCPR/CO/83/GRC), 25. April 2005, Absatz 15. http://undocs.org/CCPR/CO/83/GRC

14 UN Human Rights Committee, Concluding observations on the sixth periodic report of the Russian Federation, (CCPR/C/RUS/CO/6), 24. November 2009, Absatz 23. http://undocs.org/CCPR/C/RUS/CO/6

15 UN Human Rights Committee, Concluding observations on the third periodic report of Israel (CCPR/C/ISR/CO/3), 3. September 2010, Absatz 19. http://undocs.org/CCPR/C/ISR/CO/3

16 In diesem Zusammenhang weisen wir auf das Beispiel Deutschland hin, wo sogar Anträge von Berufssoldaten durch rein zivile Behörden überprüft werden (Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben, BAFzA). Eine Beschreibung des gegenwärtigen Antragsverfahrens findet sich unter https://eak-online.de/kdv-antragsverfahren-und-auswirkungen.

17 UN Human Rights Committee, General Comment No. 22 (CCPR/C/21/Rev.1/Add.4), ‚The right to freedom of thought, conscience and religion (Article 18)‘, 27. September 1993, Absatz 5. http://undocs.org/CCPR/C/21/Rev.1/Add.4

18 UN Human Rights Committee, Concluding observations on the fourth periodic report of Spain, (CCPR/C/79/Add.61), 3. April 1996, Absätze 15 und 20. http://undocs.org/CCPR/C/79/Add.61

19 UN Human Rights Council, Resolution 24/17 (A/HRC/RES/24/17), 8. Oktober 2013, Absatz 5. http://undocs.org/A/HRC/RES/24/17

20 UN Commission on Human Rights, Resolution 1993/84. Auch Resolution 1995/83, Resolution 1998/77.

21 UN Commission on Human Rights, Resolution 1993/84, Absatz 2. Auch Resolution 1995/83, Absatz 2.

22 Council of Europe, Parliamentary Assembly, Recommendation 1518 (2001), Absatz 5.1.

23 Council of Europe, Committee of Ministers, Recommendation No. R(87)8, 9. April 1987, Absatz 8.

24 Council of Europe, Committee of Ministers, Recommendation CM/Rec (2010) 4 „Human Rights of members of the armed forces“, Absatz 41.

25 European Parliament, Resolution on respect for human rights in the European Community (annual report of the European Parliament), (Α3-0025/93) [De Gucht Resolution], 11. März 1993, Official Journal of the European Communities C 115 vom 26. April 1993, Absatz 49 (Seite 183). Siehe auch European Parliament, Resolution on conscientious objection and alternative service, (Α3-15/89), [Schmidbauer Resolution], Official Journal of the European Communities C291, 13. Oktober 1989, Absatz 1 (Seite 124), wo sich die Definition „zu jeder Zeit“ findet.

26 UN Economic and Social Council, Commission on human rights, Civil and political rights, including the question of religious intolerance, Addendum, Summary of cases transmitted to Governments and replies received, E/CN.4/2006/5/Add.1, 27. März 2006, Absätze 138-139. http://undocs.org/E/CN.4/2006/5/Add.1. Aktueller siehe auch: A/HRC/19/60/Add.1, Absatz 56; A/HRC/22/51/Add.1, Absatz 69.

27 OSCE, ODIHR, Handbook on Human Rights and Fundamental Freedoms of Armed Forces Personnel, 2008, Chapter 10 Conscientious Objection to Military Conscription and Service, 4. Best Practices and Recommendations, S. 85 [second point]. https://www.osce.org/odihr/31393?download=true

28 UN Human Rights Committee, Concluding observations on the fifth periodic report of Finland, (CCPR/CO/82/FIN), 2. Dezember 2004, Absatz 14. http://undocs.org/CCPR/CO/82/FIN

29 UN Commission on Human Rights, Resolution 2004/35, (E/CN.4/RES/2004/35), 19. April 2004, Absatz 4.

30 UN Human Rights Council, Resolution 24/17 (A/HRC/RES/24/17), 8. Oktober 2013, Absatz 14. http://undocs.org/A/HRC/RES/24/17

George Karatzas: First comments and documentation on the Draft Laws to Conscientious Objection. 10. Januar 2019. Übersetzung: rf. Der Beitrag wurde veröffentlicht in: Connection e.V. (Hrsg.): Rundbrief »KDV im Krieg«, Ausgabe Februar 2019.

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