Russland: EGMR missachtet Menschenrechtsstandards zur Kriegsdienstverweigerung

Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte

von War Resisters‘ International, EBCO, IFOR und Connection e.V.

(29.10.2020) Am 7. September 2020 lehnte der Ausschuss der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) den Antrag ab, den Fall Dyagilev gegen Russland (Nr. 49972/16) an die Große Kammer zu verweisen. Damit wurde das Urteil vom 10. März 2020 rechtskräftig. In diesem Urteil stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Abteilung) mit einer Mehrheit von vier zu drei Stimmen fest, dass im Falle des Kriegsdienstverweigerers Maksim Andreyevich Dyagilev keine Verletzung des Artikels 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention vorliege. Sein Antrag auf Kriegsdienstverweigerung war von der Rekrutierungskommission des Militärs und anschließend von Gerichten abgewiesen worden.

Mit diesem Urteil stellte eine knappe Mehrheit der Richter*innen fest, dass die Rekrutierungskommission des Militärs „glaubhaft die Anforderungen an die Unabhängigkeit“ erfülle, obwohl drei von sieben Mitgliedern der Kommission Vertreter des Verteidigungsministeriums sind. Damit missachtet die knappe Mehrheit der Kammer des EGMR alle anderen relevanten internationalen und regionalen Menschenrechtsstandards, die seit mehr als einem halben Jahrhundert von zahlreichen UN- und europäischen Institutionen entwickelt worden sind.

Erstens scheint in diesem Fall die Mehrheit der Kammer zu ignorieren, dass „kein Gericht und kein Ausschuss das Gewissen einer Person prüfen kann“ und dass, „um als Kriegsdienstverweigerer anerkannt zu werden, eine Erklärung mit Darlegung der Gründe ausreichend sein sollte“, wie es in den Entschließungen des Europäischen Parlamentes seit über 30 Jahren dargelegt wird.1

Darüber hinaus ignoriert der EGMR die Tatsache, dass sowohl der UN-Menschenrechtsrat2, wie auch die Vorgängerorganisation, die Menschenrechtskommission3, seit 1998 die Tatsache begrüßt haben, dass einige Staaten Anträge zur Kriegsdienstverweigerung ohne Untersuchung anerkannt haben. In dem hier vorliegenden Fall von Dyagilev wurde sein Antrag nicht nur überprüft. Wie drei Richter*innen in ihrer Minderheitenmeinung zudem darlegen, „beruhte die Bewertung auf einer übermäßig zu erfüllenden Beweislast“.

In seinem Urteil scheint der EGMR zudem die internationalen und regionalen Menschenrechtsstandards bezüglich von Anträgen auf Kriegsdienstverweigerung zu ignorieren.

1967 entschied die Parlamentarische Versammlung des Europarates: „Wird die Entscheidung über die Anerkennung des Rechts auf Kriegsdienstverweigerung in erster Instanz von einer Verwaltungsbehörde getroffen, soll das Entscheidungsgremium vollständig vom Militär getrennt sein und seine Zusammensetzung soll die größtmögliche Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gewährleisten.“4

In ähnlicher Weise setzte der damalige UN-Sonderberichterstatter für religiöse Intoleranz bereits 1986 einschlägige Standards: „Die Entscheidung über den Status sollte nach Möglichkeit von einem zu diesem Zweck eingerichteten unabhängigen Ausschuss oder einem ordentlichen Zivilgericht getroffen werden unter Anwendung aller in internationalen Menschenrechtsinstrumenten vorgesehenen rechtlichen Schutzmaßnahmen. Es sollte immer ein Recht bestehen, eine Berufung an eine unabhängige zivile Justizbehörde zu richten. Das Entscheidungsgremium sollte völlig unabhängig von Militärbehörden sein und dem Kriegsdienstverweigerer sollte eine Anhörung gewährt werden, in der er berechtigt ist, sich rechtlich vertreten zu lassen und relevante Zeugen zu benennen.“5 Der UN-Sonderberichterstatter für Religions- und Glaubensfreiheit, der heute diese Funktion innerhalb der UN wahrnimmt, zitiert auch heute noch diese Standards.6

Es ist offensichtlich, dass ein Rekrutierungskomitee des Militärs, besetzt mit Vertretern des Verteidigungsministeriums, in diesem Falle drei von insgesamt sieben Mitgliedern, nicht „vollständig“ von den Militärbehörden getrennt ist. Darüber hinaus werfen insbesondere die Präsenz von Mitgliedern des Militärs Fragen bezüglich der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit auf, wie dies vom EGMR an anderer Stelle auch herausgestellt wurde (siehe Papavasilakis gegen Griechenland, Nr. 66899/14). Eine Zusammensetzung, die ein „Maximum“ an Unabhängigkeit und Unparteilichkeit garantieren würde, sollte dem Minimum an Beteiligung von Mitgliedern des Militärs entsprechen, also Null.

Am wichtigsten ist, dass der EGMR in diesem Fall die Empfehlungen des UN-Menschenrechtsausschusses nicht berücksichtigt, der Russland 2009 nachdrücklich aufforderte, „die Überprüfung von Anträgen auf Kriegsdienstverweigerung vollständig unter die Kontrolle von Zivilbehörden zu stellen“.7

Auch das UN-Kommisariat für Menschenrechte hat ähnliche Standards verabschiedet: „Unabhängige und unparteiische Entscheidungsgremien sollten entscheiden, ob in einem Fall wirklich eine Kriegsdienstverweigerung vorliegt. Solche Stellen sollten vollständig unter die Kontrolle ziviler Behörden gestellt werden.“8

Es ist anzumerken, dass dieses Urteil des EGMR, das anscheinend eine Minderheit von Militärangehörigen in den Prüfungsausschüssen akzeptiert, seiner eigenen Begründung widerspricht, dass nur ein einziges Mitglied die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit eines Gremiums beeinträchtigen kann. Im Fall von Canevi und anderen gegen die Türkei (Nr. 40395/98), der sich nicht auf die Kriegsdienstverweigerung bezieht, stellte der EGMR einen Verstoß gegen Artikel 6.1 der Europäischen Menschenrechtskonvention fest (Recht auf ein faires Verfahren), da ein einzelnes Mitglied des Militärs Teil des Ausschusses war. Wenn auch nur ein einziger Militärangehöriger die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit eines Ausschusses in einem Fall beeinträchtigt, der nichts mit der Armee zu tun hat, liegt es auf der Hand, dass dies auch dann der Fall wäre, wenn das betreffende Problem in direktem Zusammenhang mit der Armee steht, da es sich in dem Fall von Dyagilev gegen Russland um einen Kriegsdienstverweigerer handelt, der sich der Armee und dem Militärdienst widersetzt.

Zusammenfassend widerspricht das aktuelle Urteil des EGMR in der Rechtssache Dyagilev gegen Russland den langjährigen internationalen und regionalen Menschenrechtsstandards in Bezug auf die Anerkennung der Kriegsdienstverweigerung wie auch der vom EGMR selbst dargelegten Begründung zu Unabhängigkeit und Unparteilichkeit. Der EGMR mag verantwortlich sein für die Auslegung der Europäischen Menschenrechtskonvention. Das Urteil schließt aber nicht aus, dass sich Dyagilev wie auch andere Kriegsdienstverweigerer, die sich in einer ähnlichen Lage befinden, an andere Körperschaften wie das UN-Menschenrechtskomitee wenden, um Gerechtigkeit zu erhalten. In solch einem Fall würde es um die Frage gehen, ob der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte verletzt worden ist.

Diese Entscheidung des EGMR über einen Einzelfall mit spezifischen Merkmalen, die mit der Mehrheit von nur einem Richter angenommen – und auch nicht von der Großen Kammer überprüft wurde – ist nicht als Präzedenzfall für Russland zu sehen. Sie kann die sich entwickelnde Rechtsprechung zum Recht auf Kriegsdienstverweigerung nicht aufhalten.

Fußnoten

1 European Parliament, Resolution on conscientious objection and alternative service, (Α3-15/89), [bekannt als Schmidbauer Resolution], veröffentlicht im Official Journal of the European Communities C291, 13. Oktober 1989, Abs. Α (Seite 123) und Abs. 4 (Seite 124). Siehe auch: European Parliament, Resolution on conscientious objection, (1-546/82), [bekannt als Macciocchi Resolution], 7. Februar 1983, veröffentlicht im Official Journal of the European Communities C 68, 14. März 1983, Abs. 3 (Seite 15).

2 UN Human Rights Council, Resolution 24/17 (A/HRC/RES/24/17), 8. Oktober 2013, Abs. 7. http://undocs.org/A/HRC/RES/24/17

3 UN Commission on Human Rights, Resolution 1998/77, Conscientious objection to military service, 22. April 1998, (E/CN.4/RES/1998/77), Abs. 2

4 Council of Europe, Parliamentary Assembly, Resolution 337 (1967), Right of conscientious objection, Abs. b2

5 Bericht vorgelegt von Angelo Vidal d Almeida Ribeiro, Special Rapporteur appointed in accordance with Commission on Human Rights resolution 1986/20 vom 10. März 1986 (E/CN.4/1992/52), 18. Dezember 1991, Absatz. 185. http://undocs.org/E/CN.4/1992/52 

6 Rapporteur’s Digest on Freedom of Religion or Belief, S. 45. www.ohchr.org/Documents/Issues/Religion/RapporteursDigestFreedomReligionBelief.pdf

7 UN Human Rights Committee, Concluding observations on the sixth periodic report of the Russian Federation, (CCPR/C/RUS/CO/6), 24. November 2009, Abs. 23. http://undocs.org/CCPR/C/RUS/CO/6

8 OHCHR, Approaches and challenges with regard to application procedures for obtaining the status of conscientious objector to military service in accordance with human rights standards, 24. Mai 2019, Abs. 60, (g). http://undocs.org/A/HRC/41/23

War Resisters‘ International, European Bureau for Conscientious Objection (EBCO), International Fellowship of Reconciliation (IFOR) and Connection e.V.: ECtHR judgement on Russian CO case disregards 53 years of international human rights standards. 29. Oktober 2020

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