
Ukraine: Zum Recht auf Kriegsdienstverweigerung
(18.11.2017) Nach Artikel 35 Absatz 3 der ukrainischen Verfassung von 1996 gibt es ein Recht auf Kriegsdienstverweigerung: „Wenn die Ableistung des Militärdienstes im Gegensatz zu den religiösen Überzeugungen eines Bürgers steht, soll die Dienstpflicht durch einen alternativen Dienst erfüllt werden.“ Genauer definiert wird dies in Artikel 2 des Alternativdienstgesetzes. Danach ist die Wahrnehmung dieses Rechtes auf Personen begrenzt, die Angehörige von registrierten religiösen Gemeinschaften sind, deren Lehre es verbietet, Waffen zu benutzen und Dienst in der Armee abzuleisten. In der Liste finden sich u.a, Adventisten, Baptisten, Zeugen Jehovas und die Pfingstbewegung. Ein Antrag ist mit einem offiziellen Schreiben der jeweiligen religiösen Gemeinschaft einzureichen.