Deserteure und Kriegsdienstverweigerer
Aus dem Handbuch des UNHCR
(2011) Furcht vor Strafverfolgung und vor Bestrafung wegen Desertation oder der Weigerung, einer Einberufung Folge zu leisten, stellen für sich keine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Definition dar. Andererseits bedeuten Desertation oder das Nichtfolgeleisten einer Einberufung nicht, daß der betreffende kein Flüchtling sein kann; jemand kann ein Deserteur oder Wehrdienstverweigerer und doch auch ein Flüchtling sein.