Internationale Resolutionen 

Seite: ...  6   7   8   9   10  

Eine Übersicht

In diesem Bereich finden Sie die Beiträge unter folgenden Stichworten: »Asyl«, »Asyl und KDV«, »Asylentscheidungen« und »Internationale Resolutionen«.

Richtlinie über Mindestnormen für die Anerkennung von Flüchtlingen - Qualifikationsrichtlinie

Rat der Europäischen Union

(29.04.2004) Richtlinie 2004/83 des Europäischen Rates über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes. Frist für die Mitgliedstaaten zur Umsetzung in nationales Recht: 10. Oktober 2006.

(Anm. d. Red.: Die Richtlinie wurde am 13.12.2011 als Richtlinie 2011/95/EU neu gefasst.)

Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen

Resolution der Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen

(19.04.2004) Die Menschenrechtskommission, eingedenk dessen, dass in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte anerkannt wird, dass jedermann das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person und das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit hat sowie das Recht, nicht diskriminiert zu werden, ...

Verweigerung des Militärdienstes aus Gewissensgründen

Entschließung der UNO-Menschenrechtskommission

(22.04.1998) Die Menschenrechtskommission, eingedenk der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, in denen anerkannt wird, dass jede Person das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit, als auch das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit besitzt, sowie das Recht, nicht diskriminiert zu werden, ...

Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen, Nichtbefolgung des Einberufungsbefehls und Fahnenflucht

Gemeinsamer Standpunkt des Europäischen Rates

(04.03.1996) Die Furcht vor Bestrafung wegen Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen, Nichtbefolgung des Einberufungsbefehls oder Fahnenflucht wird auf Einzelfallbasis geprüft. Sie kann allein nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigen.