Urteile 

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Aktion für südkoreanische Kriegsdienstverweigerer in Berlin 2018

Südkorea: Gericht erkennt nicht-religiöse Kriegsdienstverweigerung an

(19.02.2019) Ein südkoreanisches Gericht hat die nicht-religiöse Kriegsdienstverweigerung eines Reservisten anerkannt. Da das Urteil nicht-religiöse Gewissensgründe für eine Kriegsdienstverweigerung anerkennt, wird erwartet, dass unterschiedliche Gründe für eine Kriegsdienstverweigerung, auch aus moralischen Gründen, möglich sein werden.

Yenikapı Tiyatrosu

Türkei: Schauspielerin wegen „Distanzierung des Volkes vom Militär“ zu Gefängnisstrafe verurteilt

Nazlı Masatçı hatte in einem Stück gespielt, das einen Kriegsdienstverweigerer unterstützte

(01.02.2019) Eine türkische Schauspielerin wurde zu einer Haftstrafe von fünf Monaten wegen „Distanzierung des Volkes vom Militär“ verurteilt, nachdem sie in einer Adaption des Stückes „Der Mantel“ von Nikolai Gogol aufgetreten war. Das berichtete das Türkische Nachrichtenportal T24 am Donnerstag.

Vor Wehrdienst geflohen: Syrer erhalten Flüchtlingsstatus

(26.07.2018) Bundesrepublik Deutschland muss Syrer wegen der Flucht vor dem Wehrdienst in ihrem Heimatland als Flüchtlinge anerkennen. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel hat dies mit zwei Urteilen am Donnerstag entschieden. Die Rechtsprechung gelte für alle syrischen Wehrpflichtigen, unabhängig aus welchem Landesteil sie stammten, erklärte das Gericht. 2017 hatten die Kasseler Richter bereits entschieden, dass Wehrdienstentzieher aus regierungsfeindlichen Zonen Anspruch auf den Flüchtlingsstatus haben. Denn der syrische Staat unterstelle ihnen eine oppositionelle Gesinnung und verfolge sie. (AZ 3 A 809/18.A und 3 A 403/18.A)

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Aktion in Seoul. Foto: World Without War

Südkorea: Verfassungsgericht erkennt Kriegsdienstverweigerung an

(02.07.2018) Mit einer Entscheidung am vergangenen Donnerstag hat das Verfassungsgericht in Südkorea die Kriegsdienstverweigerung anerkannt und dem Gesetzgeber zugleich eine Frist bis Ende 2019 gesetzt, rechtliche Regelungen umzusetzen. Der Artikel 5 Abs. 1 des Militärdienstgesetzes sei verfassungswidrig, da er keinen alternativen Dienst für Kriegsdienstverweigerer vorsieht.