Osman Murat Ülke

Osman Murat Ülke

Türkei: Osman Murat Ülke wendet sich an das Verfassungsgericht

Antrag für das Recht auf Kriegsdienstverweigerung

von Hülya Üçpınar

(03.06.2014) Aufgrund des Versäumnis‘ der türkischen Regierung, das Urteil Nr. 39437/98 vom 24. Januar 2006 des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in den letzten acht Jahren umzusetzen und im Sinne der sich weiterentwickelnden Rechtsnormen des EGMR, der die Kriegsdienstverweigerung nun als ein Recht anerkennt, hat Osman Murat Ülke am 2. Juni 2014 einen Antrag beim Verfassungsgericht eingereicht.

In seinem Urteil zur 1997 erstatteten Klage entschied der EGMR, dass Art. 3 (Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung) der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzt wurde:

- Das Leben im Geheimen, das mit einem "zivilen Tod" zu vergleichen ist, das der Antragsteller gezwungenermaßen aufnehmen musste, stand nicht in Übereinstimmung mit den Strafregelungen einer demokratischen Gesellschaft.

- Die zahlreichen Anklagen gegen den Antragsteller, die sich daraus ergebenden summierenden Effekte der Verurteilungen und der ständige Wechsel von Anklagen und Zeiten der Inhaftierung in Verbindung mit der Möglichkeit, dass er einer lebenslangen Strafverfolgung unterliegen könnte, stehen im Missverhältnis zu dem Ziel, die Ableistung seines Militärdienstes sicherzustellen. Sie sind eher einem Vorgehen zuzurechnen, dass die intellektuelle Persönlichkeit des Antragstellers unterdrücken soll, um Gefühle von Angst, Schmerzen und Verwundbarkeit in ihm auszulösen, um ihn so zu demütigen und zu entwürdigen und um seinen Widerstand und Willen zu brechen.

- Deshalb sieht das Gericht in Anbetracht aller Umstände und bezüglich der Schwere und Wiederholung der Behandlung des Antragstellers, dass ihm damit schwere Schmerzen und Leiden zugefügt wurden, die über das normale Maß einer Demütigung hinausgeht, die einer Verurteilung oder Haft innewohnen. In der Summe stellen die betreffenden Handlungen eine Erniedrigung im Sinne des Artikels 3 dar.

Die Türkei hat zwar die verfügte Geldstrafe an Ülke ausgezahlt, jedoch die notwendigen Gesetzesänderungen, um wiederholte Strafverfahren zu verhindern und die Bedingungen des „Zivilen Todes“ aufzuheben, nicht implementiert. Gesetzlich gesehen gilt Ülke immer noch als Deserteur.

Der EGMR hat bis 2011 die Kriegsdienstverweigerung nicht im Rahmen der in der Konvention verankerten Religions- und Gewissensfreiheit bewertet. Mit dem Bayatyan/Armenien Urteil vom 7. Juli 2011 hat eine grundlegende Änderung in der Rechtsprechung stattgefunden. Auf das Bayatyan Urteil folgten die Urteile Erçep/Türkei vom 22. November 2011, Demirtaş/Türkei vom 17. Januar 2012, Savda/Türkei vom 12. Juni 2012 und Tarhan/Türkei vom 17. Juli 2012.

Sämtliche Urteile zu Kriegsdienstverweigerern aus der Türkei wurden unter dem Ülke/Türkei Urteil gesammelt. Das Ministerkomitee des Europarates ist mit der Überwachung der Umsetzung beauftragt. Trotz der seit 2006 beharrlich fortgeführten Bewachung durch das Ministerkomitee und entsprechend ernsten Verweisen wurden:

- die notwendigen Maßnahmen zur Aufhebung sämtlicher Folgen der von dem EGMR festgestellten Missstände für die Antragsteller nicht umgesetzt,

- die notwendigen Gesetzesänderungen zur Verhinderung wiederholter Strafverfolgung von Kriegsdienstverweigerern und für die Einrichtung eines effektiven und erreichbaren Mechanismus zur Bewertung des Status von erklärten Kriegsdienstverweigerern nicht erlassen.

Ülke hatte am 23. November 2011 beim Premierminister und dem Nationalen Verteidigungsministerium einen Antrag zur Einhaltung des EGMR-Urteils eingereicht, was aber keine konkreten Folgen hatte.

Da das Urteil des EGMR seit acht Jahren nicht umgesetzt wurde, hat Ülke sich entschieden den Fall vor das Verfassungsgericht zu tragenund folgendes einzufordern:

- Die Umsetzung des Urteils des EGMR und die Aufhebung aller Folgen des Verstoßes gegen den Mandanten.

- Der Erlass einer zwischenzeitlichen Notverordnung für Osman Murat Ülke, bis die generellen Maßnahmen umgesetzt werden. Die Notverordnung soll im Einklang mit Art. 1 der EMRK (Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte) und Art. 14 der Türkischen Verfassung („Keine Vorschrift der Verfassung darf so ausgelegt werden, als erlaube sie dem Staat oder den Personen Tätigkeiten zu entfalten zu dem Zweck, die durch die Verfassung gewährten Grundrechte und -freiheiten zu beseitigen oder über das in der Verfassung vorgesehene Maß hinaus zu beschränken.“);

Unter Beachtung von Art. 9 der EMKR und Art. 2, 10, 24, 25 und schließlich 72, welcher keine Wehrpflicht vorschreibt;

Im Rahmen von Art. 3 der EMRK und Art. 17 der Türkischen Verfassung („Niemand darf gefoltert und misshandelt werden; niemand darf einer mit der Menschenwürde unvereinbaren Bestrafung oder Behandlung ausgesetzt werden”);

Unter weiterer Berücksichtigung von Art. 26/1 des Türkischen Strafgesetzes („Niemand darf für die Ausübung eines Rechtes bestraft werden“) erlassen werden.

Die trotz des Urteils der EGMR von seiten des Militärgerichts in Eskişehir für anhängig erklärte Ermittlung zu Desertion soll in Anlehnung an Art. 11, 13, 24, 25 der Türkischen Verfassung und im Rahmen von Art. 26/1 des Türkischen Strafgesetzes und Art. 223/2 der Strafprozessordnung für „eingestellt“ erklärt werden.

Die Notwendigkeit für diesen Antrag beruht auf der Missachtung des Urteils der EGMR und einem strukturellen Problem. Daher sollte der Antrag nach Art. 75 der Statuten des Verfassungsgerichtes im Rahmen der Prozedur einer Pilotentscheidung behandelt werden.

 

Weiter sollten gemäß Art. 74 der Statuten Prozesssitzungen abgehalten werden. Das Verfassungsgericht wird aufgefordert, Verstöße gegen

- Art. 24 der Verfassung und Art. 9 der EMRK;

- Art. 19 und 38 der Verfassung und Art. 5 der EMRK;

- die einleitenden Prinzipien und Art. 49 der Verfassung;

- Art. 23 der Verfassung;

- Art. 60 der Verfassung;

- Art. 17 der Verfassung und Art. 3 der EMRK zu bestätigen und

- ein Urteil für Schmerzensgeld und Schadensersatz zu Gunsten von Osman Murat Ülke zu fällen.

 

Zur Kenntnisnahme.

Hochachtungsvoll, RA Hülya Üçpınar

Hülya Üçpınar: Vicdani Retçi Osman M. Ülke Anayasa Mahkemesine başvuru yaptı! 3. Juni 2014. Übersetzung omü. Quelle: http://vicdaniret.org/vicdani-retci-osman-m-ulke-anayasa-mahkemesine-basvuru-yapti. Der Beitrag wurde veröffentlicht in: Connection e.V. und AG »KDV im Krieg« (Hrsg.): Rundbrief »KDV im Krieg«, Ausgabe September 2014

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