Verweigerung des Militärdienstes aus Gewissensgründen

Resolution 20/2 des UN-Menschenrechtsrats vom 5. Juli 2012

(05.07.2012) Der Menschenrechtsrat,

unter Berücksichtigung, dass jede Person die Rechte und Freiheiten genießt, die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte dargelegt sind, ohne irgendeine Unterscheidung nach Rasse, Farbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politische oder andere Meinung, nationale oder soziale Herkunft, Vermögen, Geburts- oder anderen Status.

nochmals bestätigend, dass in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte anerkannt wird, dass jede Person das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit, als auch das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit besitzt, sowie das Recht, nicht diskriminiert zu werden,

Erinnernd an alle vorherigen relevanten Resolutionen und Entscheidungen, darunter der Entscheidung 2/102 des Menschenrechtsrates vom 6. Oktober 2006, und der Resolutionen der Menschenrechtskommission 2004/35 vom 19. April 2004 und 1998/77 vom 22. April 1998, in der die Kommission das Recht jeder Person zur Verweigerung des Militärdienstes aus Gewissensgründen anerkennt, in legitimer Ausübung des Rechts auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, wie dies in Artikel 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und in Artikel 18 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte dargelegt ist sowie in der Allgemeinen Erklärung Nr. 22 (1993) des Menschenrechtskomitees,

1. Bittet das Büro des Hohen Kommissars für Menschenrechte der Vereinten Nationen, in Rücksprache mit allen Staaten, relevanten Stellen, Programmen und Fonds der Vereinten Nationen, zwischen- und nichtstaatlichen Organisationen sowie den Institutionen für Menschenrechte, regelmäßig alle vier Jahre einen Bericht zur Verweigerung des Militärdienstes aus Gewissensgründen vorzubereiten, insbesondere zu neuen Entwicklungen, geeigneten Ausführungspraktiken und noch offenen Anforderungen und den ersten Bericht dem Menschenrechtsrat zu seiner 23. Sitzung unter Punkt 3 der Tagesordnung vorzulegen;

2. Ermutigt alle Staaten, relevanten Stellen, Programme und Fonds der Vereinten Nationen, zwischen- und nichtstaatliche Organisationen und nationale Menschenrechtsinstituionen zur vollen Zusammenarbeit mit dem Büro des Hohen Kommissars, indem diese sachdienliche Informationen für die Vorbereitung des Bericht zur Verweigerung des Militärdienstes aus Gewissensgründen zur Verfügung stellen;

3. Ersucht alle Staaten entsprechend dieser Resolution ihre Gesetze, Politik und Praxis zur Verweigerung des Militärdienstes aus Gewissensgründen zu überprüfen und unter anderem die Einführung von Alternativen zum Militärdienst in Betracht zu ziehen.

Human Rights Council: Resolution 20/2 zu Conscientious objection to military service vom 5. Juli 2012. In: Report of the Human Rights Council on its twentieth session. 3. August 2012. A/HRC/20/2. Der Beitrag wurde veröffentlicht in: Connection e.V. und AG »KDV im Krieg« (Hrsg.): Rundbrief »KDV im Krieg«, Ausgabe September 2012