Europäisches Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit
Kapitel VII - Wehrpflicht in Fällen von Mehrstaatigkeit
Artikel 21 – Erfüllung der Wehrpflicht
1. Wer die Staatsangehörigkeit von zwei oder mehr Vertragsstaaten besitzt, braucht seine Wehrpflicht nur gegenüber einem dieser Vertragsstaaten zu erfüllen.
2. Die Anwendung des Absatzes 1 kann durch Sonderabkommen zwischen den beteiligten Vertragsstaaten näher geregelt werden.
3. Sind oder werden keine Sonderabkommen geschlossen, so gelten für Personen, welche die Staatsangehörigkeit von zwei oder mehr Vertragsstaaten besitzen, folgende Bestimmungen:
a. Der Betreffende ist gegenüber demjenigen Vertragsstaat wehrdienstpflichtig, in dessen Hoheitsgebiet er sich gewöhnlich aufhält. Es steht ihm jedoch bis zum Alter von 19 Jahren frei, seine Wehrpflicht bei jedem anderen Vertragsstaat zu erfüllen, dessen Staatsangehörigkeit er ebenfalls besitzt, indem er als Freiwilliger einen Wehrdienst von mindestens der gleichen tatsächlichen Gesamtdauer ableistet, wie sie für den aktiven Wehrdienst des erstgenannten Vertragsstaats vorgesehen ist.
b. Wer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, oder im Hoheitsgebiet eines Nichtvertragsstaats hat, kann wählen, bei welchem Vertragsstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, er seine Wehrpflicht erfüllen will.
c. Hat eine Person nach Maßgabe des Buchstabens a oder b ihre Wehrpflicht gegenüber einem Vertragsstaat im Einklang mit dessen Rechtsvorschriften erfüllt, so gilt ihre Wehrpflicht auch gegenüber dem oder den Vertragsstaaten als erfüllt, deren Staatsangehörigkeit sie ebenfalls besitzt.
d. Hat eine Person vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens zwischen denjenigen Vertragsstaaten, deren Staatsangehörigkeit sie besitzt, bei einem dieser Vertragsstaaten die dort gesetzlich vorgesehene Wehrpflicht erfüllt, so gilt die Wehrpflicht auch gegenüber dem oder den Vertragsstaaten als erfüllt, deren Staatsangehörigkeit die betreffende Person ebenfalls besitzt.
e. Wer seine aktive Wehrpflicht bei einem der Vertragsstaaten, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, gemäß Buchstabe a erfüllt hat und danach seinen gewöhnlichen Aufenthalt in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats verlegt, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, kann nur von dem letzteren zur Erfüllung der Reservewehrpflicht herangezogen werden.
f. Die Anwendung dieses Artikels berührt nicht die Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen.
g. Im Fall der Mobilmachung eines Vertragsstaats ist dieser nicht an die Verpflichtungen gebunden, die sich aus diesem Artikel ergeben.
Artikel 22 – Befreiung von der Wehrpflicht oder vom Zivilersatzdienst
Sind oder werden keine Sonderabkommen geschlossen, so gelten die folgenden Bestimmungen auch für Personen, welche die Staatsangehörigkeit von zwei oder mehr Vertragsstaaten besitzen:
a. Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c gilt für Personen, die von der Wehrpflicht befreit wurden oder die ersatzweise Zivildienst geleistet haben.
b. Ist eine Person Staatsangehöriger eines Vertragsstaats, der keine Wehrpflicht vorsieht, so gilt ihre Wehrpflicht als erfüllt, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaats hat. Dennoch gilt ihre Wehrpflicht gegenüber einem Vertragsstaat oder Vertragsstaaten, deren Staatsangehörigkeit sie ebenfalls besitzt und in denen Wehrpflicht vorgesehen ist, nicht als erfüllt, sofern nicht der gewöhnliche Aufenthalt bis zu einem bestimmten Alter aufrechterhalten wurde, das jeder betroffene Vertragsstaat bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde notifiziert.
c. Ebenso gilt bei einer Person, die Staatsangehöriger eines Vertragsstaats ist, der keine Wehrpflicht vorsieht, die Wehrpflicht als erfüllt, wenn die Person freiwillig in den Streitkräften des betreffenden Staates einen Wehrdienst von mindestens der gleichen tatsächlichen Gesamtdauer abgeleistet hat, wie sie für den aktiven Wehrdienst des oder der Vertragsstaaten vorgesehen ist, deren Staatsangehörigkeit sie ebenfalls besitzt, gleichviel wo sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Ratifiziert von Albanien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Mazedonien, Finnland, Island, Moldawien, Montenegro, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Tschechische Republik, Ukraine und Ungarn. http://conventions.coe.int/Treaty/ger/Treaties/Html/166.htm.
Unterzeichnet von Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Lettland, Luxemburg, Malta, Polen und Russland.
Vorbehalte zu Artikel 22b unter http://conventions.coe.int/Treaty/Commun/ListeDeclarations.asp?NT=166&CM=11&DF=22/08/2011&CL=ENG&VL=1
Europäisches Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit, Straßburg, 6.11.1997. Auszüge. Stand der Ratifizierungen und Unterzeichungen vom 1.9.2011. Der Beitrag wurde veröffentlicht in: Connection e.V. und AG »KDV im Krieg« (Hrsg.): Rundbrief »KDV im Krieg«, Ausgabe September 2011.
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