Osman Murat Ülke

Osman Murat Ülke

Türkei: Osman Murat Ülke wird Entschädigung zugesprochen

Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte

von Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

(24.01.2006) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat heute das schriftliche Urteil im Fall Ülke gegen Türkei vorgelegt. Das Gericht hält einstimmig eine Verletzung des Artikels 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention für gegeben. Nach Artikel 41 der Konvention spricht das Gericht dem Antragsteller eine Entschädigung in Höhe von 10.000 Euro für finanzielle Nachteile zu und 1.000 Euro für Kosten und Ausgaben.

1. Die hauptsächlichen Fakten

Der Antragsteller, Osman Murat Ülke, ist türkischer Staatsbürger und wurde 1970 geboren.

Bis 1985 lebte er in Deutschland, wo er einen Teil seiner Schulausbildung absolvierte. Dann ging er in die Türkei, wo er seine Ausbildung fortsetzte, schließlich nahm er ein Studium auf. 1993 wurde er aktives Mitglied des Vereins der KriegsgegnerInnen (SKD), der 1992 gegründet worden war. Bis Ende 1993 vertrat er den SKD bei verschiedenen internationalen Konferenzen in verschiedenen Ländern. Nach der Auflösung des SKD wurde im November 1993 der Verein der KriegsgegnerInnen Izmir (ISKD) gegründet, in dem der Antragsteller von 1994 bis 1998 als Vorsitzender tätig war.

Der Antragsteller wurde im August 1995 einberufen, aber er verweigerte die Ableistung des Militärdienstes, weil er feste pazifistische Überzeugung hatte. Er verbrannte seine Einberufungspapiere öffentlich auf einer Pressekonferenz. Am 28. Januar 1997 verurteilte ihn das Gericht des Generalstabes in Ankara zu einer sechsmonatigen Haft- und einer Geldstrafe. Das Gericht merkte ergänzend an, dass der Antragsteller ein Deserteur sei und ordnete den Militärstaatsanwalt des Generalstabes an, ihn zum Militärdienst heranzuziehen.

Am 22. November 1996 wurde der Antragsteller an das 9. Regiment überstellt, das der Gendarmerieeinheit in Bilecik angehört. Dort verweigerte er das Tragen einer Uniform. Zwischen März 1997 und November 1998 wurde der Antragsteller acht Mal wegen "fortgesetztem Ungehorsam" verurteilt, da er sich weigerte, eine Uniform anzuziehen. In diesem Zeitraum wurde er auch zwei Mal wegen Desertion verurteilt, da er nicht zu seiner Einheit zurückgekehrt war.

Insgesamt war der Antragsteller 701 Tage aufgrund seiner dahinter stehenden Überzeugungen inhaftiert. Er wird von den Sicherheitskräften gesucht, um den Rest seiner Strafe zu verbüßen. Gegenwärtig versteckt er sich. Er hat alle Vereins- und politischen Tätigkeiten eingestellt. Er hat keine offizielle Anschrift und hat alle Kontakte mit den Behörden abgebrochen. Er wird durch die Familie seiner Verlobten beherbergt, die er nicht offiziell heiraten kann. Es ist ihm auch nicht möglich, ihr gemeinsames Kind anzuerkennen.

2. Verfahren und Zusammensetzung des Gerichts

Der Antrag wurde am 22. Januar 1997 bei der Europäischen Kommission für Menschenrechte eingereicht und am 1. November 1998 dem Europäischen Gericht für Menschenrechte überstellt. Der Antrag wurde am 1. Juni 2004 für zulässig erklärt.

Das Urteil wurde von einer aus sieben Richtern bestehenden Kammer gesprochen, die folgendermaßen besetzt war:

Jean-Paul Costa (französisch), Präsident,

Andras Baka (ungarisch),

Riza Türmen (türkisch),

Karel Jungwiert (tschechisch),

Mindia Ugrekhelidze (georgisch),

Antonella Mularoni (san marinesisch),

Elisabet Fura-Sandström (schwedisch), RichterInnen,

und Sally Dolle, Sektionsbeamte.

3. Zusammenfassung des Urteils

Klagen

Der Antragsteller beklagte, dass er wegen seiner Überzeugungen als Pazifist und Kriegsdienstverweigerer verurteilt worden war. Er bezog sich dabei auf die Artikel 3 (Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung), 5 (Recht auf Freiheit und Sicherheit), 8 (Gebot der Achtung des Privat- und Familienlebens) und 9 (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit) der Konvention.

Gerichtsentscheidung

zu Artikel 3

Das Gericht stellt fest, dass der Antragsteller trotz der häufigen Strafverfolgungen und Verurteilungen nicht von der Verpflichtung entbunden worden ist, seinen Militärdienst abzuleisten. Er ist bereits acht Mal zu Haftstrafen verurteilt worden, weil er sich weigerte, eine Uniform zu tragen. Bei jeder Gelegenheit, bei der er nach Verbüßung seiner Strafe aus dem Gefängnis entlassen worden war, wurde er zu seinem Regiment eskortiert, wo er nach seiner Weigerung, den Militärdienst abzuleisten oder eine Uniform anzuziehen, erneut angeklagt und ins Gefängnis überstellt wurde. Mehr noch, er muss den Rest seines Lebens mit dem Risiko leben, ins Gefängnis gebracht zu werden, wenn er darauf besteht, die Ableistung der Wehrpflicht zu verweigern.

Das Gericht stellt in diesem Zusammenhang fest, dass es im türkischen Gesetz keine spezifischen Vorschriften zur Bestrafung derjenigen gibt, die das Tragen einer Uniform aus Gewissens- oder religiösen Gründen verweigern. Es scheint, dass die dazu relevanten Regelungen sich aus den Vorschriften des Militärstrafgesetzbuches ergeben, wonach jede Befehlsverweigerung eine Straftat darstellt. Dieser gesetzliche Rahmen war zweifellos nicht tauglich, um angemessene Mittel zur Verfügung zu stellen, mit denen auf Situationen eingegangen werden kann, wie der Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes aus Gewissensgründen. Wegen der unangemessenen Natur der allgemeinen Gesetzgebung, die auf diese Situation angewandt wurde, unterliegt der Antragsteller dem Risiko einer endlosen Serie von Anklagen und Verurteilungen.

Die zahlreichen Anklagen gegen den Antragsteller, die sich daraus ergebenden summierenden Effekte der Verurteilungen und der ständige Wechsel von Anklagen und Zeiten der Inhaftierung in Verbindung mit der Möglichkeit, dass er einer lebenslangen Strafverfolgung unterliegen könnte, stehen im Missverhältnis zu dem Ziel, die Ableistung seines Militärdienstes sicherzustellen. Sie sind eher einem Vorgehen zuzurechnen, das die intellektuelle Persönlichkeit des Antragstellers unterdrücken soll, um Gefühle von Angst, Schmerzen und Verwundbarkeit in ihm auszulösen, um ihn so zu demütigen und zu entwürdigen und um seinen Widerstand und Willen zu brechen. Das Leben im Geheimen, das mit einem "zivilen Tod" zu vergleichen ist, das der Antragsteller gezwungenermaßen aufnehmen musste, stand nicht in Übereinstimmung mit den Strafregelungen einer demokratischen Gesellschaft.

Deshalb sieht das Gericht in Anbetracht aller Umstände und bezüglich der Schwere und Wiederholung der Behandlung des Antragstellers, dass ihm damit schwere Schmerzen und Leiden zugefügt wurden, die über das normale Maß einer Demütigung hinausgeht, die einer Verurteilung oder Haft innewohnen. In der Summe stellen die betreffenden Handlungen eine Erniedrigung im Sinne des Artikels 3 dar.

zu den Artikeln 5, 8 und 9

Das Gericht stellt fest, dass die Fakten, die der Antragsteller (in diesen Punkten) beklagte, praktisch die Gleichen waren, wie sie in der Anklage vorgebracht wurden, die in vorherigen Teilen des Urteils untersucht wurden. Es vertritt übereinstimmend die Auffassung, dass es nicht notwendig ist, ein Urteil über die Anklagen nach den Artikeln 5, 8 und 9 zu fällen.

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Pressemitteilung vom 24.01.2006 zur Entscheidung Ülke v. Turkey, application no. 39437/98. Auszüge. Übersetzung aus dem Englischen: Rudi Friedrich. Die Originalentscheidung ist in englischer Sprache unter http://hudoc.echr.coe.int/sites/eng/pages/search.aspx?i=001-72146 zu finden. Das Urteil ist rechtskräftig.

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